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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_184/2007 /blb 
 
Verfügung vom 18. Juni 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, 
als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Kindesschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender, Art. 64 Abs. 1 BGG) Verfügung vom 29. Mai 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 30. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 3. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 31. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) sowie darauf hingewiesen werden, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre, 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: