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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_470/2012 
 
Urteil vom 18. Mai 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Beratungsbüro Urs Vögele, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, 
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2005, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. März 2012. 
Nach Einsicht 
in die an das Bundesgericht adressierte Rechtsschrift vom 16. Mai 2012, womit X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das (der Rechtsschrift nicht beigelegte) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2012 (WBE.2012.14) betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2005 erhebt, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdefrist vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stillsteht (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass das anzufechtende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2012 gemäss Darstellung in der Beschwerdeschrift am 5. April 2012 durch die Post zugestellt wurde und als an jenem Tag zugestellt gilt, 
dass mithin die Beschwerdefrist (unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1) am Montag, den 16. April 2012 zu laufen begann und am 15. Mai 2012 endigte, 
dass die Rechtsschrift vom 16. Mai 2012 datiert und gemäss Frankaturstempel auf dem Briefumschlag auch nicht vorher bei der Post aufgegeben worden ist, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Beschwerdeführerin aufzufordern wäre, den anzufechtenden Entscheid nachzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Mai 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller