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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_233/2012 
 
Urteil vom 18. Mai 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 1. Februar 2012. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 12. März 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2012 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
in die Verfügung vom 16. März 2012, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 23. April 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, 
in die Verfügung vom 30. April 2012, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2012 angesetzt wurde, 
 
in Erwägung, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass die gesetzliche Säumnisfolge nur eintritt, wenn die Zahlungsaufforderung rechtsgültig zugestellt worden ist, 
dass die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 16. März 2012, versehen mit dem Vermerk, "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass ein weiterer Zustellungsversuch mit A-Post in derselben Weise scheiterte, 
dass, nachdem der Beschwerdeführer am 2. April 2012 telefonisch in Aussicht gestellt hatte, den Briefkasten nun mit seinem Namen anzuschreiben, die Kostenvorschussverfügung am 5. April 2012 mit Gerichtsurkunde eröffnet werden konnte, 
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012 telefonisch in Aussicht stellte, den Vorschuss am folgenden Tag zu bezahlen, 
dass, da beim Bundesgericht entgegen dieser Ankündigung keine Zahlung einging, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2012 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2012 angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, 
dass diese mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung am 4. Mai 2012, versehen mit dem Vermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass ein weiterer Zustellungsversuch mit A-Post wiederum in derselben Weise scheiterte, 
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass diese Zustellfiktion auch dann greift, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.), 
dass der Beschwerdeführer an der von ihm in der Beschwerdeschrift vorbehaltlos angegebenen Adresse einzig anfangs April 2012 vorübergehend erreicht werden konnte und namentlich ab Ende April 2012 Zustellungsversuche (wiederum) erfolglos blieben, ohne dass er dem Bundesgericht eine neue Adresse bekannt gegeben oder sonstige Zustellungshindernisse angezeigt hätte, 
dass mithin die Verfügung vom 30. April 2012 als zugestellt und die Nachfristansetzung sowie die diesbezügliche Nichteintretensandrohung als eröffnet gilt, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Mai 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller