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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_101/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 seine erkennungsdienstliche Erfassung anordnete 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die von A.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abwies, soweit darauf einzutreten war; 
dass A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Eingabe vom 16. März 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli