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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_426/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 16. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1969 geborene J.________, zuletzt als Bankangestellte in einem Pensum von 80 % erwerbstätig, meldete sich am 9. März 2006 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, da sie an den Folgen eines am 25. Oktober 2004 erlittenen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule leide. Die Sozialversicherungsstelle des Kantons Aargau (IV-Stelle) zog die Akten der für die Folgen des Unfalles zuständigen obligatorischen Unfallversicherung und Berichte der die Versicherte behandelnden Ärzte bei. Am 2. Februar 2007 musste sich J.________ ein Epidermoid (gutartiger Hirntumor) entfernen lassen. Die IV-Stelle liess die Einschränkungen im Haushalt abklären (Bericht vom 15. März 2010), gewährte der Versicherten eine berufliche Massnahme im Sinne eines Belastbarkeitstrainings (Verfügung vom 8. September 2010) und holte ein interdisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 25. August 2011 ein. Gestützt auf letzteres verneinte sie mit Verfügung vom 27. August 2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2013 ab. 
 
C.   
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist somit nur zulässig, wenn ohnehin nicht reformatorisch entschieden werden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird ein (an sich unzulässiger) reiner Rückweisungsantrag als reformatorisches Begehren interpretiert, wenn sich aus der Begründung hinreichende Elemente dazu finden (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; SVR 2011 BVG Nr. 40 S. 151, 9C_120/2010 E. 1). Dies trifft hier zu. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bezweckt, den als nicht rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt durch Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens zu vervollständigen. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).  
 
2.3. Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist ebenso eine letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage wie die konkrete Beweiswürdigung, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, zusätzliche medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 1). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).  
 
3.   
Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich und erwog, das MEDAS-Gutachten vom 25. August 2011 werde den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein solches gerecht. Das psychiatrische, das neurologische und das neuropsychologische Teilgutachten ergäben zusammen ein sich ergänzendes, umfassendes medizinisches Bild und das Gutachten als Ganzes sei grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Demnach bestehe keine psychiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert. Neurologisch limitiere ein mögliches, höchstens leichtgradiges residuelles mittelliniennahes zerebelläres Syndrom nach operativer Entfernung eines die Mittellinienstrukturen des Kleinhirns komprimierenden Epidermoidtumors die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Koordinationssystem und Sturzgefahr (Arbeiten auf Leitern etc.), während für alle übrigen Arbeiten keine Einschränkungen beständen. Schliesslich lägen aus neuropsychologischer Sicht leichte kognitive Störungen in Form einer Aufmerksamkeitsstörung aber auch einer Störung im Bereich der Lern- und Gedächtnisleistungen vor. Diese schränkten die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in leitender Position im Bankgewerbe (Chefin Kundenberatung) um 30 % ein, während in einer angepassten, leichteren Arbeit ohne erhöhte Verantwortung und in einer eher ruhigen Umgebung von einer Einschränkung von 20 % auszugehen sei. Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Gutachter der MEDAS habe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausser einer kurzen Zeit von wenigen Monaten nach Entfernung des Epidermoids nie mehr als 30 % betragen, weshalb die Warte- oder Karenzzeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nie erfüllt worden sei.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die vorinstanzliche Beweiswürdigung und macht insbesondere geltend, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt. In weitgehender Wiederholung des schon erstinstanzlich Vorgebrachten führt die Versicherte aus, es beständen aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der genannten Expertise. Sie beruft sich dabei unter anderem auf die Ausführungen ihres behandelnden Arztes, Prof. Dr. med. B.________, (ehemaliger) Chefarzt der neurologischen Klinik am Spital X.________, welcher darlegt, dass seines Erachtens höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % vorliege. Zudem trägt sie verschiedene Rügen über den Ablauf und die Atmosphäre während der Begutachtung vor. Da an den gutachterlichen Feststellungen erhebliche Zweifel angebracht seien, könne auch für die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht darauf abgestellt werden.  
 
5.   
 
5.1. Es ist unbestritten, dass die Versicherte an einem residuellen mittelliniennahen zerebellären Syndrom leidet. Auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Prof. Dr. med. B.________ stellte keine anderen Diagnosen als die Gutachter der MEDAS. Uneinig sind sich die Experten und der behandelnde Arzt indessen über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es kann offen gelassen werden, ob die genannte Gesundheitsschädigung leicht oder mittelgradig ausgeprägt ist. Das kantonale Gericht hat seine diesbezüglichen Feststellungen damit begründet, der neurologische Gutachter, Dr. med. G.________, habe ein klinisch-neurologisches Bild gefunden, welches nur teilweise einem organischen Korrelat zugeordnet werden könne. So seien bei Ablenkung der Explorandin verschiedene Phänomene, insbesondere Bewegungsstörungen, weitgehend oder vollständig verschwunden, welche bei der Untersuchung noch beobachtet wurden. Auch Prof. Dr. med. B.________ vermöge in seinen Berichten das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht vollständig organisch zu erklären und nicht überzeugend darzulegen oder zu begründen, weshalb er seine Patientin als maximal zu 20 % arbeitsfähig erachte. Das kantonale Gericht begründete nachvollziehbar, weshalb es weitere Abklärungen des Sachverhalts für nicht erforderlich hält und aus welchen Gründen auf das Gutachten vom 25. August 2011 und die zusätzlichen Ausführungen der MEDAS vom 23. Juli 2012 abzustellen sei. Diese Beweiswürdigung hält im Rahmen der gesetzlichen Kognitionsordnung (E. 2 und 3 hievor) vollumfänglich stand.  
 
5.2. Soweit als die Beschwerdeführerin das Gutachten kritisiert und sich damit mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung befasst, sind die Vorbringen als unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht weiter zu beachten. Ihre Vorbringen vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides darzutun. Das kantonale Gericht hat in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zu Recht auf das Gutachten der MEDAS abgestellt und erkannt, die Versicherte leide nicht an einem rentenbegründenden Gesundheitsschaden. Die Vorinstanz hat sich insbesondere hinreichend mit der von den Gutachtern abweichenden Meinung des behandelnden Arztes auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie der Beurteilung gemäss Expertise vom 25. August 2011 höheren Beweiswert zumass. Von einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG kann nicht die Rede sein.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat somit in willkürfreier und in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) auf das Gutachten der MEDAS vom 25. Juli 2011 abgestellt und einen Rentenanspruch verneint. Die Beschwerde wird abgewiesen.  
 
6.   
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer