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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_195/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. Januar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 7. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2016, 
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 8. März 2016 betreffend fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) und Anforderungen an Rechtsschriften (bzw. Verbesserungsmöglichkeit derselben nur innert der Beschwerdefrist) mit Eingabe vom 14. März 2016 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 14. März 2016diesen Mindestanforderungen klarerweise nicht genügen, da sie kein Begehren enthalten und sich nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, und auch weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
dass deshalb, trotz der am 14. März 2016 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss bundesgerichtlicher Verfügung vom 8. März 2016, kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, 
dass namentlich der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass bei diesen Gegebenheiten auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Eingaben vom 7. und 14. März 2016, welche ebenfalls nicht gegeben zu sein scheint (Art. 44-48 BGG; vgl. dazu insbes. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), nicht weiter eingegangen zu werden braucht, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz