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[AZA 0] 
H 362/00 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 18. Juli 2001 
 
in Sachen 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring, Erchingerstrasse 2, 8500 Frauenfeld, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8201 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
Mit Verfügung vom 30. März 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen H.________, den einzigen Verwaltungsrat der am 24. Februar 2000 von Amtes wegen im Handelsregister gelöschten Firma S.________ SA Fr. 11'427. 50 Schadenersatz für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten zu leisten. 
Auf Einspruch von H.________ hin klagte die Kasse auf Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 8. September 2000 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Klage gut. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage der Kasse abzuweisen. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht H.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Mit Entscheid vom 15. Januar 2001 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und setzte H.________ eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Entscheides, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.- zu leisten. Am 8. Februar 2001 kam H.________ dieser Aufforderung nach. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a)Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
b)Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Das kantonale Obergericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen einen Verwaltungsrat nicht von seinen gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichts- und Kontrollpflichten (vgl. 
Art. 716a und 717 OR) entbindet. 
 
3.- Der Tod des Geschäftsführers im Mai 1998 entlastet den Beschwerdeführer nicht, sind doch Lohnbeiträge seit Januar 1997 ausstehend. Somit hat die aufgelöste Firma ihre Beitragspflichten schon früher nicht korrekt erfüllt, wofür der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat einzustehen hat. Die nach April 1998 erfolgten Zahlungen und der von der Kasse bewilligte Zahlungsaufschub vom 14. Mai 1998 vermindern sein Verschulden nicht. Zunächst hat es der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund unterlassen, schon vor der Vorinstanz auf den Zahlungsaufschub hinzuweisen, weshalb es wegen des vorliegend bestehenden Novenverbots (BGE 120 V 485 Erw. 1b; AHI 1994 S. 211 Erw. 2b, je mit Hinweisen) unzulässig ist, ihn erst jetzt geltend zu machen. Sodann würde ihn der Aufschub ohnehin nicht entlasten: 
Zahlungsaufschübe sind zwar zu berücksichtigen, soweit sie dem Beitragspflichtigen ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen gestatten. Vorliegend aber hielt der Beschwerdeführer die Vereinbarung mit der Kasse nur bis September 1998 ein, worauf mangels weiterer Zahlungen der ganze noch geschuldete Restbetrag verfiel. Insbesondere jedoch ändert ein Zahlungsaufschub nach der Rechtsprechung (BGE 124 V 254f. Erw. 3b) nichts an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge, und die Verschuldensfrage beurteilt sich primär nach den Umständen, die zum Zahlungsrückstand geführt haben. Somit kommt es nicht auf die Existenz der Vereinbarung an, sondern vielmehr auf die Gründe, weshalb die Firma die Beiträge nicht korrekt bezahlt hat. Diesbezüglich aber ist nichts ersichtlich, was zu Gunsten des Beschwerdeführers spräche: Konkrete, energische Massnahmen, mit welchen er schon vor Mai 1998 versucht hätte, die Ausstände so rasch wie möglich zu begleichen, sind nicht nachgewiesen. Der abendliche Besuch beim Geschäftsführer genügt nicht. Auch fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Firma durch vorübergehendes Zurückbehalten der Beiträge zu retten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat sich somit zu passiv verhalten (ZAK 1989 S. 104) und vermag keine Exkulpationsgründe nachzuweisen, weshalb er grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG gehandelt hat. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: