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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.1/2002 /zga 
 
Urteil vom 18. April 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, Hauptstrasse 11, 4102 Binningen 
 
gegen 
 
Bezirksschreiberei A.________, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 64, 4410 Liestal. 
 
Art. 9 BV (Gebührenrechnung) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 
26. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Zuge von Recherchen über das Geschäftsgebaren einer Immobiliengesellschaft bat der als Journalist tätige X.________ im Juni 1998 die Bezirksschreiberei A.________ (im Folgenden: Bezirksschreiberei) um Bekanntgabe der Liegenschaften, die diese Gesellschaft, einer ihrer Verwaltungsräte und ihr Prokurist in den letzten zwölf Monaten im Zuständigkeitsbereich der angerufenen Amtsstelle erworben hätten. Die Bezirksschreiberei wies am 26. Juni 1998 das Auskunftsersuchen unter Berufung auf datenschutzrechtliche Gründe ab. Nachdem die hiegegen gerichteten Rechtsmittel bei den kantonalen Instanzen erfolglos geblieben waren, wies das Bundesgericht die Bezirksschreiberei mit Urteil vom 6. Oktober 2000 (publ. in BGE 126 III 512) an, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Dem kam die Bezirksschreiberei in der Folge nach und berechnete X.________ dafür Gebühren von insgesamt Fr. 440.75. Auf seine Reklamation hin stellte sie ihm am 17. November 2000 eine neue Gebührenrechnung in Höhe von Fr. 344.-- aus (zusammengesetzt aus Fr. 300.-- Kosten für die Auskunftserteilung, Fr. 20.-- Kanzleikosten und Fr. 24.-- Mehrwertsteuer). Hierauf gelangte X.________ sukzessive an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, welche seine Beschwerden am 23. Januar 2001 und 26. September 2001 abwiesen. 
B. 
Am 28. Dezember 2001 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. September 2001 aufzuheben. Er macht die "Verletzung des Anspruches, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV)," sowie die "Verletzung des verfassungsmässigen Rechts des Äquivalenzprinzips im Gebührenwesen" geltend. 
C. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt Abweisung der Beschwerde, die Bezirksschreiberei A.________ schliesst sich diesem Antrag an. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Die Eingabe richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, der in Anwendung kantonalen Abgaberechts erging und gegen den im Bund kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 84, 86 und 87 OG; vgl. BGE 92 I 5 und nicht publizierte E. 1 von BGE 126 I 180; Jürg Schmid, Basler Kommentar, 1998, N. 31 zu Art. 956 ZGB). Als Adressat der Gebührenrechnung ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung dieses Rechtsmittels gemäss Art. 88 OG legitimiert. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist; es beurteilt nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen. Dass und weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein soll, hat der Beschwerdeführer ausgehend von den massgebenden kantonalen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen. Auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
1.3 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Eingabe fortwährend auf die ursprüngliche Gebührenforderung über Fr. 440.75. Streitgegenstand ist indes allein der Entscheid des Verwaltungsgerichts, in welchem es um den Rechnungsbetrag von Fr. 344.-- geht (vgl. E. 2a des angefochtenen Entscheids). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Die von ihm begehrte Information habe sich als "in casu (...) sozusagen wertlos" erwiesen, da diese seinen Verdacht, dass gewisse Personen Bodenspekulationen betreiben, "widerlegte und somit nicht für einen Artikel verwertet werden konnte". 
 
Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 4 aBV) besagt zwar, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Gegenleistung ist entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder aber nach dem Kostenaufwand des Gemeinwesens zu bemessen (BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188; zur Publikation im BGE 128 I 46 vorgesehenes Urteil 2P.125/2001 vom 10. Oktober 2001, E. 4a, je mit Hinweisen). Worin der objektive Wert einer Grundbuchauskunft als solcher besteht, mag schwer bestimmbar sein. Keinesfalls kann aber für die Gebührenberechnung ausschlaggebend sein, ob die Information die Mutmassungen des Beschwerdeführers bestätigt oder nicht. Die Leistung, die vom Grundbuchamt letztlich verlangt wurde und für welche es alsdann das Entgelt forderte, bestand aus einer Recherche. Wie das Verwaltungsgericht richtig festgehalten hat, lag der Nutzen für den Beschwerdeführer folglich unter anderem darin, dass er sich durch die Recherchendienstleistung der Bezirksschreiberei eigene Abklärungen, die er selber wegen "des damit verbundenen enormen zeitlichen Aufwands" als nicht bewältigbar bezeichnet, ersparte. Zudem waren unstreitig sechs Stunden Sucharbeit eines Mitarbeiters der Lohnklasse 18 für die Erledigung der Anfrage erforderlich. Demnach ist die Gebührenforderung von insgesamt Fr. 344.-- nicht zu beanstanden. Auf den Umstand, dass sich die Auskunftserteilung auch für die Bezirksschreiberei aufwendig erweisen würde, die gewünschten Informationen "nicht einfach per Knopfdruck elektronisch ermittelt werden" können, wurde im Übrigen spätestens im Beschwerdeverfahren betreffend die Verweigerung der Grundbucheinsicht hingewiesen (vgl. Vernehmlassung der Bezirksschreiberei vom 13. August 1998 und Regierungsratsbeschluss vom 27. Oktober 1998). Gewiss befindet sich die geforderte Gebühr an der oberen Grenze des vom Gesetz "für aufwendige Einsicht in Grundbuch" vorgesehenen Gebührenrahmens (vgl. § 16 Ziff. 8b der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1991 über die Gebühren zum Zivilrecht). Der erwähnte tatsächliche Aufwand rechtfertigt allerdings diesen Ansatz. Unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips ist auch die Rüge unbehelflich, die Arbeit der Journalisten würde durch die Höhe der Gebühr de facto verunmöglicht und solche Gebühren hätten einen prohibitiven Charakter, indem sie Journalisten davon abhalten würden, bei den Behörden Informationen einzuholen. Aus dem Äquivalenzprinzip kann sich vorliegend nämlich für Journalisten nichts anderes als für die übrigen Gesuchsteller ergeben. 
 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Bestätigung der Gebührenrechnung würde "entgegen den Absichten des Gesetzgebers bei der Teilrevision des Zivilgesetzbuches vom 4.10.1991 für weniger Transparenz der Eigentumsverhältnisse und des Grundstückmarktes" sorgen. Ein Zusammenhang dieses Einwands mit der insoweit behaupteten Verletzung des Äquivalenzprinzips ist bereits schwerlich auszumachen. Inwiefern den erwähnten gesetzgeberischen Absichten zuwidergehandelt wird, ist zudem nicht ersichtlich, wenn ein Gesuchsteller die Möglichkeit hat, durch anderweitige Mittel (Konsultierung des Amtsblatts) an die gewünschten Informationen zu gelangen, er den damit verbundenen eigenen Zeitaufwand aber scheut und deshalb die Recherchen durch die Bezirksschreiberei durchführen lässt, worauf diese ihm ihren Aufwand in Rechnung stellt. 
3. 
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, ihm seien die erbetenen Auskünfte ursprünglich nur unter Berufung auf den Datenschutz und nicht mit der Begründung verweigert worden, dass eine aufwendige Recherche notwendig wäre. Dadurch habe die Bezirksschreiberei bei ihm den Eindruck erweckt, "dass sie über die Information verfüge, und er diese theoretisch für Fr. 10.-- erhalten könne". Es werde daher gegen Treu und Glauben (hiezu BGE 121 II 473 E. 2c S. 479; 117 Ia 285 E. 2b S. 287, je mit Hinweisen) sowie gegen das Willkürverbot (hiezu BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen) verstossen, wenn die Bezirksschreiberei von ihm mehr als Fr.10.-- für die Auskunft verlange. 
Ungeachtet dessen, dass diese Rügen kaum den Begründungsanforderungen (siehe E. 1.2) entsprechen, gehen sie fehl. Die Bezirksschreiberei berief sich mit Verfügung vom 26. Juni 1998 auf einen - (wie sich erst später herausstellte) vermeintlichen - Verweigerungsgrund. Dass eine Auskunft einen grösseren Aufwand erfordert, der dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt würde, ist für sich allein hingegen kein Verweigerungsgrund. Schon von dem her kann den Behörden nicht vorgehalten werden, sie hätten sich bei Zurückweisung des Auskunftsbegehrens nicht (auch) darauf berufen. Mitnichten haben sie dabei im Übrigen den Eindruck erweckt, die gewünschte Auskunft würde ohne den angenommenen Verweigerungsgrund für Fr. 10.-- erteilt werden. Die erwähnte Verfügung, die keine Ausführungen zu den Kosten der begehrten Auskunft enthält, vermag als solche nicht, ein bestimmtes schützenswertes Vertrauen in Bezug auf die Gebühren zu begründen. Zwar hatte der Beschwerdeführer seiner ursprünglichen Anfrage vom 19. Juni 1998 eine Banknote von Fr.10.-- beigefügt und damit möglicherweise zunächst zum Ausdruck gebracht, er nehme an, die Kosten für die Auskunft würden sich auf diesen Betrag belaufen. Ob daraus indes eine Obliegenheit der Behörden zum Hinweis auf höhere Gebühren erwuchs und ob die Bezirksschreiberei dem nachkam, kann offen gelassen werden. Auf das Gesuch vom 19.Juni 1998 hin korrespondierten nämlich der Beschwerdeführer und die Bezirksschreiberei, in dessen Verlauf Ersterer mit Telefaxschreiben vom 24. Juni 1998 äusserte, er bitte um Erledigung seiner Anfrage binnen zwei Arbeitstagen "allenfalls gegen Aufpreis (Fr.10.-- liegen bei Ihnen), falls die Zahl der genannten Liegenschaftskäufe 10 überschreitet, bzw. gemäss ihren Tarifen". Spätestens damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf berufen, er sei in für die Behörden erkennbarer Weise davon ausgegangen, die Kosten für die begehrte Auskunft würden lediglich Fr. 10.-- betragen. Inwiefern die Bezirksschreiberei ansonsten den Eindruck erweckt haben soll, die Auskunft würde für Fr. 10.-- erteilt werden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sofern der Beschwerdeführer andeutet, "praxisgemässe Datenanfragen" würden für Fr. 10.-- erteilt werden, ist dies vorliegend unbeachtlich. Nicht nur dass es sich bei diesem - vom Regierungsrat im Übrigen bestrittenen - Vorbringen um ein Novum handelt (BGE 118 Ia 20 E. 5a S.26; 99 Ia 113 E. 4a S. 122), das Ersuchen des Beschwerdeführers, welches kein bestimmtes Grundstück nannte, kann offensichtlich auch nicht als gewöhnlich und damit "praxisgemäss" bezeichnet werden. 
 
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer der Frage, ob er als Journalist die begehrte Grundbucheinsicht verlangen dürfe, laut seiner eigenen Darstellung grundsätzliche Bedeutung beimass, stösst nach dem Gesagten auch sein Einwand ins Leere, er hätte den Beschwerdeweg betreffend die Verweigerung der Grundbucheinsicht gar nicht erst beschritten, wenn er gewusst hätte, wieviel Kosten von ihm verlangt würden. Er fragte letztlich selber nie, mit welchen Gebühren er für die Auskunft zu rechnen habe. Ebenso wenig ist es willkürlich, dass vom Beschwerdeführer Kostenersatz für die Auskunft verlangt wird, die ihm erst "nach einem langen und aufwändigen Beschwerdeverfahren" erteilt worden ist. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der die Verwaltung verpflichtet, auf ein Entgelt zu verzichten, das für eine Verwaltungshandlung gefordert wird, welche der Betroffene zunächst durch den Instanzenzug erstreiten musste. 
4. 
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht 
geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksschreiberei A.________, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber