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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.121/2006 /bru 
 
Urteil vom 18. Juli 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X._______, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, 
 
gegen 
 
Y._______, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roman M. Hänggi, 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Besuchsrecht; Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde, 
vom 15. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Urteil der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. August 1999 wurde die Ehe von X._______ und Y._______ geschieden, der gemeinsame Sohn der Parteien wurde seiner Mutter, Y._______, zu Erziehung Unterhalt und Ausübung der elterlichen Gewalt zugewiesen und das Besuchsrecht von X._______ wie folgt geregelt: Dieser wurde berechtigt, seinen Sohn bis zu dessen 3. Altersjahr jeweils am ersten und dritten Samstagnachmittag jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Beisein der Mutter zu besuchen, nach dem vollendeten 3. bis zum vollendeten 7. Altersjahr jeweils am ersten und dritten Samstagnachmittag jeden Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Nach dem 7. Alterjahr des Sohnes wurde dem Vater das Recht zugesprochen, seinen Sohn jeweils am ersten und dritten Wochenende pro Monat je einen Tag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn nach vorheriger Ankündigung von drei Monaten während 14 Tagen pro Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen. 
A.b Mit Beschluss vom 18. September 2001 ordnete die Vormundschaftsbehörde von Rohr für das Kind ein begleitetes Besuchsrecht sowie eine Erziehungsbeistandschaft mit Bestimmung eines Sozialarbeiters als Beistand an. Am 26. März 2002 genehmigte die Vormundschaftsbehörde Rohr auf Antrag des Beistands eine Neuregelung des Besuchsrechts. 
A.c Mit Beschluss vom 19. November 2002 ersetzte die Vormundschaftsbehörde Rohr den vorgenannten Beschluss und genehmigte eine ihr vom Beistand unterbreitete "Vereinbarung zum Besuchsrecht". Danach wurde X._______ berechtigt, seinen Sohn ab dessen 6. Geburtstag am ersten Samstag des Monats von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und jeden dritten Samstag pro Monat von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ab dem 7. Geburtstag des Sohnes jedes erste und dritte Wochenende des Monats, und zwar von Samstag 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr bzw. von Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 8. Geburtstag des Sohnes wurde der Vater zusätzlich zum gewährten Besuchsrecht berechtigt, jährlich 14 Tage Ferien mit seinem Sohn zu verbringen. 
A.d Mit Beschluss vom 17. Mai 2005 ordnete die Vormundschaftsbehörde gestützt auf das Gesuch der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht an. Nachdem ein Gutachten des KJPD zur Frage des Besuchsrechts eingeholt worden war, entschied die Vormundschaftsbehörde nach Anhörung der Eltern, die Anträge der Kindsmutter würden abgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. 
A.e Am 8. November 2005 beschloss die Vormundschaftsbehörde, das am 19. November 2002 genehmigte Besuchsrecht (in Abänderung des Scheidungsurteils) werde mit Ausnahme der Ferienregelung aufrechterhalten. Die Ferienregelung ab dem 8. Geburtstag des Sohnes werde abgestuft gewährt, nämlich 7 Tage Ferien im ersten möglichen Jahr bzw. 14 Tage ab dem 2. möglichen Jahr (Ziff. 2 und 3 des Beschlusses). 
B. 
Mit Entscheid vom 15. Februar 2006 hob das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, im Rahmen der Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde der Mutter wegen Verweigerung des Akteneinsichtsrechts von Amtes wegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde Rohr vom 18. September 2001, 26. März 2002, 19. November 2002 und 17. Mai 2005 vollumfänglich (Ziff. 1.1.) sowie deren Beschluss vom 8. November 2005 in den Ziffern 2 und 3 (Ziff. 1.2.) auf mit der Feststellung, dass das rechtskräftige Ehescheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 6. August 1999 mit der darin erlassenen Besuchs- und Ferienrechtsregelung weiter gelte (Ziff. 2.1.), die Kindseltern sich an eine einvernehmlich getroffene, davon abweichende Vereinbarung halten können (Ziff. 2.2.) und im Konfliktfall das rechtskräftige Scheidungsurteil mit seiner vollstreckungsfähigen Regelung auf Begehren des Kindsvaters im summarischen gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren vollstreckbar sei (Ziff. 2.3.). Die auf die aufsichtsrechtliche Aufhebung der Beschlüsse der Vormundschaftskammer Rohr entfallenden Kosten des Verfahrens vor der Kammer für Vormundschaftswesen wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 4). 
C. 
X._______ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er beantragt, den obergerichtlichen Entscheid ersatzlos, eventuell bezüglich der Ziff. 1.1. ersatzlos aufzuheben, soweit unter dieser Ziffer der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rohr vom 19. November 2002 aufgehoben werde. Y._______ hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht ersucht darum, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs. Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), die beim Bundesgericht einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgetragen werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 84 Abs. 2 OG). Offen bleiben kann, ob die Beschwerde auch insoweit gegeben ist, als der Beschwerdeführer den Entscheid als willkürlich beanstandet, weil das Obergericht von Amtes wegen die verschiedenen Beschlüsse unter Hinweis auf die materielle Rechtskraft der entsprechenden Anordnung des Scheidungsurteils und die fehlenden Voraussetzungen für eine Abänderung dieser Anordnung aufgehoben hat (vgl. E. 2). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Der Beschwerdeführer ist entgegen der Auffassung des Obergerichts in seinem rechtlich geschützten Interesse betroffen (Art. 88 OG). Das Obergericht hat durch seinen Entscheid das von der Vormundschaftsbehörde gewährte, über die Regelung im Scheidungsurteil hinausgehende Besuchsrecht (vgl. A.c hiervor) aufgehoben und ausdrücklich festgehalten, dass die Regelung im Scheidungsurteil weiter gelte (Ziff. 2.1.). Dass sich die Parteien an eine davon abweichende private Regelung halten können (Ziff. 2.2.), ändert an der Beschwer nichts, kann doch im Konfliktfall nur die im Scheidungsurteil vorgesehene Regelung vollstreckt werden (Ziff. 2.3.). 
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid des Obergerichts sei ersatzlos aufzuheben. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich indes, dass sich die Beschwerde einzig auf die Aufhebung der Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde im Zusammenhang mit der Besuchs- und Ferienregelung bezieht und die Rüge der Beschwerdegegnerin, ihr sei im Verfahren die Akteneinsicht verweigert worden, nicht mitumfasst. Diese Rüge bezieht sich denn auch nicht auf die vorgenannten Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde Rohr, sondern auf jenen vom 9. Januar 2006 (vgl. E. 5.1. des angefochtenen Entscheids). Fest steht somit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 des angefochtenen Entscheides verlangt. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der letzten kantonalen Instanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 106 Ia 161 E. 2b; 127 I 54 E. 2b). 
2.2 Das Obergericht hat den Beschwerdeführer zwar als "Verfahrensbeteiligten" im Rubrum des angefochtenen Entscheids aufgeführt und ihn damit in das aufsichtsrechtliche Verfahren einbezogen, wie dies Art. 8 EMRK verlangt (vgl. dazu Schwenzer, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 275 ZGB), hat aber zugegebenermassen das durch vormundschaftlichen Beschluss vom 19. November 2002 gewährte, im Verhältnis zur Regelung im Scheidungsurteil erweiterte Besuchsrecht des Beschwerdeführers eingeschränkt, ohne diesen im Verfahren zur Sache anzuhören. Damit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, wie es in Art. 29 Abs. 2 BV umschrieben wird, verletzt. Der angefochtene Entscheid ist daher antragsgemäss in den Ziffern 1, 2 und 4 aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Rügen einzugehen wäre. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und kann somit auch nicht zu den Kosten des Verfahrens und zu einer Entschädigung an den Beschwerdeführer angehalten werden. Praxisgemäss werden in einem solchen Fall keine Gerichtskosten erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Aargau hat aber den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 5 i.V.m. Art. 156 Abs. 6 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 und 4 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde, vom 15. Februar 2006 werden aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juli 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: