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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.130/2006 /ggs 
 
Urteil vom 18. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren (SVG), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 
21. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte X.________ mit Strafbescheid vom 15. Januar 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 7 Wochen und einer Busse von Fr. 1'770.--. Es hielt für erwiesen, dass er am 7. September 2003 auf der Rickenstrasse in Richtung Ricken-Wattwil fuhr und dabei im Hummelwald bei Wattwil um 11.41 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 65 km/h überschritten hatte. 
 
X.________ akzeptierte diesen Strafbescheid nicht, worauf ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg am 14. Januar 2005 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu 7 Wochen Gefängnis bedingt und Fr. 1'800.-- Busse verurteilte. 
 
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 21. November 2005 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür (Art. 9 BV), Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und des Rechts auf wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV) beantragt X.________, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
C. 
Mit Verfügung vom 10. April 2006 legte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung bei. 
D. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Davon ausgehend, dass er beim umstrittenen Vorfall keine oder jedenfalls eine unbedeutendere Geschwindigkeitsübertretung begangen habe und die Geschwindigkeitsmessung deshalb fehlerhaft sein müsse, kritisiert er diese in verschiedenster Hinsicht und wirft dem Kantonsgericht, soweit es diese Kritik als unbegründet zurückwies, unter mehreren Titeln Verfassungsverletzungen vor. Dabei erschöpfen sich seine Vorbringen allerdings über weite Strecken in appellatorischer, in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiger Kritik. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen nicht. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem es seinen Antrag abgewiesen habe, ein Gutachten zur Frage einzuholen, "ob bedienungsvorschriftswidriges Einsetzen des Messgerätes vom Messgerät nicht erkannte Messwertverfälschungen ergeben kann". Ausserdem habe es Tatsachen willkürlich festgestellt, Beweise willkürlich gewürdigt und die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf wirksame Verteidigung verletzt. 
2.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d). 
2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob der Sachrichter angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses nicht hätte erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt bejahen müssen; allerdings auferlegt sich das Bundesgericht dabei einer gewissen Zurückhaltung, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann. 
3. 
3.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf einer Geschwindigkeitsmessung, welche Wachtmeister Y.________ von der Kantonspolizei St. Gallen mit einem geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät "Jenoptik Video Laveg" durchführte. An Ort und Stelle befragt, anerkannte der Beschwerdeführer laut dem von ihm unterzeichneten Befragungsprotokoll, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h überschritten zu haben. In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger den Vorwurf bestreiten und die Regularität der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung in Zweifel ziehen. Wachtmeister Y.________ nahm in seinem Rapport von 14. November 2003 dazu Stellung. Danach verfügte das verwendete Messgerät über eine gültige Eichung des Bundesamts für Metrologie, und vor dem Einsatz wurde vorschriftsgemäss ein Gerätetest durchgeführt und protokolliert. Der Vorfall selber hat sich aus Sicht des Beamten wie folgt abgespielt: 
 
Wachtmeister Y.________ war dabei, das Videoband des Gerätes zurückzuspulen, als sich der Beschwerdeführer am Steuer seines Porsches der Messstelle näherte. Er habe die Rückspülung sofort gestoppt, auf Aufnahme umgeschaltet, mit dem Messgerät den Porsche erfasst und eine Messung ausgelöst. Das Messgerät habe 149 km/h angezeigt, und auf dem mit dem Messgerät überwachten Strassenstück hätten sich keine anderen Fahrzeuge befunden. Da sie in Richtung Wattwil keinen Anhalteposten eingerichtet gehabt hätten, sei er zur Strasse geeilt und habe das Fahrzeug selber angehalten. Er habe dieses zum Anhalteposten weitergewiesen, wo die Tatbestandsaufnahme erfolgt sei. Die obere der dem Verzeigungsrapport beiliegenden Foto zeige das Fahrzeug des Beschwerdeführers rund 1 Sekunde nach der Messung. Diese sei den Vorschriften entsprechend korrekt durchgeführt worden; einzig die Bandaufnahme sei einen Moment zu spät erfolgt, weil das Videoaufzeichnungsgerät für das Umschalten von der Rückspul- auf die Aufnahmefunktion einige Sekunden benötige und im Zeitpunkt der Messung noch nicht bereit gewesen sei. Der genaue Messzeitpunkt sei daher auf dem Bild nicht ersichtlich. Die untere Foto zeige das Heck des Porsche mit dem Kennzeichen; diese habe er nach der Anhaltung des Beschwerdeführers gemacht. 
3.2 Das Kantonsgericht konnte im angefochtenen Entscheid (E. 3 S. 4 ff.) keine stichhaltigen Einwände gegen die Richtigkeit der Messung erkennen. Es fand insbesondere den Umstand, dass die bei den Akten liegende Foto nicht während, sondern unmittelbar nach dem Messvorgang aufgenommen wurde, hinreichend erklärt durch den Umstand, dass das Videogerät nach dem Stoppen des Rückspulvorgangs 2 bis 3 Sekunden benötigt, bis es wieder aufnahmebereit ist. Es wies den Einwand des Beschwerdeführers zurück, auf dem Befragungsprotokoll die Geschwindigkeitsübertretung nur im Grundsatz, aber nicht im Ausmass anerkannt zu haben; es schenkte insbesondere seiner Behauptung keinen Glauben, die Beamten hätten ihn mit der Drohung zur Unterschrift gedrängt, im Falle ihrer Verweigerung könne die Sache für ihn nur negativ ausgehen. Es schloss eine Verwechslung der Fahrzeuge ebenso aus wie ergebnisrelevante Bedienungsfehler, von welchen Wachtmeister Y.________ nach den Vorbringen des Beschwerdeführers eine ganze Reihe unterlaufen sein sollen. 
3.3 Das Kantonsgericht geht gestützt auf die Ausführungen von Wachtmeister Y.________ und die Betriebsanleitung davon aus, dass ein Messvorgang mit dem hier verwendeten Gerät entweder eine korrekte Messung oder eine Fehlermeldung ergibt, aber grundsätzlich kein falsches Resultat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, das Kantonsgericht hätte zu dieser Frage seinem Antrag entsprechend ein Gutachten einholen müssen. Dazu wäre das Kantonsgericht verfassungsrechtlich allenfalls dann verpflichtet gewesen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Wachtmeister Y.________ eine fehlerhafte Messung durchführte. Davon kann indessen keine Rede sein: 
3.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Gerät vor dem Einsatz vorschriftsgemäss getestet wurde. Dabei müsse eine rechtwinklig zur Messrichtung stehende ebene Fläche angepeilt werden. Die Foto des Gerätetests zeige, dass ein runder Leitpfahl angepeilt worden sei; zudem sei das Resultat verfälscht, weil der Messstrahl, der auf die Messdistanz von 245 m einen Durchmesser von 80 cm aufweise, auch ein im Hintergrund durchfahrendes Fahrzeug erfasse. Das Kantonsgericht konnte indessen ohne Willkür davon ausgehen, dass der Leitpfahl bzw. das daran befestigte reflektierende Täfelchen ein taugliches Ziel für den Gerätetest darstellt und dass das Fahrzeug im Hintergrund den Test nicht verfälscht hat, weil es vom Messstrahl nicht erfasst wurde. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Testfoto, auf welcher ersichtlich ist, dass der linke Arm des Fadenkreuzes des Zielgerätes auf dem unteren Ende eines Leitpfahls liegt, währenddem sich das Fahrzeug auf der Höhe der schwarzen Markierung dieses Leitpfahls befindet. Da die schwarze Markierung jedenfalls weit höher als 40 cm - dem Radius des Messstrahls - über dem Boden angebracht ist, hat dieser das dunkle Fahrzeug bei der Testmessung nicht erfasst und diese damit nicht verfälscht; die Geschwindigkeitsangabe auf der Testfoto wird denn auch - für ein unbewegliches Ziel korrekt - mit 0 km/h angegeben. 
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der technischen Bedienungsanleitung dürfe die Strasse im Messbereich keine Senkungen oder Bodenerhebungen aufweisen, die ein Auf- oder Abwärtsschwenken des Messgerätes erfordern würden. Das Kantonsgericht sei von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen, das Gerät hätte bei einem unzulässigen Auf- und Abschwenken des Zielgeräts zwingend eine Fehlermeldung angezeigt und habe auf die aktenwidrige Aussage des Polizeibeamten abgestellt, wonach für ihn der Strassenverlauf keine Senke darstelle. 
 
Es ergibt sich zwar aus den Foto des Gerätetests und der Geschwindigkeitsmessung, dass sich in dem vom Zielgerät erfassbaren Strassenabschnitt eine leichte Senke befindet. Die Diskussion, ob diese eine korrekte Messung verunmöglichte oder nicht, ist indessen müssig. Auf der Foto, die unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, befindet sich der Porsche des Beschwerdeführers vor der Senke; die Messung wurde somit auf einem leicht abfallenden Strassenstück vorgenommen, auf welchem der das Zielgerät bedienende Beamte keineswegs heftige Schwenkbewegungen ausführen musste, um das Ziel während des Messvorgangs zu verfolgen. 
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass der Beamte während des Messvorgangs vorschriftsgemäss das Nummernschild angepeilt habe und nicht unter die Karosserie abgeglitten sei. Auf der Foto sei klar erkennbar, dass zu tief gezielt worden sei. Daraus kann indessen, wie das Kantonsgericht zu Recht festhält, nichts abgeleitet werden, da die Foto nicht während, sondern nach dem Messvorgang aufgenommen wurde. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der im Umgang mit dem Gerät erfahrene Beamte - er nimmt damit seit 8 Jahren regelmässig Geschwindigkeitsmessungen vor - falsch gezielt hat. 
3.3.4 Nicht ganz nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich widersprüchlichen Aussagen von Wachtmeister Y.________ zu seinem Verhalten nach der Messung, ob er sofort nach der Messung zur Strasse gerannt sei, um den Beschwerdeführer anzuhalten, oder ob er damit zugewartet habe, bis das Aufnahmegerät die bei den Akten liegende Foto gemacht habe. 
 
Es ist unbestreitbar, dass der Beamte nach erfolgter Messung den Porsche des Beschwerdeführers mit dem Zielgerät weiterverfolgte, bis das Gerät die Aufnahme machte, sonst wäre das Fahrzeug darauf nicht sichtbar. Bei diesem wurde auf eine Distanz von 319 m eine Geschwindigkeit von 149 km/h gemessen, was rund 40 m/sec entspricht. Die Foto wurde, wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, auf eine Distanz von rund 245 m aufgenommen. Sie zeigt damit den Porsche des Beschwerdeführers rund 74 m nach dem Ende der Messstrecke bzw. knapp 2 Sekunden nach dem Ende der Messung; dies lässt sich ohne weiteres mit der Aussage von Wachtmeister Y.________ vereinbaren, die Foto sei rund eine Sekunde nach der Messung gemacht worden. Damit verblieben diesem nach der Aufnahme rund sechs Sekunden und damit ausreichend Zeit, um den Beschwerdeführer anzuhalten. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei diesem Ablauf hätte der Beamte unmöglich genug Zeit gehabt, ihn anzuhalten, wenn er wirklich 149 bzw. 145 km/h schnell gefahren wäre, ist unbegründet. 
3.3.5 Der Beschwerdeführer leitet aus einer Aussage von Wachtmeister Y.________ ab, es existiere eine Videoaufzeichnung, auf welcher die Fahrt des Porsche zwischen der Messung und der Foto aufgezeichnet sei; es sei unter verschiedenen Titeln verfassungswidrig, dass dieses Videoband nicht in den Prozess eingeführt worden sei. Der Aussage von Wachtmeister Y.________ vom 21. November 2005 lässt sich jedoch keineswegs entnehmen, dass die Fahrt des Porsche zwischen dem Messende - d.h. auf eine Distanz von 319 m - und der Foto - auf eine Distanz von rund 245 m - auf Video aufgezeichnet ist. Die Rüge - bzw. die verschiedenen Rügen - entbehren daher einer tatsächlichen Grundlage. Es liegt vielmehr nahe, dass die Kamera, die für das Umschalten von der Rückspul- auf die Aufnahmefunktion eine gewisse Zeit braucht, bis sie wieder Aufnahmen machen kann und deswegen die Messung nicht festhielt, erst mit der aktenkundigen Foto - d.h. knappe zwei Sekunden nach Messende - ihre Arbeit wieder aufnahm. Es ist damit nicht ersichtlich, in welcher Weise dieses bei der Polizei archivierte Videoband zur weiteren Sachabklärung hätte beitragen können. 
3.3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme des Kantonsgerichts, er habe den ihm gemachten Vorhalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h unterschriftlich bestätigt und damit anerkannt, sei willkürlich. Die Rüge grenzt an Trölerei. Auf dem Befragungsprotokoll wird ihm zunächst vorgehalten, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer nach Abzug der messbedingten Toleranz rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 145 km/h gefahren zu sein. Danach führt er aus, wie es dazu gekommen war - er sei auf ein mit ca. 60 km/h fahrendes Motorrad aufgefahren und habe dieses überholt, ohne auf den Tacho zu schauen. Die Strasse sei frei gewesen, er habe niemanden gefährdet. Die Geschwindigkeitsübertretung anerkenne er. Der Beschwerdeführer hat beide Seiten dieses Protokolls in der Rubrik "selbst gelesen und bestätigt" unterschrieben. Es kann daher keine Rede davon sein, das Kantonsgericht habe ihm willkürlich unterschoben, die Geschwindigkeitsübertretung anerkannt zu haben. Dass er mit seiner Unterschrift unter das Protokoll "Abnahme des Führer-/Lernfahrausweises auf der Stelle" einzig den Empfang dieser Verfügung bestätigt, vermag nichts daran zu ändern, dass er in der polizeilichen Befragung die Geschwindigkeitsübertretung anerkannte. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, auf dem Befragungsprotokoll hätten die Polizeibeamten eine nicht erwiesene Tatsache - eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h - als erwiesen dargestellt, was unzulässig sei. Der Einwand ist unbegründet, auf dem Befragungsprotokoll wird lediglich das Resultat der Lasermessung festgehalten, von der selbst der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass sie stattgefunden hat. Selbstverständlich hinderte ihn seine Unterschrift unter dieses Protokoll nicht, die Messung nachträglich in Zweifel zu ziehen. Er hat denn von dieser Möglichkeit auch erschöpfend Gebrauch gemacht, und die kantonalen Gerichte haben sich mit seinen Einwänden gegen die Messung ausgiebig auseinandergesetzt. 
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht keineswegs in willkürlicher Weise zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer sei auf Grund der umstrittenen Lasermessung der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung überführt. Auch wenn die Messung selber wegen des noch nicht abgeschlossenen Rückspulvorgangs des Videogerätes nicht fotografisch festgehalten ist, sondern nur eine Foto vorliegt, die den Porsche des Beschwerdeführers rund 2 Sekunden nach der Messung zeigt, ist die Messung ausreichend dokumentiert, um rechtserhebliche Zweifel an ihrer Korrektheit auszuschliessen. Eine Verwechslung fällt ohnehin ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall angehalten wurde und dabei keineswegs vorbrachte, die Geschwindigkeitslimite eingehalten zu haben und mit einem anderen grauen Porsche verwechselt worden zu sein. Unter diesen Umständen konnte das Kantonsgericht auch ohne Verfassungsverletzung die Einholung von technischen Expertisen ablehnen. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: