Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_172/2007 /hum 
 
Urteil vom 18. Mai 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2007. 
 
Das Präsidium zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer stellte gegen zwei Funktionäre der Strafanstalt Pöschwies Strafanzeige wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Die Anklagekammer des Kantons Zürich trat auf die Strafanzeige nicht ein, und die II. Zivilkammer des Obergerichts wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Beschluss vom 18. April 2007 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger und auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Es geht nicht um das Strafantragsrecht als solches. Und auch sonst ist kein rechtlich geschütztes Interesse ersichtlich, welches der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte. Insbesondere ist der insoweit nicht hinreichend begründeten Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit er einen "ideellen Schaden" in Höhe von Fr. 1'000.-- erlitten haben könnte. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Präsidium: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Mai 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: