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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_720/2015  
 
2C_721/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. April 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, c/o B.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Nidwalden. 
 
Gegenstand 
2C_720/2015 
Kantons- und Gemeindesteuern 2007, 
 
2C_721/2015 
Direkte Bundessteuer 2007, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, vom 27. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Steueramt des Kantons Nidwalden eröffnete am 19. September 2011 gegen die Steuerpflichtigen A.A.________ und B.A.________ aufgrund eines erst nachträglich deklarierten Aktionärsdarlehens an die X.________ AG ein Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperioden 2002 bis 2008. Mit Nachsteuerverfügung vom 10. Juli 2013 rechnete das Steueramt für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Direkte Bundessteuer 2007 mangels eines Finanzierungsnachweises für das Darlehen ermessensweise den Beitrag von Fr. 196'183.-- als "weitere Einkünfte" auf. 
 
B.   
Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und machten im Wesentlichen geltend, das vom Steueramt verfügte Einkommen von Fr. 196'183.-- sei nicht korrekt. Das Aktionärsdarlehen sei über die Jahre 2002 bis 2007 entstanden und vollständig in Italien erwirtschaftet worden. 
Am 5. Dezember 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, die Steuerpflichtigen hätten der X.________ AG im Jahr 2007 ein Darlehen von Fr. 196'183.-- gewährt. Dieses Darlehen sei in der Steuererklärung nicht deklariert worden. Die Steuerpflichtigen seien mehrfach aufgefordert worden, die Finanzierung des Darlehens mittels Belegen nachzuweisen. Diese Auflage sei nie erfüllt worden und auch im Einspracheverfahren seien keine Nachweise eingereicht worden. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, mit Urteil vom 27. Oktober 2014 (Versand des begründeten Urteils am 30. Juni 2015) ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 27. August 2015 erheben A.A.________ und B.A.________ "Staatsrechtliche Beschwerde" an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter werden "rückwirkende Rückerstattungen der entgangenen Prämienverbilligungen der Krankenkasse an Frau B.A.________" beantragt. 
 
 
D.   
Das Kantonale Steueramt Nidwalden und das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schliessen auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt in Bezug auf die direkte Bundessteuer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern verzichtet sie auf eine Stellungnahme. 
Die Beschwerden sind im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG zu behandeln. Das rechtfertigt es auch, redaktionell auf die ansonsten gebotene Trennung zwischen Kantons- und direkter Bundessteuer zu verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht - wie im vorliegenden Fall - gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht und keine getrennten Anträge gestellt zu haben; aus ihrer Eingabe geht hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_1086/2012, 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.1). Das Bundesgericht hat hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_720/2015) und die direkte Bundessteuer (2C_721/2015) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zulässig. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich - unter Vorbehalt der E. 1.3 und 1.4 hiernach - einzutreten (Art. 42 und Art. 100 BGG). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ("Staatsrechtliche Beschwerde") schadet den Beschwerdeführern nicht.  
 
1.3. Nicht einzutreten ist indes auf den Antrag, es seien entgangene Prämienverbilligungen rückwirkend an die Beschwerdeführerin 2 zurückzuerstatten. Eine allenfalls erfolgte Streichung von Prämienverbilligungen bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Streitigkeiten mit dem Betreibungsamt Nidwalden bzw. nicht korrekt verwendete Korrespondenzadressen nicht näher einzugehen ist.  
 
1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95 BGG).  
 
1.4.1. Unerlässlich ist namentlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht z.B. nicht bloss die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
 
1.4.2. Besonderes gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig, in Missachtung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist oder anderweitig auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie willkürlich ist; das ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss also rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - d.h. eben willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 251 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Eine diesen strengen Anforderungen genügende Begründung ist hier nur teilweise zu erkennen. Soweit das nicht der Fall ist, kann auf die vorgetragene Kritik nicht eingegangen werden.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Mit dieser Vorschrift stimmen Art. 53 Abs. 1 StHG und Art. 225 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Nidwalden] vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG/NW; NG 521.1) überein. Sodann unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 19 Abs. 1 StG/NW alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer.  
 
2.2. In Anwendung dieser Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Kontoblättern der X.________ AG im Jahr 2007 ein Aktionärsdarlehen in der Höhe von Fr. 275'000.-- gewährt hätten. Per Ende 2007 habe der Saldo des Aktionärskontos Fr. 196'183.20 betragen. Der Steuererklärung 2007 könnten zwar Angaben über Beteiligungen an der Y.________ AG und der X.________ AG entnommen werden. Ein Aktionärsdarlehen sei aber nicht deklariert worden. Gleiches gelte für die Steuerperiode 2008. Erst in der Steuererklärung 2009 sei aufgrund nachträglicher Deklaration des Aktionärsdarlehens an die X.________ AG ein viel höheres Vermögen ausgewiesen worden. Da dem Steueramt unklar war, woher das Geld kam, habe es die Beschwerdeführer im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens wiederholt aufgefordert, Unterlagen und Belege zum Finanzierungsnachweis des Darlehens einzureichen. Weil die Beschwerdeführer dieser Aufforderung - trotz Mahnung - nur teilweise nachgekommen seien, habe das Steueramt das Aktionärsdarlehen im Umfang von Fr. 196'183.20 als Einkommen (und Vermögen) in der Steuerperiode 2007 ermessensweise aufgerechnet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 und 5.4). Die Ermessensveranlagung sei gestützt auf Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 199 Abs. 2 StG/NW zu Recht erfolgt, da sämtliche Auflagen zur Klärung des Sachverhalts unerfüllt geblieben seien. Aufgrund der Akten sei kein direkter Zusammenhang zwischen dem Erlös aus Erfindungskauf im Jahr 2001 (in Italien) und dem Aktionärsdarlehen in der Höhe von Fr. 275'000.-- ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass mit dem Konkurs der Y.________ AG per 18. Oktober 2007 - in welche der ursprüngliche Verkaufserlös aus dem Jahr 2001 in Form eines Darlehens bzw. später in Form von erhöhtem Eigenkapital angeblich investiert worden war - der Erlös aus Erfindungskauf vermutlich vollumfänglich "untergegangen" sei. Von den Beschwerdeführern sei zu keinem Zeitpunkt ein Nachweis in Form eines nachvollziehbaren Geldflusses vorgelegt worden, der darzutun vermöchte, dass Geldmittel aus dem Erfindungskauf in Italien stammten bzw. mit einem Teil des Verkaufserlöses identisch seien. Die Mittelherkunft für das in der Steuerperiode 2007 gewährte Darlehen bleibe damit auch im Rechtsmittelverfahren unklar, weshalb das Steueramt zu Recht eine ermessensweise Aufrechnung vorgenommen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1 bis 6.3).  
 
2.3. Mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils setzen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auseinander (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Ihre grösstenteils appellatorischen Ausführungen vermögen nicht aufzuzeigen, dass die von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen geradezu offensichtlich unrichtig wären (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die vom Verwaltungsgericht aus diesen Feststellungen gezogenen rechtlichen Schlüsse gegen die hier massgeblichen Bestimmungen (vgl. E. 2.1 hiervor) verstossen sollen.  
Soweit die Beschwerdeführer wiederholt ausführen, der Nachweis für die tatsächlich geflossenen Gelder ergebe sich aus dem bereits der Vorinstanz vorgelegten Darlehensvertrag vom 1. Februar 2004 zwischen der Z.________ s.r.l. und dem Beschwerdeführer 1, so ist ihnen entgegen zu halten, dass sich mit diesem Dokument keine tatsächlich erfolgten Geldflüsse beweisen lassen. Vielmehr wären hierzu Bankkontoauszüge oder -belege erforderlich, die jedoch von den Beschwerdeführern nie eingereicht worden sind. In Bezug auf angeblich nicht gewährte Abzüge vom ermessensweise aufgerechneten Einkommensbetrag in der Höhe von Fr. 196'183.20 hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass das gesamte Aktionärsdarlehen mit Fr. 275'000.-- verbucht und somit den Beschwerdeführern ein Betrag von rund Fr. 80'000.-- als Abzug zugelassen worden war (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.10). 
 
2.4. Mangels eines substanziierten Nachweises des zur Finanzierung des Darlehens notwendigen Geldflusses gelingt den Beschwerdeführern der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht und erweist sich die von den Behörden vorgenommene Nachbesteuerung im Umfang von Fr. 196'183.20 damit als gerechtfertigt (vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 199 Abs. 2 StG/NW).  
 
3.   
Nach dem Gesagten sind die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zur Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_720/2015 und 2C_721/2015 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_721/2015) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_720/2015) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger