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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_677/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Sachentziehung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. Juni 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 22. Juni 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert einer Frist bis 12. Juni 2015 nicht bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er ein Eintreten auf das vor der Vorinstanz eingereichte Rechtsmittel an. 
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sicherheitsleistung vor Ende Juni nicht bezahlen können. Indessen behauptet er selber nicht, dass er dieses Argument vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte. Stattdessen hat er sich gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung bis zum Ablauf der Frist am 12. Juni 2015 bei der Vorinstanz einfach nicht mehr gemeldet. Aus welchem Grund die Vorinstanz bei dieser Sachlage trotz der Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Folglich ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn