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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.734/2001/sta 
 
Urteil vom 18. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Widmer. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Postfach 7820, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV 
(Strafverfahren) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 26. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 8. August 2000 auf der Grimselstrasse in Guttannen/BE von einem Polizisten mit dem Vorwurf angehalten, er habe mit seinem Motorrad die ausserorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten; eine Sicherheitsmarge von 5 km/h sei dabei bereits in Abzug gebracht. Dieser Vorhaltung entgegnete X.________, er habe das Geschwindigkeitssignal vermutlich übersehen, als er an einem am Strassenrand abgestellten Lastwagen links vorbeigefahren sei. A.________, der Chauffeur dieses Lastwagens, wurde ebenfalls vor Ort befragt. Er erklärte, sein Fahrzeug unmittelbar nach dem rechts platzierten Signal kurz angehalten und die Warnblinker eingeschaltet zu haben. Der Polizist gelangte zum Schluss, X.________ hätte die Signalisation bei genügender Aufmerksamkeit sehen können, zumal an der fraglichen Stelle auch auf der linken Seite der Fahrbahn eine Tafel vorhanden sei. 
 
Auf polizeiliche Anzeige hin wurde X.________ mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 20. September 2000 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h ausserorts zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde ein Eintrag im Strafregister angeordnet, bedingt löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. X.________ erhob hiergegen Einsprache. 
 
Die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli führte am 26. April 2001 eine Hauptverhandlung durch und befragte einen Polizisten sowie die beiden Motorradfahrer B.________ und C.________, die damals ebenfalls angehalten worden waren, als Zeugen. X.________ anerkannte eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10-15 km/h, weil er aufgrund der konkreten Verkehrssituation die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" nicht habe sehen können und davon habe ausgehen dürfen, 80 km/h seien zulässig. Die Gerichtspräsidentin 2 erkannte X.________ wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 32 km/h der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--. Sie zog dabei zu seinen Gunsten in Erwägung, dass nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen die auf der rechten Strassenseite angebrachte Signalisationstafel 60 km/h zum fraglichen Zeitpunkt durch einen davor stehenden Lastwagen verdeckt gewesen sei und die Position des Lastwagens ein Überholmanöver erfordert habe, das die volle Aufmerksamkeit von X.________ auf sich gezogen habe. Folglich erscheine glaubhaft, dass er die linksseitige Signalisationstafel übersehen und sich bezüglich der zulässigen Geschwindigkeit in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. Ausserdem habe er im Ausserortsbereich nicht zum Vornherein mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h rechnen müssen. Die Überschreitung sei somit in Bezug auf 20 km/h fahrlässig erfolgt. 
 
X.________ erhob Appellation gegen dieses Urteil und stellte den Antrag, er sei wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte in ihrem Urteil vom 26. September 2001 den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die ausgesprochene Sanktion. 
B. 
Gegen das Urteil des Obergerichts hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Obergericht. 
 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Generalprokurator des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem er der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt wurde, in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit legitimiert (Art. 88 OG), eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG) geltend zu machen. 
 
Nach dem im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) sind in der Beschwerde die als verletzt erachteten Verfassungsrechte zu bezeichnen, und es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Der Beschwerdeführer ruft keine konkreten Verfassungsbestimmungen an. Er setzt sich jedoch ausreichend mit den von ihm beanstandeten Erwägungen und angeblich zu Unrecht unterlassenen Verfahrensschritten des Obergerichts auseinander, so dass seine Eingabe unter den Blickwinkeln einer allfälligen Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) entgegengenommen werden kann. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil es seinem Antrag auf Beizug der Strafakten von C.________ nicht entsprochen hat. Er macht geltend, C.________ sei an jenem Tag kurze Zeit vor ihm im Bereich Seeuferegg, Guttannen, von der Polizei angehalten, jedoch im Gegensatz zu ihm unter Berücksichtigung der unübersichtlichen Strassenverhältnisse auf der Höhe der 60 km/h-Signalisationen nicht gebüsst worden. C.________ sei dabei nicht nur zugute gehalten worden, dass das rechtsseitige Signal durch den abgestellten Lastwagen verdeckt gewesen sei, sondern zusätzlich, dass er die links platzierte Geschwindigkeitstafel wegen eines entgegenkommenden Lastwagens nicht habe sehen können. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei auch in seinem Fall höchstwahrscheinlich so gewesen, dass er die linksseitige Tafel wegen des Gegenverkehrs nicht habe sehen können; aufgrund der übrigen Umstände sei ihm dies als konkreter Grund wohl nicht bewusst gewesen. Er verweist auf das Messprotokoll vom 8. August 2000, wonach er - wie C.________ - um 11.14 Uhr von der Polizei angehalten wurde. Bei C.________ sei eine Geschwindigkeit von 118 km/h, bei ihm selbst eine solche von 97 km/h gemessen worden. Diese grosse Geschwindigkeitsdifferenz stelle ein wichtiges Indiz dafür dar, dass sich an der kritischen Stelle beim rechts stehenden Lastwagen beide Fahrer in der gleichen Situation befunden hätten, zumal sein eigenes Radarfoto exakt um 11.14.28 Uhr gemacht worden sei. Ohne die beantragte Akteneinsicht habe er aber keine Möglichkeit, nachzuweisen, dass er bei der Anfahrt auf der Höhe des Lastwagens unmittelbar hinter C.________ gefahren, resp. nach dem Bremsen gleichzeitig wie dieser beschleunigt habe. Mit Hilfe der Sekundenangabe auf dem Radarfoto von C.________ wäre dies allenfalls möglich. 
2.1 Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör beinhaltet das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweise, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien zum Beweis der umstrittenen Tatsache untauglich oder ungeeignet (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f., je mit Hinweisen). Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, weitere Beweiserhebungen würden an dieser Überzeugung nichts ändern (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, 417 E. 7b S. 430; 124 I 208 E. 4a, 241 E. 2; 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen). 
 
Vorliegend fragt sich, ob das Obergericht bei der Urteilsfindung auf den Beizug des Strafdossiers C.________ verzichten durfte, ohne dabei willkürlich vorzugehen. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Als willkürlich gilt ein Entscheid erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt ausserdem nur vor, wenn der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 125 II 129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132; 126 V 130 E. 2b; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). 
2.2 Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer am 8. August 2000, als er den rechtsseits der Grimselstrasse stehenden Lastwagen überholte, wegen eines entgegenkommenden Lastwagens die Sicht auf die linke Signalisationstafel verdeckt war. 
 
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2001 sagte B.________ als Zeuge aus, er sei am fraglichen Tag an derselben Stelle wegen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten worden und sehr erstaunt gewesen, dass er zu schnell gefahren sei. Er habe dem Polizisten gesagt, dass er keine 60 km/h-Signalisation gesehen habe und diese vermutlich durch einen davor stehenden Lastwagen verdeckt gewesen sei. Diese Aussage sei dem Polizisten per Funk bestätigt worden. Als dieser ihn auf das linke Signal aufmerksam gemacht habe, habe er erklärt, dass er sich beim Überholen konzentrieren musste und das Schild übersehen habe. C.________ erklärte als Zeuge, es habe auf der Höhe der beiden gegenüberliegenden Signale Lastwagenverkehr geherrscht. Er sei im Schritttempo neben dem stehenden Lastwagen vorbeigefahren, als ein anderer Lastwagen entgegengekommen sei. Anschliessend habe er beschleunigt. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt hinter ihm befunden; in welchem Abstand, wisse er nicht. Er sei etwa eine oder zwei Minuten nach ihm bei der Radarkontrolle angehalten worden. Bezüglich des entgegenkommenden Lastwagens habe der Beschwerdeführer eine andere Situation vorgefunden als er selbst, nicht aber bezüglich des rechts abgestellten Lastwagens. Auf der Strasse habe es ausserdem gestäubt, und es seien gleichzeitig sehr viele Dinge zu beachten gewesen. Aus diesem Grund habe er das Signalisationsschild nicht bemerkt. 
2.3 Das Obergericht begründet die Abweisung des Beweisantrags mit zwei unterschiedlichen Argumenten: Einerseits führt es aus, der Beizug der Akten C.________ sei nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer die linksseitige Tafel wegen des Gegenverkehrs - wie C.________ - nicht habe sehen können, da er unbestrittenermassen hinter diesem hergefahren und nach dessen Aussagen erst eine oder zwei Minuten später bei der Radarkontrolle eingetroffen sei. Andererseits soll es nach Auffassung des Obergerichts gar nicht entscheidrelevant sein, ob im fraglichen Zeitpunkt überhaupt Gegenverkehr herrschte, da selbst für diesen Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tafel dauernd von Fahrzeugen verdeckt gewesen sei; zwischen den einzelnen Fahrzeugen bestehe jeweils ein Abstand, weshalb die Tafel schon aus einiger Entfernung hätte wahrgenommen werden können. 
 
Aus welcher Distanz die betreffende 60 km/h-Tafel lesbar ist, steht vorliegend nicht fest. Entgegen der Auffassung des Obergerichts erscheint es jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass bei entgegenkommendem Lastwagenverkehr und einer gewissen Geschwindigkeit die Sicht auf ein Signal während der ganzen Durchfahrt versperrt ist. Ein entsprechender Nachweis dürfte allerdings im Einzelfall schwer zu erbringen sein. Aus der Urteilsbegründung des Obergerichts geht nun freilich nicht klar hervor, wie die Frage des Gegenverkehrs in der Strafsache C.________ - auf welche sich sowohl der Beschwerdeführer als auch zumindest indirekt das Obergericht berufen - behandelt worden ist. Sollte der Gegenverkehr in jenem Fall tatsächlich ein erhebliches Entscheidkriterium gewesen sein, so hätte das Obergericht nachvollziehbar aufzeigen müssen, weshalb solches im Fall des Beschwerdeführers auszuschliessen ist. Die angeführte Begründung, der Beschwerdeführer sei hinter C.________ gefahren und nach dessen Aussagen etwa ein oder zwei Minuten später bei der Radarkontrolle angehalten worden, vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften, wonach bei ihm gleich wie bei C.________ vor und im Bereich der 60 km/h-Tafeln (Lastwagen-)Gegenverkehr objektiv die Sicht auch auf die linksseitige Signalisationstafel verstellt habe. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist nicht das ein- oder zweiminütige spätere Eintreffen des Beschwerdeführers bei der Polizeikontrolle, sondern gegebenenfalls die Gleichzeitigkeit C.________s und des Beschwerdeführers im Bereich der Signalisationstafeln. Zur Klärung dieser Frage erscheint der Beizug der Akten C.________ nicht zum Voraus als untauglich. Im Gegenteil: Aufgrund der auf den Radarfotos enthaltenen Angaben zu Zeit und Geschwindigkeit der beiden Motorfahrräder kann am ehesten ein zuverlässiger Rückschluss auf die behauptete Gleichzeitigkeit im Bereich der Signalisationstafeln gezogen werden. 
Insgesamt wird aus der Begründung des Obergerichts nicht deutlich, welche Entscheidkriterien letztlich den Ausschlag geben sollen, und damit auch nicht, ob ein Entlastungsbeweis konkret möglich ist oder nicht. Nachdem C.________ selbst gegenüber dem Anwalt des Beschwerdeführers einer Einsicht in seine Akten zugestimmt hat, stehen einer solchen jedenfalls keine privaten Interessen entgegen. 
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts als widersprüchlich und damit willkürlich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit begründet. Dies führt aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132; 126 V 130 E. 2b; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. September 2001 wird aufgehoben. 
2. 
Der Kanton Bern wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: