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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 183/06 
 
Urteil vom 18. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön und Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
S.________, 1961, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, 
Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 
20. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1961 geborene S.________ war ab 1. Oktober 2002 bei der Firma X.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 14. Januar 2003 wurde sie als Fussgängerin von einem von der Polizei verfolgten Mann umgerannt und kam zu Fall. Sie suchte anderntags ihren Hausarzt auf, welcher die Diagnosen "Kontusio Gesicht, rechte Schulter, Kopf, Bänder-Muskelzerrung Schulter, Nacken" stellte und eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 15. Januar 2003 bestätigte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2005 die Einstellung der gesetzlichen Leistungen zum 31. März 2005, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht als Folge des erlittenen Unfalles erklärbar seien und nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem stünden. Im Weiteren wurde mit der Begründung, der Unfall vom 14. Januar 2003 habe weder zu einer Erwerbsunfähigkeit noch zu einem Integritätsschaden geführt, ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung verneint. Auf Einsprache hin hielt der Unfallversicherer an der Verfügung vom 15. März 2005 fest (Einspracheentscheid vom 11. August 2005). 
B. 
Beschwerdeweise beantragte S.________, der Einspracheentscheid vom 11. August 2005 sei aufzuheben und es seien ergänzende Abklärungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihre vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 legt die SUVA einen Bericht des Spitals Y.________ vom 12. Oktober 2006 und ein von der Invalidenversicherung eingeholtes Gutachten der Begutachtungsstelle Z.________ vom 11. Dezember 2006 auf. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der hauptsächliche Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lautet auf Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. August 2005. Den Anfechtungsgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren bildet indessen der - hier den Einspracheentscheid bestätigende - kantonale Gerichtsentscheid vom 20. Februar 2006. Dessen Rechtmässigkeit wird höchstens sinngemäss bestritten. Sie ist dennoch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen und mangels einer Bindung an die Parteibegehren zu prüfen (vgl. den bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Art. 132 lit. c OG, welche Bestimmung inhaltlich unverändert in den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 132 Abs. 1 lit. c OG überführt wurde). Zu beurteilen ist demnach, ob das kantonale Gericht eine weitere Leistungspflicht der SUVA aus dem Unfall vom 14. Januar 2003 über den 31. März 2005 hinaus zu Recht verneint hat. 
3. 
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies zunächst den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; zum Genügen einer Teilursächlichkeit: BGE 123 V 43 E. 2b S. 45 mit Hinweis, 121 V 326 E. 2 S. 329 mit Hinweisen) und die sich dabei stellenden beweisrechtlichen Fragen, namentlich auch den zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Erwägungen über den neben dem natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Folgeschäden (BGE 117 V 359), bei dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) im Besonderen. 
4. 
Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, soweit im Zeitpunkt des vom Unfallversicherer zum 31. März 2005 ausgesprochenen Fallabschlusses überhaupt organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden vorgelegen hätten, seien sie höchstens marginaler Art und vermöchten nicht, die weiterhin geklagten Beschwerden zu erklären. Für diese sei vielmehr die im Rahmen der medizinischen Abklärungen festgestellte psychische Problematik verantwortlich. 
 
Diese Beurteilung ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Soweit dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt Einwendungen erhoben werden, beschränken sich diese zunächst auf die Erwähnung der von einem Teil der berichterstattenden Ärzte gestellten Diagnose eines chronischen posttraumatischen Zervikalsyndroms sowie auf die Geltendmachung einer beim Unfall vom 14. Januar 2003 erlittenen hirnorganischen Störung. Die besagte Diagnose genügt indessen nicht, um den Schluss auf eine unfallkausale organische Ursache der persistierenden Symptomatik zu gestatten. Und dass eine gegebenenfalls unfallbedingte hirnorganische Beeinträchtigung vorliegt, konnte mittels bildgebenden und anderen physiologisch-diagnostischen Verfahren nicht nachgewiesen werden. Auch eine eingehende neuropsychologische Abklärung ergab keine Anhaltspunkte für eine solche gesundheitliche Störung (Untersuchungsbericht des Dr. phil. T.________, Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Neuropsychologie, vom 13. April 2003). 
 
Die Versicherte lässt sodann geltend machen, der SUVA-Kreisarzt sei zu ihren Ungunsten voreingenommen, was sich in den kreisärztlichen Untersuchungsberichten niedergeschlagen und auch die versicherungsexternen Ärzte resp. Neuropsychologen beeinflusst habe. Anhaltspunkte hiefür lassen sich den Akten indessen nicht entnehmen. Es kann im Übrigen auf die einlässliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Berichten und den diesbezüglich bereits beschwerdeweise vorgetragenen Einwänden im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Darin wird auch zutreffend die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen verneint. Denn ob (noch) organisch nachweisbare Unfallschäden vorliegen, lässt sich mit den vorhandenen zahlreichen Arztberichten verschiedener medizinischer Fachrichtungen zuverlässig in der dargelegten Weise beurteilen. 
5. 
Nach dem Gesagten fehlt es an einer unfallbedingten organisch nachweisbaren Ursache für die persistierende Symptomatik. Zu beurteilen bleibt, ob sich ein Leistungsanspruch aus dem Unfall vom 14. Januar 2003 über den 31. März 2005 hinaus aufgrund der festgestellten psychischen Problematik ergibt. Das kantonale Gericht hat hiebei ohne weitere Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang die Adäquanz geprüft. Nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c ist dies nicht zu beanstanden. 
5.1 Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Versicherte beim Unfall vom 14. Januar 2003 eine Verletzung erlitten hat, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bei der Adäquanzprüfung (vgl. E. 3 hievor) rechtfertigt. Dies entspricht dem rechtsprechungsgemässen Vorgehen bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103; SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2.2, U 277/04). Das kantonale Gericht hat diese Frage verneint. 
 
Dass das Unfallereignis zu einem Schädel-Hirntrauma im Sinne von BGE 117 V 369 geführt hat, macht die Versicherte, nach Lage der Akten zu Recht, nicht geltend. Sie stellt sich vielmehr, wie schon vorinstanzlich, auf den Standpunkt, sie habe ein Schleudertrauma resp. eine äquivalente Verletzung der HWS erlitten. Das kantonale Gericht führt hiezu im angefochtenen Entscheid aus, eine entsprechende Einwirkung auf die HWS sei aufgrund des Unfallhergangs, der Art und Weise der danach aufgetretenen Beschwerden und der ärztlichen Stellungnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich. 
5.2 Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Dass der Unfall vom 14. Januar 2003 mit einer Krafteinwirkung auf die HWS verbunden war, welche überhaupt ein Schleudertrauma oder eine vergleichbare Verletzung hätte hervorrufen können, erscheint mit Blick auf den aktenkundigen Unfallablauf fraglich. Der Hausarzt schloss denn auch lediglich auf Kontusionen nebst einer Bänder-Muskelzerrung. Sowohl der SUVA-Kreisarzt, der die Versicherte wiederholt untersucht hat, als auch Prof. Dr. med. E.________ im neurologischen Gutachten vom 10. Oktober 2004 verneinen sodann ausdrücklich eine beim Unfall vom 14. Januar 2003 erlittene Schleuder- resp. Distorsionsverletzung der HWS. Nach der überzeugenden Beurteilung des Kreisarztes gilt dies selbst dann, wenn es es beim Aufprall des Kopfes schlimmstenfalls zu einer leichten Abknickverletzung gekommen sein sollte. Zu Recht wird im kantonalen Entscheid weiter erwähnt, dass das Beschwerdebild, welches für die der Schleudertrauma-Praxis zugrunde liegenden Verletzungsmuster typisch ist (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360, 369 E. 4b S. 382), hier anfänglich nur teilweise und im Übrigen, soweit überhaupt, erst mit einiger zeitlicher Verzögerung aufgetreten ist. 
5.3 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, der Kopf der Versicherten sei beim Zusammenprall mit dem flüchtenden Mann durch Kopfstoss nach hinten geschleudert worden, was die HWS geschädigt habe, findet dies in den Akten keine Stütze. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin am 18. März 2003 gegenüber dem Kreisarzt an, sie sei beim Zusammenstoss am Brustkasten und an der rechten Gesichtshälfte getroffen worden. Schon der Umstand, dass der Aufprall demnach auf Kopf und Brustkasten erfolgte, spricht gegen die behauptete "erhebliche Akzeleration des Kopfes mit Bezug auf den Rumpf" mit entsprechender Krafteinwirkung auf die HWS. Die weiteren Ausführungen, mit welchen ein entsprechender Unfallmechanismus geltend gemacht wird, stellen letztlich ebenfalls nur Behauptungen und Mutmassungen dar, welche sich auch mittels der beantragten ergänzenden Abklärungen nicht zuverlässig stützen liessen. Es ist daher mit dem kantonalen Gericht von solchen Beweismassnahmen abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). 
5.4 Im Weiteren wird geltend gemacht, die Aussage des Kreisarztes zu einer maximal leichten Abknickverletzung sei Prof. Dr. med. E.________ "nicht präsent". Was damit gemeint sein soll, wird aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht klar. Sollte damit geltend gemacht werden, Prof. Dr. med. E.________ sei die Aussage des Kreisarztes nicht bekannt gewesen, träfe dies nicht zu. Der entsprechende kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 16. Juni 2003 lag dem Neurologen nämlich gemäss ausdrücklicher Erwähnung im Gutachten vom 10. Oktober 2004 vor. 
 
Die letztinstanzlich aufgelegte hausärztliche Krankengeschichte rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Dies gilt namentlich auch für die darin enthaltene Angabe, die Versicherte habe am 24. Februar 2003 über ein leichtes Schwankgefühl und Schwindel geklagt. Die entsprechende Äusserung erfolgte erst mehrere Wochen nach dem Unfall vom 14. Januar 2003, und der Hausarzt sah sich weder durch diese noch durch die weiteren in der Folge geklagten Beschwerden veranlasst, eine Verletzung im Sinne der Schleudertrauma-Praxis ernsthaft in Betracht zu ziehen. Es kann im Übrigen, und ohne dass auf die weiteren, grossenteils bereits beschwerdeweise vorgetragenen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch im Einzelnen einzugehen wäre, auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
6. 
Ist nach dem Gesagten nicht von einem Schleudertrauma der HWS resp. einem vergleichbaren Verletzungsmuster im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, erfolgt die Adäquanzprüfung in Bezug auf die organisch nicht (hinreichend) erklärbaren Beschwerden gemäss den für psychische Unfallfolgeschäden geltenden Grundsätzen. 
 
Hiefür ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 14. Januar 2003 höchstens als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Diese Beurteilung ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen richtig. Die Versicherte war denn auch in der Lage, nach dem Unfallereignis selber, wenn auch mit Hilfe einer anderen Person aufzustehen, und sie benötigte erst am Folgetag, an welchem sie zudem zunächst noch der Arbeit nachging, ärztliche Behandlung. Ein schwerer Unfall, wie er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest sinngemäss geltend gemacht wird, oder auch nur ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegt jedenfalls nicht vor (vgl. die RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228, E. 3.2.2, U 306/04, und Nr. U 555 S. 322, E. 3.4.1, U 458/04, aufgeführten Beispiele). 
 
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Beides hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, mit der sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht weiter auseinandersetzt, verneint. 
 
Fehlt es demnach am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 14. Januar 2003 und der nach dem 31. März 2005 noch bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht der SUVA hiefür zu Recht verneint. 
7. 
Die von der SUVA nachträglich eingereichten Arztberichte könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff. insbes. E. 3b in fine S. 356 und E. 4 S. 357). Das trifft hier nicht zu, weshalb sich die Eingabe als unzulässig erweist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 18. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.