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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_127/2007/bnm 
 
Verfügung vom 18. April 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivikammer), Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerden nach Art. 72ff. sowie nach Art. 113ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG sowie in die zusätzlich eingereichte Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits die erste Instanz) der Beschwerdegegnerin als geschiedener Ehefrau (entsprechend deren Begehren und entgegen dem Abweisungsantrag des Beschwerdeführers) auf Grund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils samt genehmigter Konvention die definitive Rechtsöffnung für ausstehende Alimente von Fr. 23'370.-- nebst Zins erteilt hat, 
 
in Erwägung, 
 
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer habe den von ihm zu erbringenden eindeutigen Urkundenbeweis der Alimentenreduktion zufolge seiner Pensionierung gemäss einer Konventionsklausel nicht erbracht, der Rechtsöffnungsrichter habe im Übrigen die inhaltliche Richtigkeit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen einer altrechtlichen Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 aZGB ebenso wenig zu überprüfen wie die finanziellen Verhältnisse der Parteien, eine allfällige Rentenanpassung an veränderte Verhältnisse müsse der Beschwerdeführer im bereits hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils anstreben, 
dass sich die vorliegende Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum vornherein als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), weil einerseits die für deren Zulässigkeit vorausgesetzte Streitwertgrenze von 30'000 Franken nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und weil anderseits der Beschwerdeführer nicht darlegt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll, unter welcher Voraussetzung die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG auch bei Nichterreichen der Streitwertgrenze zulässig wäre, 
dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte Verfassungsbeschwerde nach 113ff. BGG ebenso unzulässig ist, 
dass nämlich in einer Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 116 BGG und Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff. S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass zwar der Beschwerdeführer an einigen Stellen seiner Verfassungsbeschwerde Willkür behauptet, 
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Februar 2007 verfassungswidrig sein soll, 
dass er sich, soweit seine Vorbringen überhaupt einen erkennbaren Bezug zum obergerichtlichen Urteil aufweisen, vielmehr darauf beschränkt, seine bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, 
dass somit auch auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) - Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: