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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_628/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
10. J.________, 
11. K.________, 
12. L.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
1.  Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,  
2. Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, 
3. Z.________,  
vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Genugtuung; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1. Dezember 2011. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Bundesstrafgericht verurteilte Y.________ am 1. Dezember 2011 wegen mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfachen Menschenhandels, mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung, der Pornografie und (in drei Punkten) der mehrfachen Förderung der Prostitution sprach es ihn frei. Zudem stellte es das Verfahren in drei Anklagepunkten ein (betreffend Anstiftung zur Geldfälschung, mehrfache Geldwäscherei und mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG). Das Bundesstrafgericht auferlegte Y.________ eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn aus dem Jahre 2005, sowie eine Busse von Fr. 10'000.--. 
 
 Gleichzeitig sprach das Bundesstrafgericht Z.________ der mehrfachen Förderung der Prostitution und des mehrfachen Menschenhandels schuldig. In zwei Anklagepunkten betreffend mehrfache Förderung der Prostitution erfolgten Freisprüche. Das Bundesstrafgericht auferlegte Z.________ eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'000.--. 
 
 Das Bundesstrafgericht verpflichtete Y.________, teilweise solidarisch mit Z.________, neun Privatklägerinnen Schadenersatz von insgesamt rund Fr. 127'000.-- nebst Zins und acht Privatklägerinnen Genugtuung im Totalbetrag von Fr. 51'000.-- nebst Zins zu leisten. Schliesslich wurden Y.________ und Z.________ dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen weitere Genugtuung zu leisten. Das Bundesstrafgericht setzte zu Gunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 600'000.-- (zu Lasten Y.________s) respektive Fr. 2'500.-- (zu Lasten Z.________s) fest. 
 
 Die Schuldsprüche der mehrfachen Förderung der Prostitution und des mehrfachen Menschenhandels stützen sich zusammengefasst auf folgenden Sachverhalt ab: Y.________ führte in der Schweiz drei Massagesalons. Er liess in den Jahren 2003 - 2006 zahlreiche Frauen aus Brasilien rekrutieren, welche in armen respektive wirtschaftlich sehr schwierigen Verhältnissen lebten. Diese Frauen, die sich aus einer wirtschaftlichen Notlage zur Prostitution bereit erklärten, verfügten über keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdegegner ermöglichte ihnen die Reise in die Schweiz, insbesondere organisierte er die Flugtickets und das Reisegeld. Dafür setzte er einen Schuldenbetrag von Fr. 10'000.-- bis Fr. 16'000.-- fest, was ein Mehrfaches seiner effektiven Aufwendungen darstellte. Die Schulden mussten die Frauen durch Prostitution in seinen Studios abverdienen. Arbeitsbewilligungen waren keine vorhanden. Die Preise der verschiedenen Dienstleistungen wurden vorgegeben und waren in allen Massagesalons identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den Beschwerdegegner und wurden nach einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an die Schuld angerechnet. Der Bereich, in dem die Prostituierten von den Kunden das Geld entgegennahmen, wurde mit Videokameras überwacht. Die Studios, wo die Frauen gleichzeitig wohnten und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen. Innerhalb der festgelegten Öffnungszeiten waren die Frauen grundsätzlich gehalten, Kunden zu bedienen. Der Beschwerdegegner war die Hauptperson, welche letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte. Z.________ war in der Reiseorganisation der neu angeworbenen Frauen und in den gesamten Abläufen in den Studios involviert. Sie sorgte dafür, dass die Vorgaben des Beschwerdegegners durchgesetzt wurden, war als Dolmetscherin tätig und überwachte die Frauen, damit diese ihre gesamten Einnahmen abgaben. 
 
B.  
 
 Zwölf Privatklägerinnen (vgl. Rubrum) führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Urteil des Bundesstrafgerichts sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern VII.1. - VII.3. aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Y.________, teilweise zusammen mit Z.________, zu verpflichten, sämtlichen zwölf Privatklägerinnen Genugtuungszahlungen zwischen Fr. 6'000.-- und Fr. 25'000.-- nebst Zins zu leisten. Weiter sei festzustellen, dass das Bundesstrafgericht über den Antrag betreffend die grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung weiteren Schadenersatzes nicht entschieden habe. Die Sache sei diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Über die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte sei bereits im Sachurteil zu entscheiden. Die Privatklägerinnen ersuchen schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.  
 
 Das Bundesstrafgericht lässt sich betreffend die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte vernehmen und verweist im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid. Y.________, Z.________ und die Schweizerische Bundesanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerinnen (Beschwerdeführerinnen) machen unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Mit Blick auf die Formulierung im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv ("Genugtuung für deren unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution") bleibe offen, ob die Vorinstanz die Genugtuung im Zusammenhang mit den Straftaten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution bemesse. Deshalb könne dem Urteil auch nicht entnommen werden, weshalb die Vorinstanz einen Teil der Genugtuungsansprüche lediglich dem Grundsatz nach entscheide. Welche Ansprüche beurteilt und welche lediglich dem Grundsatz nach entschieden worden seien, werde nicht erläutert (Beschwerde S. 7 f.). Die Beschwerdeführerinnen rügen zudem eine Verletzung des Verbots der (formellen) Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, die Beschwerdegegner dem Grundsatz nach zur Zahlung des weiteren Schadens, insbesondere zur Zahlung der Kosten einer therapeutischen Behandlung, zu verpflichten. Die Vorinstanz habe dies in ihren Erwägungen weder thematisiert noch darüber befunden (Beschwerde S. 9).  
 
1.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweis).  
 
1.3. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdegegner, den Privatklägerinnen "Genugtuung für deren unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution" zu leisten (Dispositiv-Ziffern VII.1. und VII.2.). Zusätzlich wurden die Beschwerdegegner "dem Grundsatz nach verpflichtet, unter dem Titel der Genugtuung für weitere Beeinträchtigungen der Persönlichkeit der Privatklägerinnen, die aus den Umständen der Prostitution folgten, aufzukommen" (Dispositiv-Ziffer VII.3.). Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die gewählte Formulierung "Umstände der Prostitution" lasse nicht erkennen, ob sich die Genugtuungssumme auf die Persönlichkeitsverletzung "aus den beiden schweren Delikten" beziehe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegner wurden der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels zulasten der Beschwerdeführerinnen verurteilt. Die Genugtuung wurde für die Tathandlungen auferlegt, derentwegen die Beschwerdegegner schuldig gesprochen worden sind. Dies geht auch mit Blick auf die Entscheidmotivation hervor (S. 129 ff.). Die Begründung der Genugtuung (Dispositiv-Ziffern VII.1. und VII.2.) erscheint in diesem Sinne nicht als ungenügend. Ebenso unbegründet ist die im gleichen Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung von Art. 122 ff. StPO (Beschwerde S. 13 f.).  
 
 Hingegen trifft zu, dass der vorinstanzliche Entscheid den Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegner dem Grundsatz nach zur Zahlung des weiteren Schadens zu verpflichten (vorinstanzliche Akten pag. 138 920 186), nicht anspricht. Darin liegt eine formelle Rechtsverweigerung. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer VII.3. den besagten Antrag vor Augen hatte und mit dem Hinweis auf weitere Beeinträchtigungen Schadenersatz für zukünftige Heilungskosten sprechen wollte. Die Dispositiv-Ziffer VII.3. wie auch die Begründung (S. 135) erlauben hingegen mit den Beschwerdeführerinnen nicht, die Tragweite des Entscheids in diesem Punkt abzuschätzen. Die Vorinstanz wird den Antrag betreffend den Schadenersatz beurteilen respektive ihren Entscheid bezüglich der Dispositiv-Ziffer VII.3 rechtsgenügend begründen müssen. Die Rüge ist in diesem Sinne begründet. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Höhe der ihnen zugesprochenen Genugtuung. 
 
2.1. Die Vorinstanz hält dazu einleitend fest, Frauen, welche sich bereits in Brasilien prostituiert hätten, werde keine Genugtuung zugesprochen. Nur eine geringe Genugtuung sei auszurichten, wenn eine Frau in Brasilien nicht der Prostitution nachgegangen sei, jedoch vor der Einreise in die Schweiz in eine entsprechende Tätigkeit eingewilligt habe. Die grösste Entschädigung sei für jene Frauen festzusetzen, welche sich vor der Einreise nicht prostituiert hätten und unter falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden seien (Entscheid S. 130).  
 
 Die Vorinstanz stellt in der Folge fest, während welcher Zeitspanne die einzelnen Beschwerdeführerinnen in den Massagestudios arbeiteten und welche Tätigkeiten sie in Brasilien ausgeübt hatten respektive, ob sie vor der Einreise in die Schweiz bereits als Prostituierte tätig waren. Weiter hält die Vorinstanz fest, welche Frauen von Anfang an wussten, dass sie sich in der Schweiz prostituieren werden, und in welchen Fällen die Frauen mit falschen Zusagen in die Schweiz gelockt wurden. Zudem thematisiert sie teilweise, welche Auswirkungen die Betroffenen in ihren Persönlichkeiten erlitten (Entscheid S. 126 ff.). Die geringste Genugtuung spricht die Vorinstanz F.________ zu. Sie habe vom 22. bis zum 28. März 2006 in einem Studio des Beschwerdegegners gearbeitet. Von der Prostitution in der Schweiz und den Schulden habe sie gewusst. Vorher habe sie sich noch nie prostituiert. Durch die Arbeit in den Studios sei sie depressiv geworden und habe eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung erlitten. Angesichts der nur kurzen Dauer im Studio von sechs Tagen rechtfertige sich eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- nebst Zins. Die höchste Genugtuung von Fr. 12'000.-- spricht die Vorinstanz L.________ zu. Diese sei mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden und habe sich erstmals und während rund 3½ Monaten im Studio des Beschwerdegegners prostituiert. Die Vorinstanz hält fest, dass L.________ nach wie vor an Schlafstörungen leidet, von Albträumen geplagt wird und posttraumatische Belastungsstörungen aufweist (Entscheid S. 129 und S. 132 ff.). Vier Frauen, die bereits in ihrer Heimat als Prostituierte arbeiteten und zu diesem Zweck in die Schweiz einreisten, hätten schliesslich keinen Anspruch auf Genugtuung (Entscheid S. 132 f.). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 44 und Art. 49 OR. Sie bringen vor, Menschenhandel und Förderung der Prostitution führten notwendigerweise zur Verletzung der sexuellen und psychischen Integrität der Opfer. Die Beschwerdeführerinnen zitieren die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie (die Beschwerdeführerinnen) in ihrer Handlungsfreiheit und (sexuellen) Selbstbestimmung eingeschränkt worden seien und eine Verneinung der Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit geradezu zynisch sei. Sie hätten nebst der erheblichen Einschränkung ihrer sexuellen Selbstbestimmung mannigfaltige psychische Beeinträchtigungen erlebt. Indem die Vorinstanz Frauen mit einer früheren Prostitutionstätigkeit in Brasilien keine Genugtuung ausrichte, verneine sie eine Persönlichkeitsverletzung, welche einen Genugtuungsanspruch gewähre. Das vorinstanzliche Urteil trage etwa der Zwangssituation, dem Verlust der Selbstbestimmung, der sexuellen Ausnutzung und der psychischen Bedrängnis der Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution nicht genügend Rechnung. Sie hätten sich alle unter dem Diktat des Schuldenabbausystems befunden und nicht freiwillig prostituiert. Einer allfälligen Berücksichtigung von Mit- oder Selbstverschulden stehe das erhebliche Verschulden der Täter und die vorsätzliche Tatbegehung entgegen. Auch könne nicht von einer konstitutionellen Prädisposition der Opfer ausgegangen werden, welche zu einer Verschlimmerung des Schadens geführt hätte. Insgesamt verletze die Vorinstanz das ihr bei der Bemessung der Genugtuung zustehende Ermessen (Beschwerde S. 14 ff.).  
 
2.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).  
 
 Dem Sachrichter steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272 mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Machenschaften der Beschwerdegegner (lit. A hievor) führten zu deren Verurteilungen wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution zum Nachteil (unter anderem) der Beschwerdeführerinnen. Laut den vorinstanzlichen Feststellungen überwachte der Beschwerdegegner die in seinen Studios tätigen Frauen. Er diktierte die Bedingungen, unter denen sie sich prostituierten. Es ist nach der Einschätzung der Vorinstanz "offensichtlich, dass die Frauen bereits zu Beginn nicht mehr frei waren, sich auf die Prostitution unter den vorgegebenen Bedingungen einzulassen oder nicht". Die Beschwerdeführerinnen waren durch die Machtposition des Beschwerdegegners nicht mehr frei in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten (Entscheid S. 61 f.). Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdegegner ein erniedrigendes Schuldenabbausystem kreiert hatte und die Notlage der Frauen schamlos ausnutzte. Diese lebten in den Studios unter "sklavenähnlichen" Bedingungen. Der Beschwerdegegner offenbarte eine erhebliche kriminelle Energie und handelte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven (Entscheid S. 109). Ein Schuldspruch wegen Menschenhandels setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 129 IV 81 E. 3.1 S. 91 f. mit Hinweis). Das Verbot der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schützt die Entscheidungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert. Die Strafbarkeit bedingt, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, wodurch sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme dem Willen oder den Bedürfnissen der betroffenen Person zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 83 f. mit Hinweisen). Die Verurteilungen der Beschwerdegegner implizieren demnach, dass sie, indem sie die wirtschaftliche und soziale Zwangslage der Prostituierten ausnutzten und den Druck durch verschiedene Massnahmen zusätzlich verstärkten, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerinnen und ihre Entscheidungsfreiheit im obgenannten Sinne verletzten. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren deshalb zu Recht, dem Delikt des Menschenhandels sei ein weitreichender Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer immanent (Beschwerde S. 14 f.).  
 
2.4.1. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen, welche sich bereits vor der Einreise in die Schweiz prostituierten, keine Genugtuung zuspricht (D.________, G.________, I.________ und J.________), trägt sie den wesentlichen Kriterien nicht Rechnung. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurden sämtliche Beschwerdeführerinnen in ihrer Anwesenheit und Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert. Sie waren im Ergebnis dem Diktat des Beschwerdegegners nahezu ausgeliefert. Durch dessen Regime und die konkreten Umstände waren die Frauen einem starken und anhaltenden Druck ausgesetzt, dem sie sich kaum entziehen konnten. Dadurch waren sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht mehr frei. Das Bundesgericht hielt (im Rahmen der Strafzumessung) fest, die Schwere einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung zum Nachteil einer Prostituierten respektive das Verschulden des Täters werde mit Blick auf die vom Opfer ausgeübte berufliche Tätigkeit in keiner Weise relativiert. Eine Prostituierte sei nicht weniger als andere Personen berechtigt, eine sexuelle Beziehung oder bestimmte sexuelle Praktiken zu verweigern (Urteil 6B_287/2009 vom 18. Mai 2010 E. 1.3). Entsprechendes muss auch betreffend die Art und Schwere der Persönlichkeitsverletzung gelten, welche den vier obengenannten Beschwerdeführerinnen widerfuhr. Der Umstand, dass diese Frauen bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz Prostituierte waren, vermag an der Beschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit und an der nicht leichten Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Recht vor, die Vorinstanz trage der erlittenen Zwangssituation, dem Verlust der Selbstbestimmung, der sexuellen Ausnutzung und der psychischen Bedrängnis nicht genügend Rechnung. Indem die Vorinstanz einen Genugtuungsanspruch verneint, verletzt sie ihr Ermessen. Es erübrigt sich, auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde S. 6 f. und S. 11 f.) näher einzugehen. Soweit die Vorinstanz annimmt, die genannten Frauen hätten von der Prostitution gewusst, ist auf die nachfolgende Erwägung 2.4.2 zu verweisen.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz stellt nicht eindeutig fest, was die von ihr im Rahmen der Bemessung der Genugtuung in Rechnung gestellte Einwilligung "in die Prostitution" umfasste (Entscheid S. 130). Unklar ist, ob die angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch über die konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände ihres Aufenthalts in der Schweiz aufgeklärt wurden, und mithin darin einwilligten. Insbesondere geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht klar hervor, zu welchem Zeitpunkt den Beschwerdeführerinnen die Höhe ihrer massiven, vom Beschwerdegegner frei erfundenen Schulden und das Abrechnungssystem eröffnet wurden. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie seien nicht in Kenntnis über die Schulden, das Schuldenabbau- und Betriebssystem des Beschwerdegegners in die Schweiz gereist (Beschwerde S. 10). Zum einen erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen seien "in Brasilien korrekt über die Arbeit, die sie erwartete, und die Bedingungen, unter welchen sie arbeiten würden, informiert worden" (Entscheid S. 40). Dies kann so verstanden werden, dass sämtliche Frauen (mit Ausnahme jener, welche mit einem falschen Versprechen in die Schweiz gelockt wurden) vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen Arbeitsmodalitäten orientiert worden waren und die Reise im Wissen darum antraten. Die Vorinstanz hält in der Folge etwa fest, E.________ habe bereits in Brasilien gewusst, dass sie Fr. 11'200.-- Schulden und die Hälfte der Einnahmen abzugeben habe. Zumindest diese beiden Umstände waren ihr nach den vorinstanzlichen Feststellungen bekannt. F.________ habe "von der Prostitution in der Schweiz und den Schulden gewusst". Wenn aber einleitend festgehalten wird, dass sämtliche Beschwerdeführerinnen korrekt über Arbeit und Bedingungen ins Bild gesetzt wurden (und mit "Bedingungen" die konkreten Arbeitsbedingungen, die Schulden, deren Höhe und die Abrechnungsmodalitäten gemeint sind), so wäre es im Grunde genommen obsolet, bei einzelnen Frauen deren Wissen über die Schulden respektive Bedingungen (I.________) zu unterstreichen. Gleichzeitig wird bei anderen Frauen teilweise lediglich angemerkt, dass sie von der "Prostitution" in der Schweiz wussten (beispielsweise H.________). Es bleibt unklar, ob hier etwa die Schulden und das Abrechnungssystem vor der Reise thematisiert wurden. C.________ scheint so weit erkennbar erst in der Schweiz von den Schulden und deren Höhe erfahren zu haben (vgl. Entscheid S. 127 ff.). Es ist insgesamt nicht eindeutig nachvollziehbar, welche Beschwerdeführerinnen wann und inwiefern orientiert wurden.  
 
 Die Beschwerdeführerinnen argumentieren deshalb zu Recht, dass der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt widersprüchlich ist und der Begründungspflicht nicht genügt. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153 mit Hinweisen). Dies ist hier im Rahmen der Festsetzung der Genugtuungssumme nicht der Fall. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Vorinstanz wird einen Entscheid zu treffen haben, der Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Es erübrigt sich, auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrügen (Beschwerde S. 9 ff.) näher einzugehen. 
 
 Sollten die vorinstanzlichen Erwägungen zum Ausdruck bringen, die Beschwerdeführerinnen oder einzelne davon seien vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen Arbeitsmodalitäten orientiert worden, so läge im Rahmen der Festsetzung der Genugtuung eine massvolle und geringe Berücksichtigung solcher Umstände innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraums. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt und das faktische Einverständnis der Opfer allein nicht massgebend, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnutzung einer Situation der Verletzlichkeit (situazione di vulnerabilità) zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen respektive finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1 S. 91 f.; Urteil 6B_81/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die unwirksame Einwilligung vermag die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung nicht aufzuheben, sie schliesst jedoch die Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR nicht von vornherein aus (Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 3 mit Hinweisen, publ. in FamPra.ch 2004 S. 653; Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 44 und N. 18 f. zu Art. 52 OR; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, N. 762 f.; Franz Werro, in Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 44 und N. 20 zu Art. 52 OR). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2). Mithin kann massgebend sein, ob die im Zeitpunkt der Einwilligung volljährigen Beschwerdeführerinnen über die konkreten Verhältnisse in der Schweiz orientiert waren. Erklärten sie sich lediglich zur Prostitution in der Schweiz bereit und wurden sie - wie von ihnen vorgebracht - erst vor Ort über die effektiven Arbeitsmodalitäten (insbesondere Schulden und Abrechnungssystem) orientiert, so wäre eine im Heimatland erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe von vornherein unbeachtlich. 
 
2.4.3. Für die Bemessung der Genugtuung durfte mit den Beschwerdeführerinnen (Beschwerde S. 19) keine Rolle spielen, dass A.________ in Brasilien vom Freund ihrer Mutter sowie vom Ehemann geschlagen und B.________ vom Ehemann bedroht worden waren (Entscheid S. 130 f.). Die Vorinstanz greift damit das Kriterium der konstitutionellen Prädisposition respektive des "krankhaften Vorzustands" eines Opfers auf. Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen. Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen. Dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätten, sind von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden. Wäre der Schaden dagegen ohne den Vorfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE 131 III 12 E. 4 S. 13 f. mit Hinweisen). Art. 44 Abs. 1 OR gibt dem Gericht somit die Möglichkeit, dem Anteil der Prädisposition an der Kausalität Rechnung zu tragen, wenn es unbillig erschiene, den Schädiger zum Ersatz des gesamten Schadens zu verpflichten. Die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen ist in Beziehung zum Anteil der Prädisposition an der Kausalität zu setzen. Wiegt das Verschulden des Schädigers schwer, während sich die Vorbelastung des Geschädigten nur in geringem Masse ausgewirkt hat, so erscheint eine Reduktion des Ersatzanspruchs in aller Regel nicht angemessen (Urteil 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/aa; vgl. auch Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 282 f., wonach eine Herabsetzung der Genugtuung wegen konstitutioneller Prädisposition bei vorsätzlich begangenen schweren Straftaten gegen Leib, Leben und sexuelle Integrität in der Regel ausgeschlossen ist).  
 
 Die Vorinstanz stellt einzig fest, dass die genannten Beschwerdeführerinnen vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz durch Familienangehörige geschlagen respektive bedroht worden waren. Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass weitere den Beschwerdeführerinnen zurechenbare Umstände auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens hingewirkt hätten. Gleichzeitig trifft den Beschwerdegegner, der die beiden Frauen mit falschen Versprechen in die Schweiz kommen liess und sie vorsätzlich in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzte, ein besonders schweres Verschulden. Dieses steht als Ursache der erlittenen Persönlichkeitsverletzungen im Vordergrund, und einer etwaigen Vorbelastung durch Erlebnisse im Familienkreis kommt bei der Kausalität höchstens marginale Bedeutung zu. Indem die Vorinstanz den Genugtuungsanspruch wegen konstitutioneller Prädisposition herabsetzt, verletzt sie ihr Ermessen. 
 
2.4.4. Vier Beschwerdeführerinnen, welche mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt wurden, spricht die Vorinstanz schliesslich eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- (B.________, Aufenthaltsdauer im Massagesalon von 6 Tagen), Fr. 12'000.-- (L.________, Aufenthaltsdauer von rund 3½ Monaten), Fr. 10'000.-- (A.________, Aufenthaltsdauer von 2 - 3 Monaten) und Fr. 10'000.-- (K.________, Aufenthaltsdauer von 4 Monaten) zu. Die Vorinstanz berücksichtigt nebst der Aufenthaltsdauer weitere Umstände wie etwa schwere Angstzustände, Schlaflosigkeit, Notwendigkeit psychologischer und medikamentöser Behandlung und damit die Auswirkungen der Straftaten der Beschwerdegegner auf die Persönlichkeiten der Beschwerdeführerinnen. Ob die Höhe der Genugtuungen von Fr. 5'000.-- an B.________ und Fr. 10'000.-- an A.________ angemessen ist, kann hier offengelassen werden. Die Vorinstanz wird diese neu festzusetzen haben (E. 3.4.3 hievor). Im Übrigen (betreffend L.________ und K.________) wird in der Beschwerde nicht rechtsgenügend dargetan, dass und inwiefern die Genugtuungsleistungen von Fr. 12'000.-- respektive Fr. 10'000.-- ausserhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraums liegen sollten und die Vorinstanz Bundesrecht (Art. 49 OR) verletzt. Darauf ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerinnen sehen Art. 73 StGB verletzt. Sie bringen vor, die beim Beschwerdegegner eingezogenen Vermögenswerte seien ihnen bereits im Strafurteil und nicht erst nach Vollstreckung der Ersatzforderung zuzusprechen (Beschwerde S. 20 f.).  
 
3.2. Nach Art. 73 StGB ("Verwendung zu Gunsten des Geschädigten") spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (Abs. 1 lit. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (Abs. 1 lit. b) oder die Ersatzforderungen (Abs. 1 lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor (Abs. 3).  
 
 Art. 73 StGB gewährt, soweit die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte ( Florian Baumann, Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 1 zu Art. 73 StGB; so schon zum alten Recht, das eine Kann-Bestimmung enthielt, BGE 117 IV 107 E. 2c S. 111). Erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung, kann der dem Staat zufliessende Betrag dem Geschädigten erst zugesprochen werden, wenn der Ersatzpflichtige die geschuldete Leistung erbracht hat ( Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl. 2007, N. 53 und 70 zu Art. 73 StGB). 
 
3.3. Die Vorinstanz hat auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschwerdegegner von Fr. 600'000.-- erkannt, den beim Beschwerdegegner beschlagnahmten Betrag von Fr. 25'735.10 eingezogen und die nachträgliche Zuweisung im Sinne von Art. 73 Abs. 3 StGB nach Vollstreckung der Ersatzforderungen verfügt (Dispositiv-Ziffern I.5., VI.1. und VII.7.). Die Beschwerdeführerinnen verlangen einen akzessorischen Zuweisungsentscheid betreffend die beim Beschwerdegegner eingezogenen Vermögenswerte und einen nachträglichen Zuweisungsentscheid nach Eingang der Ersatzforderung. Zum einen sind ihre Ausführungen wenig substanziiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das angeführte Konkursverfahren aufgrund der in der Beschwerdeschrift erwähnten Ansprüche des Konkursamts langwierig sein sollte, was mit Letzteren gemeint ist und inwiefern die Beschwerdeführerinnen beschwert sind. Beispielsweise ist unklar, ob die Beschwerdeführerinnen behaupten, ihre Ansprüche respektive jene des einziehenden Staates würden durch Forderungen übriger Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren konkurrenziert. Darauf muss nicht näher eingegangen werden (vgl. dazu etwa Urteil 7B.106/2005 vom 30. September 2005 E. 3.3 und 3.5; Domenico Acocella, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 3 und 6 zu Art. 44 SchKG). Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerinnen im Totalbetrag von rund Fr. 127'000.-- nebst 5 % Zins seit (mehrheitlich) März 2006, die zusätzlich zuzusprechenden Genugtuungssummen und den verhältnismässig geringen beim Beschwerdegegner beschlagnahmten Betrag sprechen verfahrensökonomische Gründe dafür, die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nach erfolgter Zwangsvollstreckung der staatlichen Ersatzforderung vorzunehmen. Die Vorinstanz führt zutreffend Gründe der Praktikabilität an (Vernehmlassung S. 1). Ihre Anordnung verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in den Ziffern VII.1., VII.2. und VII.3. aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 Die Beschwerdeführerinnen werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist, wird das Gesuch gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen erwiesen ist. Die Beschwerdegegner 2 und 3 stellten keine Anträge und beteiligten sich nicht am Verfahren, weshalb ihnen praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 Der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwältin Regina Marti, ist eine Entschädigung auszurichten. Diese ist, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, von der unterliegenden Partei, das heisst der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft), und, soweit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen wird, aus der Bundesgerichtskasse zu zahlen (Art. 64 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011 wird in den Ziffern VII.1., VII.2. und VII.3. aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Die Bundesanwaltschaft hat die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwältin Regina Marti, mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwältin Regina Marti, wird eine Entschädigung von Fr. 600.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga