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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_486/2012 
 
Urteil vom 18. Juli 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Christoph Grether, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners dessen Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 2'200.-- (Dispositiv-Ziffer 3 des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids) aufgehoben und festgestellt hat, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die vorinstanzliche Annahme, wonach es sich bei den Zahlungen aus dem mütterlichen Nachlass an den Beschwerdegegner, insbesondere bei denjenigen der als Willensvollstreckerin eingesetzten Anwaltskanzlei von insgesamt Fr. 370'000.-- um auch inskünftig zu erwartende Einkünfte des Beschwerdegegners handle, sei durch eine im Berufungsverfahren eingereichte Bestätigung widerlegt, ein Einkommen oder Vermögen des Beschwerdegegners, aus dem sich ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ableiten liesse, könne jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht nachgewiesen werden, was zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung der erwähnten Dispositiv-Ziffer führe, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Berufungsentscheid betreffend Eheschutzmassnahmen und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die (anwaltliche vertretene) Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar eine Verletzung der Art. 163 und 176 ZGB, jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Juli 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann