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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_535/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. August 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz,  
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 14. Mai 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 10. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2014 und die beigezogenen Verfahrensakten, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 1 ff. der Rentenanspruch in der streitigen Zeitspanne von Mai bis Ende Oktober 2013 zu Recht eingestellt wurde, weil der Beschwerdeführer den im kantonalen Rückweisungsentscheid vom 16. Oktober 2013 festgelegten Nachweis einer während des Hausarrestes möglichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe, woran auch der Verweis auf die entsprechende Antwort der italienischen Rechtsanwältin nichts ändere, 
dass es insbesondere Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Kopie einer entsprechenden Anfrage an den betreffenden italienischen Richter und dessen Antwort einzureichen, 
dass sich der Versicherte in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2014 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinander-setzt und insbesondere nicht sachbezogen darlegt, weshalb er die von ihm verlangte "Kopie einer entsprechenden  Anfrage an den betreffenden italienischen Richter" nicht eingereicht hat,  
 
dass sich überdies die Vorbringen des Beschwerdeführers (so auch namentlich mit Bezug auf die Ausführungen der Antwort der italienischen Rechtsanwältin) in weitgehend appellatorischer Kritik resp. bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung in sinngemässen Wiederholungen der Rügen erschöpfen, welche der Versicherte schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht bereits befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), 
dass demzufolge mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in hinreichend sachbezogener und substanziierter Weise gerügt bzw. aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine für den Entscheid wesentliche qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, 
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. August 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz