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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_97/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (falsches Zeugnis), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Dezember 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. 
Am 15. Februar 2016 ersuchte er darum, den Kostenvorschuss zu kürzen oder zu löschen oder mindestens eine längere Zahlungsfrist einzuräumen. 
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 7. März 2016, um die verlangten Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für eine Kürzung oder einen Verzicht kein Anlass bestehe. 
In der Folge zahlte der Beschwerdeführer innert Frist nur Fr. 800.-- ein. Den Rest bezahlte er nicht. Eine weitere Nachfristansetzung kommt allerdings nicht in Betracht. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht vollständig einging, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800..-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn