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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2F_6/2007 /fco 
 
Urteil vom 18. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.X.________, Gesuchstellerin, 
vertreten durch Budliger Treuhand AG, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revision des Bundesgerichtsentscheids 2C_102/2007 vom 17. April 2007 (Feststellung des Steuerwohnsitzes; Nachsteuern 1991/92), 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 7. Februar 2007 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau kantonal letztinstanzlich fest, dass sich das Steuerdomizil von A.X.________ und B.X.________ in den Jahren 1991 und 1992 in Y.________/AG befunden habe. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid auf Beschwerde der Steuerpflichtigen hin (Urteil 2C_102/2007 vom 17. April 2007). 
2. 
Am 4. Mai 2007 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Aargau betreffend die Steuerjahre 1991/92 eine Nachsteuerverfügung und einen (korrigierten) Strafbefehl wegen vollendeter Steuerhinterziehung. Hiergegen erhob A.X.________ am 4. Juni 2007 Einsprache beim Steueramt des Kantons Aargau, wobei sie unter anderem beantragte, "es sei die Wohnsitzfeststellung Nr. 98.0458 vom 16. Dezember 2004 für die Jahre 1991/92 trotz Bestätigung durch das Bundesgericht mit Urteil vom 17. April 2007 aufzuheben und zwar infolge Revision". Am 8. Juni 2007 leitete das Steueramt dieses Revisionsgesuch zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weiter. 
3. 
Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; auf sie kann nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes gemäss Art. 121-123 BGG zurückgekommen werden. Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch einzig mit dem Hinweis, "Aufzeichnungen über die Produktionskosten", welche sich in den beschlagnahmten Akten befänden, seien "bisher für die Ermittlung eines Einkommens aus selbständigem Erwerb des Ehemannes nicht berücksichtigt" worden. Weder bezieht sich dieses Vorbringen in nachvollziehbarer Weise auf den Steuerdomizilentscheid, noch wird damit ein gesetzlicher Revisionsgrund geltend gemacht. Mithin ist das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten, ohne dass Vernehmlassungen einzuholen wären. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG), wobei der offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das ebenfalls gestellte Sistierungsgesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: