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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 21/03 
 
Urteil vom 18. Juli 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
R.________, 1931, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Wohlfahrtsstiftung X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Schaub, Steinen- 
berg 19, 4001 Basel 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 6. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1931 geborene R.________ war seit 1953 als Journalist bei der Zeitung A.________ angestellt und ist dadurch der BVG-Stiftung X.________ AG, Wohlfahrtsstiftung (nachfolgend Stiftung) angeschlossen. Am 22. Februar 1992 wurde er Opfer eines Raubüberfalls. Ab 1. Februar 1993 bezog er eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Seit 1. August 1996 hat er Anspruch auf eine Altersrente der AHV zuzüglich Kinderrenten. Mit Verfügung vom 14. Februar 1996 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab 1. Oktober 1995 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66,66 % zu. Am 19. März 1998 erliess die SUVA eine neue Verfügung, mit welcher sie die ab 1. Oktober 1995 gewährte Rente in eine Komplementärrente umwandelte und neu festsetzte. Am 28. Januar 1998/ 13. September 1999 erhob der Versicherte beim Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) Klage mit dem Antrag, die Stiftung sei zu verpflichten, ihm ab August 1996 eine lebenslänglich zahlbare Altersrente von monatlich mindestens Fr. 7662.- zu bezahlen; eventuell sei sie zu verpflichten, ihm an Stelle einer Rente eine Kapitalabfindung zu bezahlen unter Berücksichtigung der bisher erbrachten Invaliden- bzw. Rentenleistungen. Die Stiftung beantragte, die Klage sei abzuweisen, insoweit damit Leistungen anbegehrt würden, die über die dem Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 1997 zugesprochenen Renten hinausgingen; demgemäss sei festzustellen, dass er zur Zeit Anspruch auf eine Altersrente von monatlich Fr. 733.- und zwei Kinderrenten von monatlich je Fr. 314.- habe; der Antrag auf Ausrichtung einer Kapitalabfindung sei abzuweisen. Mit Replik hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Mit Duplik korrigierte die Stiftung ihren Antrag insofern, als die Kinderrenten monatlich nicht "je", sondern "insgesamt" Fr. 314.- betragen würden. Am 8. November 2000 wurde eine Gerichtsverhandlung durchgeführt. In teilweiser Gutheissung der Klage wies das kantonale Gericht die Sache zur Vornahme der Koordinationsabrechnung im Sinne der Erwägungen an die Stiftung zurück (Entscheid vom 8. November 2000). Hiegegen erhoben das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess diejenige des BSV gut, hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es, nach erfolgter Aktenergänzung, im Sinne der Erwägungen über die Klage neue befinde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten wurde abgewiesen (Urteil vom 4. September 2001). 
B. 
Mit Entscheid vom 6. Januar 2003 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Klage teilweise gut und verpflichtete die Stiftung, dem Kläger Fr. 58'348.- sowie ab April 2002 eine Invalidenrente von monatlich gesamthaft Fr. 1891.05 (sich zusammensetzend aus einer Invalidenrente von Fr. 1350.75 und zwei Kinderrenten von je Fr. 270.15) zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab und sprach dem Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3500.- zu. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2003 (Postaufgabe) und Ergänzung vom 5. März 2003 beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei in der Koordinationsabrechnung der massgebende Jahresverdienst von Fr. 121'680.- auf Fr. 143'412.- zu erhöhen; alle übrigen Berechnungen, insbesondere die Rentenrückstände, seien der obigen Veränderung anzupassen, was (ohne Berücksichtigung des unversicherten Nebenverdienstes, der vorbehalten bleibe) eine Rente von monatlich Fr. 2229.- (statt Fr. 1891.-) und eine Nachzahlung von minimal Fr. 68'769.- (statt Fr. 58'348.-) ergebe; auf der geschuldeten Rentensumme sei ein Zins von 5 % auszurichten; seine Anwaltskosten von ca. Fr. 30'000.- seien ihm von der Stiftung entsprechend den Anwaltsrechnungen zurückzuerstatten; sie habe ihm eine Wiedergutmachung von Fr. 300'000.- zu leisten. 
 
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das BSV auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Am 10. Juni 2003 wurden dem Versicherten die Vernehmlassung der Stiftung vom 2. Mai 2003 und die Eingabe des BSV vom 21. Mai 2003 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Am 19. Juni 2003 teilte er dem Gericht mit, er habe diese Unterlagen am 14. Juni 2003 erhalten; da er hiezu Stellung nehmen wolle, sich aber in einer seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigenden Phase intensiver Schmerzen befinde, ersuche er das Gericht, mit der Beurteilung zwei Wochen zuzuwarten. Mit Eingabe vom 6. Juli 2002 (Postaufgabe) machte der Versicherte erneut geltend, der massgebende Jahresverdienst betrage Fr. 143'412.-. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 126 V 469 Erw. 1a mit Hinweisen). 
Da ein Streit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG vorliegt, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (BGE 126 V 470 Erw. 1b mit Hinweis). 
2. 
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Überentschädigungsberechnung ab 1. August 1996, so dass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (BGE 126 V 470 Erw. 3). 
2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1); treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem UVG oder nach dem MVG zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2). 
 
Unter dem Titel "ungerechtfertigte Vorteile" hat der Bundesrat in Art. 24 BVV 2 nähere Vorschriften zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Diese Überentschädigungslimite hat das Eidgenössische Versicherungsgericht als gesetzmässig erachtet. Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 102 Erw. 6, 471 Erw. 4a mit Hinweisen). Abzustellen ist auf die Verdiensteinbusse, die der Versicherte zur Zeit, da sich die Kürzungsfrage stellt, erleidet (SZS 1997 S. 469 Erw. 2c). 
 
Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen (BGE 126 V 96 Erw. 3 mit Hinweis). 
2.3 Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Laut Abs. 3 Satz 1 dürfen Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet werden. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 BVV 2 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (BGE 126 V 471 Erw. 4c). 
2.4 Art. 11 des Stiftungsreglements (Ausgabe 1994) hält Folgendes fest: Die Gesamtbezüge aus der Kasse dürfen, zusammen mit den Leistungen der staatlichen Sozialversicherungen und der Unfallversicherung, im Zeitpunkt des Zuspruchs und unter Vorbehalt des BVG Art. 34/2, 90 % des Gesamtverdienstes nicht übersteigen. Andernfalls werden die Leistungen der Kasse entsprechend gekürzt (Ziff. 1). Vor einer Kürzung werden besondere Umstände (z.B. Hilflosigkeit) angemessen berücksichtigt (Ziff. 2). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, erkannt, dass dem Versicherten ausgehend von einer Koordinationslimite von Fr. 109'512.- (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes von jährlich Fr. 121'680.-) und unter Anrechnung der jährlichen Leistungen der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes von Fr. 41'904.- sowie der SUVA von Fr. 45'576.- ab August 1996 bis 31. Dezember 1998 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1836.- und ab 1. Januar 1999 unter Anrechnung eines Bonus von 3 % eine solche von Fr. 1891.05 zusteht. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass für die Zeit von August 1996 bis März 2002 zu Gunsten des Versicherten ein nachzuzahlender Rentenausstand von Fr. 58'348.- besteht. 
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. 
Soweit der Versicherte insbesondere vorbringt, der mutmasslich entgangene Verdienst betrage nicht Fr. 121'680.-, sondern Fr. 143'412.-, ist festzuhalten, dass diese Frage bereits Gegenstand des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001 war und demnach nicht mehr zu überprüfen ist. Allfällige neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel wären in einem Revisionsverfahren gegen letztgenanntes Urteil geltend zu machen (Art. 137 lit. b OG). 
 
Der Einwand des Versicherten, die SUVA-Komplementärrente habe monatlich nicht Fr. 4497.-, sondern Fr. 3798.- betragen, ist unbehelflich, da die Vorinstanz in ihrer Berechnung letzteren Betrag veranschlagt hat. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Verzinsung der nachzuzahlenden Renten. 
 
Das kantonale Gericht hat erwogen, Verzugszins könne dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden, da er in der Klage kein Zinsbegehren gestellt habe. 
4.2 In der Klagebegründung vom 13. September 1999 und anlässlich des Plädoyers vom 8. November 2000 beantragte der Versicherte die Zusprechung einer ungekürzten Altersrente von monatlich mindestens Fr. 7662.-, eventuell anstelle der Rente eine Kapitalabfindung (Freizügigkeitsleistung) unter Berücksichtigung der bisher erbrachten Invaliden- und Rentenleistungen. Für den Fall der Bezahlung einer Kapitalabfindung verlangte er die Ausrichtung von Verzugszins. Es kann davon ausgegangen werden, dass das letztgenannte Begehren auch die Zusprechung von Verzugszins mitumfasste, falls statt einer Kapitalabfindung Rentenleistungen zugesprochen würden. Abgesehen davon bestimmt Art. 4 Ziff. 1 Satz 2 des Stiftungsreglements, dass nicht ausbezahlte Leistungen den Bezugsberechtigten samt Zinsen nachvergütet werden. Über den Verzugszins ist daher zu befinden, zumal das Gericht über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten hinausgehen kann (Erw. 1 hievor; vgl. auch BGE 101 V 117 Erw. 2). 
 
Da der Verzugszins erstmals in der Klagebegründung vom 13. September 1999 geltend gemacht wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt sowie ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum für die danach fällig gewordenen Rentenleistungen geschuldet (Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 119 V 135 Erw. 4c; SZS 1997 S. 470 Erw. 4). Der Zinssatz beträgt 5 %, da das Stiftungsreglement keine andere Regelung enthält (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; BGE 127 V 390 Erw. 5e/bb mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 16 S. 64 Erw. 4). 
5. 
Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3500.- ist nicht zu beanstanden, da der Versicherte mit seinen Begehren nur in geringem Umfang durchgedrungen ist. 
6. 
Auf den Antrag des Versicherten um Zusprechung einer Wiedergutmachung im Betrag von Fr. 300'000.- ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (BGE 117 V 295 Erw. 2a; vgl. auch BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Abgesehen davon steht das Verfahren nach Art. 73 BVG nicht zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zur Verfügung, welche die (ehemals) versicherte Person gegen ihre Vorsorgeeinrichtung (oder deren Trägerin) erhebt (BGE 117 V 41 Erw. 3d; Urteil B. vom 18. März 2002, B 8/02). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Januar 2003 insofern abgeändert, als die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % ab dem 13. September 1999 sowie ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum für die danach fällig gewordenen Rentenleistungen verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: