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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.322/2004 /sta 
 
Urteil vom 18. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, 
 
gegen 
 
Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, 
Obergasse 27, 9450 Altstätten SG, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
vertreten durch Staatsanwalt Dr. Th. Hansjakob, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 10 BV (persönliche Freiheit), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ befand sich wegen verschiedener rechtskräftig ausgefällter Freiheitsstrafen seit dem 23. Juli 2003 im Strafvollzug. Aus diesem sollte er ursprünglich im März 2004 entlassen werden. 
 
Mit Urteil vom 8. März 2004 wurde X.________ vom Kreisgericht Rheintal der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (u.a. zum Eigenkonsum), der räuberischen Erpressung, des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen Kreditkartenmissbrauchs sowie verschiedener SVG-Delikte für schuldig befunden. Es wurde eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ausgesprochen. Dieser Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. 
B. 
Mit Entscheid des Haftrichters vom 16. März 2004 wurde X.________ ab dem 18. März 2004 (vorgesehene Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug) wegen Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 24. März 2004 auf entsprechenden Antrag X.________s hin am gleichen Tag dessen Einweisung in den vorzeitigen Strafvollzug. Vorbehalten blieb der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen über eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters vom 16. März 2004. 
C. 
Am 26. März 2004 reichte X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters vom 16. März 2004 ein. Die Anklagekammer wies die Beschwerde in ihrer Sitzung vom 20. April 2004 ab, da sie die Voraussetzung des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr als erfüllt erachtete. 
D. 
Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer vom 20. April 2004. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides wegen Verletzung von Art. 10 BV, eventualiter die Zurückweisung der Angelegenheit an die Anklagekammer zur Neubeurteilung. Des Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die angemessene Erhöhung der Anwaltsentschädigung für die Verfahren vor den kantonalen Instanzen. In seiner Beschwerdeergänzung vom 2. Juni 2004 begründet er sein Begehren um Heraufsetzung der anwaltlichen Entschädigung in den kantonalen Verfahren vor dem Haftrichter und der Anklagekammer. 
 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Desgleichen sieht der Haftrichter von einer Stellungnahme ab. Der Staatsanwalt des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden die Verletzung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) vor. Dazu ist er legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten ist. 
1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Heraufsetzung der in den kantonalen Verfahren festgesetzten Anwaltsentschädigungen verlangt, ist er nicht zur Beschwerde legitimiert, da er in dieser Hinsicht nicht in eigenen verfassungsmässigen Rechten verletzt ist (Art. 88 OG). Entschädigt der Staat den amtlichen Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an die von ihm vertretene Partei stellen (BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12; 117 Ia 22 E. 4e S. 26; 122 I 322 E. 3b S. 325). Der Vertreter des Beschwerdeführers führt selber nicht Beschwerde. Im Übrigen vermag die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf die nachgereichte Beschwerdeergänzung ist schon mangels Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft resp. des vorzeitigen Strafvollzugs wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. Zudem darf auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Freiheit entzogen werden. 
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die ihm im Urteil des Kreisgerichts Rheintal zur Last gelegten Straftatbestände nicht, stellt jedoch den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr in Abrede. Er macht geltend, bisher wegen Strassenverkehrsdelikten, Vermögensdelikten, Urkundenfälschungen und Vergehen gegen die Rechtspflege rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Die Straftaten, aufgrund derer er rechtskräftig verurteilt worden sei, würden der beim Haftgrund der Fortsetzungsgefahr geforderten Schwere der Straftaten nicht gerecht. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von neuen Straftaten könne nicht ernsthaft angenommen werden. 
3.2 Die kantonalen Instanzen erachten demgegenüber die Fortsetzungsgefahr als gegeben. Die Anklagekammer führt sinngemäss aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den Darlegungen im Urteil des Kantonsgerichtes Appenzell Innerrhoden vom 1. Oktober 2002 in den Jahren 1992 bis 1999 sieben mal rechtskräftig wegen verschiedener Delikte verurteilt worden sei. Dazu gehörten insbesondere Strassenverkehrsdelikte, Vermögensdelikte, Urkundenfälschungen und Vergehen gegen die Rechtspflege. Bisher habe sich der Beschwerdeführer auch durch vollzogene Freiheitsstrafen bzw. Aufenthalte in Untersuchungshaft (nebst verschiedenen Bussen) nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zudem habe der Staatsanwalt in der Anklageschrift vom 5. Dezember 2003 den Vorwurf erhoben, der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 2003, als er während des Strafvollzugs auswärts gearbeitet habe, trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug gelenkt. Kurz vor dem 22. Oktober 2003 solle er überdies Kokain konsumiert haben, denn er sei unter Kokaineinfluss gefahren. Die Vielzahl der rechtskräftigen Vorstrafen und vor allem die ständige erneute Straffälligkeit noch während laufender Strafuntersuchungen liessen eine sehr hohe allgemeine Fortsetzungsgefahr für weiteres strafbares Verhalten als offensichtlich erscheinen. Auch wenn die zu befürchtenden Delikte nicht als eigentliche Gewaltverbrechen erscheinen würden, seien sie nicht als nur geringfügige mutmassliche Straftaten zu beurteilen. 
3.3 Art. 113 lit. c des St. Galler Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StPO-SG; sGS 962.1) sieht vor, dass der Haftrichter die Verhaftung des Angeschuldigten verfügt, der eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die strafbare Tätigkeit fortsetzt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO-SG kann der Untersuchungsrichter - unter Vorbehalt des ausdrücklichen Einverständnisses des Angeschuldigten, der eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten hat - den vorzeitigen Strafvollzug anordnen, wenn der Stand der Untersuchung es erlaubt. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weitere Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 2b S. 62 mit Hinweis). 
3.4 Auffallend ist die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Wie die Anklagekammer zu Recht festhält, haben ihn auch etliche vollzogene Freiheitsstrafen resp. Aufenthalte in Untersuchungshaft nicht davon abgehalten, immer wieder von Neuem zu delinquieren. Die Anklagekammer zitiert in ihrem Entscheid das Urteil des Kantonsgerichtes Appenzell Innerrhoden vom 1. Oktober 2002. Schon im damaligen Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer im Rahmen von sechs Strafverfahren insgesamt rund 90 Tage in Haft (Gefängnis- und Haftstrafen sowie Untersuchungshaft) verbracht. Im genannten Urteil vom 1. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer wiederum zu einem Monat Gefängnis, unter Anrechnung von 19 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Gleichzeitig wurden die in den Urteilen des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 15. Mai 1996 und 14. November 1997 ausgefällten Freiheitsstrafen von acht Monaten (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft) bzw. von zwei Monaten (abzüglich 26 Tage Untersuchungshaft) für vollstreckbar erklärt. Nicht bestritten wird überdies vom Beschwerdeführer, dass er im Fürstentum Liechtenstein am 16. August 2001 wegen mehrfachen Betrugs und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises zu einer bedingten dreimonatigen Gefängnisstrafe und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden ist. Die Untersuchungshaft soll gemäss Urteil der Anklagekammer damals 28 Tage betragen haben (angefochtener Entscheid, E. 3b S. 5). Auch die Autofahrt ohne Führerausweis und die Konsumation von Kokain während des Strafvollzugs im Oktober 2003 wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden (Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2004 S. 10/11). 
3.5 Der Anklagekammer ist darin zuzustimmen, dass die Vielzahl der rechtskräftigen Vorstrafen und die wiederholte Straffälligkeit - zum Teil noch während hängiger Strafverfahren oder im Strafvollzug selber - auf eine hohe Fortsetzungsgefahr schliessen lassen. Zwar lässt die bisherige Art der Delikte nicht schwere Gewaltverbrechen befürchten. Eine solche Anforderung stellt indes Art. 113 lit. c StPO-SG für die Bejahung der Fortsetzungsgefahr gar nicht. Zu berücksichtigen ist überdies, dass im jüngsten Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 8. März 2004 eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten ausgesprochen wurde. Selbst wenn dieser Schuldspruch noch nicht rechtskräftig geworden ist, zeigen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten doch, dass es sich keineswegs nur um Bagatelldelikte handelt. Der Beschwerdeführer gesteht selber ein, sich des Betruges schuldig gemacht zu haben, macht allerdings geltend, dies sei zuletzt am 25. Juni 2002 geschehen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Selbst wenn er letztmals vor zwei Jahren betrügerisch gehandelt hat, zeigen doch die zahlreichen übrigen, nicht geringfügigen Tatvorwürfe, dass überzeugende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. Daneben wiegt insbesondere der Vorwurf der räuberischen Erpressung schwer. Der generelle Einwand des Beschwerdeführers, er werde dieses Urteil anfechten, vermag daran nichts zu ändern. 
3.6 Nach dem Gesagten verletzt es die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht, wenn im angefochtenen Entscheid die Wiederholungsgefahr bejaht wurde. Ebenso wenig erscheint die Ansicht verfassungswidrig, die Rückfallsgefahr sei im vorliegenden Fall derart erheblich, dass ihr mit weniger einschneidenden Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden könnte. Nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zugestandenermassen sogar während des Strafvollzugs delinquiert hat, vermag eine regelmässige persönliche Meldung bei einer Amtsstelle oder das Verbleiben an einem Ort, wie es der Beschwerdeführer vorschlägt, der Wiederholungsgefahr nicht entgegenzuwirken. Daran ändern auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er eine Arbeitsstelle in Aussicht habe, frisch verheiratet sei und eine Wohnung gemietet habe. 
4. 
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen, kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird entsprochen. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: