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[AZA] 
C 32/00 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 18. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
C.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt K.________, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 
Pratteln, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
    A.- Die 1974 geborene, verheiratete C.________, Mutter 
eines am 10. September 1995 geborenen Kindes, bezog in der 
Zeit von August 1995 bis Juni 1997 verschiedentlich Tag- 
gelder der Arbeitslosenversicherung. Im April 1996 war sie 
an drei Halbtagen in der Werkstatt X.________ tätig. Vom 
13. Mai bis 5. Juli 1996 arbeitete sie teilzeitlich im 
Reinigungsdienst der Firma Y.________ AG und vom 9. Juni 
bis 5. September 1997 als Aushilfe bei der Z.________ AG. 
Am 15. September 1997 stellte sie Antrag auf Arbeitslosen- 
entschädigung. Mit der Begründung, dass C.________ inner- 
halb der vom 8. September 1995 bis 7. September 1997 
dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während 
5,1 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt 
und somit die Mindestbeitragsdauer von 6 Monaten nicht er- 
füllt habe, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- 
land den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenent- 
schädigung am 5. November 1997 verfügungsweise ab. Mit 
einer weiteren Verfügung vom 20. Januar 1998 lehnte die 
Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder ab 8. Septem- 
ber 1997 ab, weil die geltend gemachte Erziehungsperiode 
nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne, da die 
Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit teil- 
weise erwerbstätig und überdies vermittlungsfähig gewesen 
sei. 
 
    B.- Die gegen beide Verfügungen eingereichten Be- 
schwerden, mit welchen C.________ deren Aufhebung und die 
Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung hatte beantragen 
lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons 
Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 1. Dezember 1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ 
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kanto- 
nale Gericht zurückzuweisen. 
    Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt- 
schaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be- 
schwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für 
die Beitragszeit insgesamt nur während 5,1 Monaten eine 
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher die 
Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der vor- 
liegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen 
Fassung) nicht erfüllt. 
 
    2.- a) Nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft seit 
1. Januar 1996) werden Zeiten, in denen Versicherte keine 
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie 
sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, 
als Beitragszeit angerechnet, sofern die Versicherten im 
Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirt- 
schaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbs- 
tätigkeit aufnehmen müssen. Die Anrechenbarkeit von Er- 
ziehungszeiten als Beitragszeiten setzt einen Kausalzu- 
sammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht 
auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus (BGE 125 V 
471 Erw. 1). 
    Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 
V 127 entschieden hat, setzt die Anrechenbarkeit einer 
Erziehungsperiode als Beitragszeit nicht voraus, dass sie 
eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die Anrechnung von 
Erziehungsperioden bedeutet, dass die Mindestbeitragsdauer 
damit ganz oder teilweise erfüllt werden kann. Dementspre- 
chend hat das Gericht im unveröffentlichten Urteil B. vom 
15. September 1999, C 243/98, Art. 11a Abs. 2 AVIV (in der 
seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), wonach die Erzie- 
hungsperiode nur anrechenbar ist, wenn sie in der Rahmen- 
frist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat, 
als gesetzwidrig bezeichnet. 
 
    b) Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von 
Art. 13 Abs. 2bis AVIG liegt laut Art. 13 Abs. 2ter AVIG 
vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und 
ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grund- 
betrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren 
Teil des Vermögens fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm 
hat der Bundesrat Art. 11b AVIV erlassen. Gemäss Abs. 1 
dieser Verordnungsbestimmung kann ein Anspruch nach Art. 13 
Abs. 2bis AVIG geltend gemacht werden, wenn das anrechen- 
bare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Ver- 
mögens weniger als 35 % des Höchstbetrages des versicherten 
Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Pro- 
zentsatz erhöht sich um 10 %, wenn der Versicherte verhei- 
ratet ist (lit. a) sowie um 10 % für das erste Kind und 5 % 
für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im 
Sinne von Art. 33 besteht, höchstens aber um 30 % (lit. b). 
    Laut Art. 11b Abs. 2 AVIV werden das anrechenbare Ein- 
kommen und der anrechenbare Teil des Vermögens grundsätz- 
lich auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse 
der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungs- 
antrages berechnet, wobei die gesamten Bruttoeinkommen des 
Versicherten und seines Ehegatten (lit. a) und 10 % des 
Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten (lit. b) 
anrechenbar sind. 
    Art. 11b Abs. 2 AVIV lässt es zu, für die Beurteilung 
der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, aus- 
nahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von 
Arbeitslosenentschädigung vorliegende finanzielle Situation 
abzustellen, wenn innerhalb der vorangegangenen 12 Monate 
eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) einge- 
treten ist (BGE 125 V 473 Erw. 3). 
 
    3.- Den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorin- 
stanz sowie der Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse zu- 
folge besteht in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu- 
mindest für die Periode vom 6. Juli bis 16. Dezember 1996 
ein Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem 
Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weil das 
Kind der Beschwerdeführerin krank war und der Pflege be- 
durfte. Erst am 17. Dezember 1996 meldete sich die Versi- 
cherte wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar- 
beitslosenentschädigung beim Arbeitsamt an. Der erforder- 
liche Kausalzusammenhang kann umso mehr bejaht werden, als 
nicht nur diejenige Erziehungszeit als Beitragszeit ange- 
rechnet werden kann, während welcher für die mit Erzie- 
hungsaufgaben befasste Person eine wirtschaftliche Not- 
wendigkeit bestand, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sie 
sich aber trotzdem nicht um Arbeit bemühte. Ein solches 
Erfordernis ginge weit über den von den gesetzgebenden 
Instanzen verfolgten Zweck hinaus, die Anspruchsberechti- 
gung auf Personen zu beschränken, die sich im Anschluss an 
die Erziehungsperiode in einer wirtschaftlichen Zwangslage 
befinden (BGE 125 V 473 Erw. 2b). 
    Nachdem sie sich im Dezember 1996 wiederum zur Ar- 
beitsvermittlung angemeldet hatte, war die Beschwerdeführe- 
rin zunächst arbeitslos und vom 9. Juni bis 5. September 
1997 als Aushilfe in einem befristeten Anstellungsverhält- 
nis bei der Z.________ AG tätig, bevor sie am 15. September 
1997 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte. 
Der Umstand, dass sie nicht unmittelbar im Anschluss an die 
Erziehungsperiode, sondern über 8 Monate später, nach 
Beendigung eines temporären Arbeitseinsatzes, Arbeitslosen- 
entschädigung beantragte, schadet der Beschwerdeführerin 
nicht (vgl. BGE 125 V 133 Erw. 8a). Schliesslich trifft es 
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass die 
Versicherte im Zeitraum Juli bis Dezember 1996 vermitt- 
lungsfähig war und aus diesem Grund eine Anrechnung der 
Erziehungsperiode ausser Betracht fällt. Vielmehr war sie 
zwischen dem 6. Juli und dem 16. Dezember 1996 wegen der 
Krankheit ihres Kindes nicht beim Arbeitsamt gemeldet und 
bezog dementsprechend auch keine Taggelder. 
 
    4.- Werden die Beitragszeit von 5,1 Monaten und die 
Erziehungsperiode von 5 Monaten und 10 Tagen addiert, er- 
gibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbei- 
tragszeit von 6 Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der 
vorliegend anwendbaren, bis Ende 1997 gültig gewesenen 
Fassung) erfüllt hat. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenent- 
schädigung ist damit davon abhängig, ob sie auf Grund einer 
wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter  
AVIG und Art. 11b AVIV eine unselbstständige Erwerbstätig- 
keit aufnehmen musste. 
    Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich anhand 
der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Zwar 
hat die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung eine Zu- 
sammenstellung der Erwerbseinkünfte und Arbeitslosenent- 
schädigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im 
Zeitraum August 1996 bis August 1997 vorgenommen und daraus 
geschlossen, dass bei einem Durchschnittseinkommen von 
Fr. 4662.40 im Monat keine wirtschaftliche Zwangslage ge- 
geben sei. Abgesehen davon, dass die einzelnen Positionen 
der Berechnung nur zum Teil belegt sind und Angaben zum 
Einkommen des Ehegatten in den Monaten September und Okto- 
ber 1996 von der Arbeitslosenkasse offenbar (noch) nicht 
erhältlich gemacht werden konnten, sind im Hinblick darauf, 
dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 15. Sep- 
tember 1997 gestellt wurde, grundsätzlich die Einkommens- 
und Vermögensverhältnisse im Zeitraum von September 1996 
bis August 1997 massgebend. Wird aber das Unfalltaggeld von 
Fr. 4061.-, das dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im 
August 1996 ausbezahlt und von der Arbeitslosenkasse be- 
rücksichtigt wurde, bei der Berechnung ausser Acht gelas- 
sen, resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 51'887.90 oder ein 
monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 4324.-; 
dieses unterschreitet den von der Arbeitslosenkasse er- 
mittelten Grenzbetrag (Fr. 4455.-) bereits. Zudem ist die 
der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ausgerichtete 
Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 11'479.90 aus- 
ser Acht zu lassen, kann doch das Bestehen einer für den 
Entschädigungsanspruch erheblichen wirtschaftlichen Zwangs- 
lage nicht verneint werden unter Hinweis auf früher bezoge- 
ne Entschädigungen, die bei Verneinung der Zwangslage ge- 
rade nicht mehr ausgerichtet werden. Die Kompensation der 
Nichtberücksichtigung von Arbeitslosenentschädigungen aus 
der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Anrech- 
nung allfälliger anderer höherer Einkommen und Vermögens- 
teile im Rahmen einer Berechnung im Anmeldungszeitpunkt 
bleibt vorbehalten (Erw. 2b). Ergänzende Abklärungen zur 
Höhe der Einkünfte des Ehegatten der Versicherten sind 
unter diesen Umständen unerlässlich. Die Arbeitslosenkasse, 
an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die erforder- 
lichen Aktenergänzungen vornehmen, welche eine zuverlässige 
Beurteilung der Frage erlauben, ob eine wirtschaftliche 
Zwangslage gegeben ist. Hernach wird die Kasse über den 
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs- 
    gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Dezember 
    1999 sowie die Verfügungen vom 5. November 1997 und 
    20. Januar 1998 aufgehoben werden und die Sache an die 
    Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen 
    wird, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im 
    Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeits- 
    losenentschädigung neu befinde. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der 
    Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidge- 
    nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi- 
    gung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
    zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
    gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen 
    Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und 
    dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: