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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
8C_360/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SOLIDA Versicherungen AG, 
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 1. April 2019 (UV.2018.00169). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Mai 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangte, als Folge aus dem Treppensturz vom 18. Februar 2014 seien namentlich Sudeckresiduen zurückgeblieben, die jedoch in der angestammten Tätigkeit als Dialysefachfrau und in jeder anderen im Gutachten der Dres. med. B._________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Orhopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spital D._________, vom 30. November 2017 beschriebenen Verweistätigkeit jedenfalls seit dem 17. Juli 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bewirkten, weshalb sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich auf der Basis von Tabellenwerten erübrige und von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ausgegangen werden müsse, 
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und - soweit sie sinngemäss geltend macht, die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid sei einseitig - insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass sich die Vorbringen der Versicherten vielmehr in einer allgemein gehaltenen Kritik mit pauschalen Hinweisen auf die Einschätzung anderer Medizinalpersonen erschöpfen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene konkret einzugehen, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz