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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 863/02 
 
Urteil vom 18. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und 
Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch 
den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ (geboren 1945) meldete sich am 30. August 1999 bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle Bern) zum Bezug von Leistungen, insbesondere zur Umschulung auf eine andere Tätigkeit an. Der gelernte Bauspengler machte geltend, seit 6. Oktober 1998 an einer Diskushernie zu leiden. Im November 1998 wurde eine beidseitige Dekompression und Diskektomie L5/S1 und am 19. Mai 1999 eine mikrochirurgische gedeckte Dekompression, Foraminotomie und Recessostomie L3/L4, L4/L5 und L5/S1 von rechts sowie Neurolysen der Wurzeln durchgeführt. Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, Klinik X.________, hielt im Arztbericht an die IV-Stelle am 22. September 1999 fest, die bisherige Tätigkeit könne nicht weiter ausgeübt werden, weil eine angepasste Erwerbstätigkeit eine häufige Körperlage-Änderung (Umhergehen, Absitzen und Abliegen) und die Limitierung der zu hebenden oder tragenden Lasten auf maximal 5 kg beinhalten müsse. Auch der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. O.________, Innere Medizin FMH, empfahl am 18. Oktober 1999 eine Abklärung der beruflichen Eingliederung; die Stelle als Lüftungsmonteur war vom Arbeitgeber per 31. August 1999 gekündigt worden. Am 23. Februar 2000 wurde schliesslich eine dorso-laterale translaminäre Spondylodese L4/L5 und L5/S1 vorgenommen. In ihrem Schlussbericht vom 11. Juli 2000 führte die Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle aus, für den Versicherten beständen kaum berufliche Eingliederungsmöglichkeiten. Es stehe immer noch nicht fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er aus medizinisch-theoretischer Sicht über eine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge. Schliesslich liess die IV-Stelle S.________ durch Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin für Neurochirurgie, untersuchen. In ihrem gutachtlichen Bericht vom 5. November 2000 stellte diese die Diagnosen eines lumbalen Schmerzsyndroms/Dysästhesie L5 bei Status nach den bekannten Operationen und degenerativen Veränderungen im ganzen LWS-Bereich und eines klinisch nachgewiesenen sensomotorischen Defizits L5 rechts bei deutlichem Muskelhartspann im Thorakolumbalbereich. Im Weiteren bestehe ein Nikotinabusus. Auch die Expertin kam zum Schluss, eine Arbeitsfähigkeit als Lüftungsmonteur sei nicht mehr gegeben. Hingegen erachtete sie eine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher der Versicherte keine Gewichte über 10 kg heben, keine Leitern besteigen, nicht in gebückter oder gedrehter Körperhaltung arbeiten und stündlich seine Position wechseln könne - wobei eine sitzende Tätigkeit nach 1 bis 1 1/2 Stunden unterbrochen und eine rein stehende Position vermieden werden sollte - während 6 Stunden am Tag und an 5 Wochentagen als zumutbar. Schliesslich berichtete Dr. med. H.________ am 14. März 2001, die Beschwerden von S.________ hätten sich überhaupt nicht gebessert. Sogar eine 20 bis 30%ige Arbeitsfähigkeit sehe er als unrealistisch. 
 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe ab 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (Verfügung vom 16. Juli 2001). 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob mit Entscheid vom 5. November 2002 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde die Verfügung vom 16. Juli 2001 auf und wies die Sache zu weiterer Abklärung und Verfügung über den Invaliditätsgrad des Versicherten bis zur Begutachtung vom 5. November 2000 an die Verwaltung zurück. In den Erwägungen wurde ausgeführt, ab jenem Zeitpunkt könne auf das Gutachten von Frau Dr. med. L.________ und die darin gezogenen Schlussfolgerungen abgestellt werden. 
C. 
S.________ lässt mit dem Antrag Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, das Urteil vom 5. November 2002 sei insofern aufzuheben, als der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab November 2000 verneint werde und es sei ihm ab 1. Oktober 1999 anstelle der halben eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Entsprechend seinem weiteren Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer laufenden Behandlung und Abklärung in der Abteilung für Schmerztherapie des Inselspitals Bern, reichte er in der Folge den Bericht vom 28. Januar 2003 ein. 
 
Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Normen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wurde die Rechtsprechung zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; 122 V 160). Es wird darauf verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174). 
2. 
Aufgrund der Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid insbesondere im Hinblick auf die darin gemachten Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ab November 2000 angefochten. Im Weiteren rügt dieser sinngemäss auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen über seinen Invaliditätsgrad ab Oktober 1999, indem er eine ganze Rente ab jenem Zeitpunkt verlangt. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer war unbestreitbar seit dem 6. Oktober 1998 wegen erheblichen Rückenbeschwerden vollständig arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG bedeutet die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse im funktionellen Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, währenddem die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 159 Erw. 2a, zitiert in Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997 S. 233 f.; vgl. auch Boltshauser, Invaliditätsbemessung bis zur feststehenden Dauerinvalidität, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, [Hrsg.] Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 128). Mit Verwaltung und Vorinstanz steht damit fest, dass ab Oktober 1999 die Wartezeit von einem Jahr absolviert war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), da der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Lüftungsmonteur nicht mehr eingesetzt werden konnte. 
3.2 Die Höhe der Rente bestimmt sich nach dem Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. Erwägung 1.2 hievor; BGE 128 V 174). Im Oktober 1999 bestanden weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht stabile Verhältnisse. So musste sich der Beschwerdeführer im Februar 2000 ein drittes Mal am Rücken operieren lassen (Spondylodese). Gleichzeitig war noch eine berufliche Abklärung im Gange. In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung wurde denn auch primär eine Umschulung und nicht eine Rente beantragt. Der zuständige Berufsberater sah sich indessen ausserstande, entsprechende Vorschläge zu machen, solange aus medizinischer Sicht nicht klar festgestellt worden war, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang dem Beschwerdeführer überhaupt noch zumutbar waren. Entsprechend hat er den Abklärungs- und Beratungsauftrag im Juli 2000 "zurückgegeben". Der Beschwerdeführer wusste im Oktober 1999 nicht, ob er - nach der dritten Rückenoperation - eventuell wieder in seinem angestammten Beruf würde arbeiten können, oder wenn nicht, welche andere Tätigkeit für ihn überhaupt noch in Frage kommen könnte. Angesichts dieser Unsicherheit war es ihm zu jenem Zeitpunkt nicht zumutbar, aus Gründen der Schadenminderungspflicht irgendeine Arbeit zu suchen. (RKUV 2000 U 366 Erw. 4 S. 92; vgl. auch Kieser, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, [Hrsg.] Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 59). Damit steht aber ohne weitere Abklärung fest, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vollständig erwerbsunfähig war und damit Anspruch auf eine volle Invalidenrente hatte. 
 
4. 
Entsprechend der in BGE 128 V 174 veröffentlichten Rechtsprechung ist nunmehr noch zu prüfen, ob sich in der Folge der Sachverhalt in erheblicher Weise geändert hat und ob der Anspruch auf eine ganze Rente in Revision (Art. 41 IVG) zu ziehen ist. 
 
Aufgrund der Akten lässt sich diese Frage nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Insbesondere ist nicht klar, ob und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt, sich die gesundheitlichen Verhältnisse so stabilisiert haben - und der Beschwerdeführer gehalten war, eine aus ärztlicher Sicht zumutbare Tätigkeit auszuüben -, dass sein Anspruch auf eine ganze Rente in Revision zu ziehen sei. Die Sache wird daher an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie entsprechende Abklärungen trifft. Sie wird dabei in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen haben, ob eine allfällige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit längere Zeit gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Teil dieser Abklärung wird auch sein, ob sich die im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 19. November 2001 erwähnte reaktive Depression mit Spannungszuständen in einer die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Weise ausgewirkt hat, und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt diese aufgetreten und zu berücksichtigen sei. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides vom 5. November 2002 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 1999 hat. Im Weiteren wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: