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[AZA 0] 
I 663/01 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 18. Juni 2002 
 
in Sachen 
G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 30. Mai 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch des 1957 geborenen G.________ mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und dem Eventualbegehren um gerichtliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. September 2001 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 30. Mai 2000 sei ihm rückwirkend ab 
1. Juni 1995 eine halbe unbefristete Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen psychiatrischen Abklärungen über den Rentenanspruch erneut befinde. 
Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. 
Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Die Vorinstanz hat unter sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage einlässlich begründet, weshalb zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine rentenbegründende Invalidität nicht gegeben war. Auf die in sämtlichen Punkten zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde von den behandelnden Ärzten "nach wie vor auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig" eingeschätzt, ist dem entgegenzuhalten, dass die beiden Arztzeugnisse des Chiropraktors Dr. M.________ vom 3. April und 9. Mai 2000 sowie das ärztliche Attest des Dr. med. T.________, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 3. April 2000 zwar tatsächlich ab März bzw. Februar 2000 volle Arbeitsunfähigkeit attestieren; auch beschlagen die ärztlichen Stellungnahmen entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen den zu beurteilenden Zeitraum (vgl. Erw. 1 hievor). Indessen entsprechen sie in keinerlei Hinsicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit von Arztberichten (vgl. Erw. 1 hievor), weshalb sie unbeachtlich sind. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt regelmässig auf den angestammten Beruf beziehen (vgl. 
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 8). Dem Umstand aber, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und Kranführer voll arbeitsunfähig ist, wurde im Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________, vom 9. November 1999, worauf Vorinstanz und Verwaltung sich im Wesentlichen stützten, bereits Rechnung getragen. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich mit der im kantonalen Verfahren eingereichten Beschwerde praktisch deckt, werden auch anderweitig weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Einwände vorgebracht, welche den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen vermöchten. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4.- Zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 18. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: