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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 800/06 
 
Urteil vom 18. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Hadorn. 
 
Parteien 
T.________, 1950, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Obergasse 20, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 19. November 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsgesuch des T.________ (geb. 1950) ab. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005. Die dagegen erhobene Beschwerde zog T.________ zurück. 
Auf ein neues Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2005 nicht ein und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 14. März 2006 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 2006 ab. Zugleich wies es das Gesuch des T.________ um unentgeltliche Verbeiständung ab. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsgesuch einzutreten. Sodann sei ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Für den vorliegenden Prozess ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
Mit Zwischenentscheid vom 27. November 2006 lehnte das Eidgenössische Versicherungsgericht die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte T.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Nach Eingang desselben wurde der Schriftenwechsel fortgesetzt. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 21. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorgehen der Verwaltung bei Eingang einer Neuanmeldung nach vorheriger Ablehnung eines Leistungsgesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 67) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, weshalb mit dem neuen Leistungsgesuch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. Auch darauf wird verwiesen. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere hilft ihm der Hinweis auf die im Zeitpunkt der ersten Leistungsablehnung noch nicht abgelaufene Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nichts. Die IV-Stelle hat das erste Leistungsgesuch materiell geprüft und richtig festgestellt, dass keine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass vorlag. Selbst wenn die erwähnte Wartezeit an dem vom Beschwerdeführer angenommenen Zeitpunkt geendet hätte, wäre dannzumal kein Rentenanspruch entstanden, da der Invaliditätsgrad nach wie vor nicht mindestens 40 % betragen hätte. Es ist daher müssig, mit der Wartezeit zu argumentieren. Bei seinem neuen Leistungsgesuch hatte der Beschwerdeführer eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Da ihm dies nicht gelang, trat die IV-Stelle auf das zweite Gesuch zu Recht nicht ein. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Prozessführung kann wegen Aussichtslosigkeit (vgl. dazu den Zwischenentscheid vom 27. November 2006) nicht gewährt werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 18. April 2007 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.