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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.183/2001 /zga 
 
Urteil vom 18. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Seiler, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
- X.________, 
- Y.________, 
- Z.________, 
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erwin Scherrer, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Jägerverein Hubertus, Beschwerdegegner, 
Politische Gemeinde Waldkirch, vertreten durch den Gemeinderat, 9205 Waldkirch, 
Politische Gemeinde Wittenbach, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Zemp, Bruggwaldpark 17, Postfach, 9009 St. Gallen, 
Regierung des Kantons St. Gallen, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Schiessanlage Erlenholz, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 4. September 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Jägerverein Hubertus betreibt auf der Parzelle Wittenbach Nr. 2070 eine Jagd- und Tontaubenschiessanlage. Die Parzelle liegt in der Intensiverholungszone und gehört zugleich zum kommunalen Landschaftsschutzgebiet Sittertobel. Die politische Gemeinde Wittenbach beabsichtigt, ihre bestehende 300-m-Schiessanlage stillzulegen und auf der Parzelle Nr. 2070 eine neue Anlage zu errichten. Der Scheibenstand ist auf dem anderen Ufer der Sitter auf dem Grundstück Waldkirch Nr. 1089 vorgesehen. Gleichzeitig will der Jägerverein Hubertus seine Jagd- und Tontaubenschiessanlage erneuern. 
 
Vom 5. bis 18. März 1997 wurden in den Gemeindekanzleien Wittenbach und Waldkirch die Baugesuche für den Neubau eines 300-m-Schiessstandes, die Erneuerung der Jagd- und Tontaubenschiessanlage sowie die Verlegung des Erlenholzweges, alles auf der Parzelle Wittenbach Nr. 2070, bzw. für den Neubau des Scheibenstandes auf dem Grundstück Waldkirch Nr. 1089 aufgelegt. Innert Frist erhoben X.________, Y.________ sowie Z.________ Einsprache gegen die beiden Bauvorhaben. Zudem erhob die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL) Einsprache gegen das Vorhaben in Wittenbach. Mit je separaten Beschlüssen vom 7. Juli 1998 wiesen die Gemeinderäte Wittenbach und Waldkirch die Einsprachen ab und erteilten die Baubewilligungen für die nachgesuchten Vorhaben. 
B. 
Die Einsprecher rekurrierten in der Folge an das Bau- und das Volkswirtschaftsdepartement bzw. an die Regierung des Kantons St. Gallen. Die Rekurse wurden vereinigt und gesamthaft zuhanden der Regierung bearbeitet. Am 19. Dezember 2000 hiess die Regierung die Rekurse teilweise gut und ergänzte die Baubewilligungen mit einigen Auflagen und Änderungen, wies aber im Übrigen die Rekurse ab. 
C. 
Die SL sowie X.________, Y.________ und Z.________ beschwerten sich dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. September 2001 ab, soweit es darauf eintrat. 
D. 
X.________, Y.________ sowie Z.________ haben am 9. November 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, die Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Kantonsregierung sowie die Baubewilligungen der Gemeinden Wittenbach und Waldkirch mit den dazugehörigen Nebenbewilligungen seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Sodann haben sie beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen. Sie rügen eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung verschiedener bundesverwaltungsrechtlicher Bestimmungen sowie von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK
 
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Verwaltungsgericht und die Politische Gemeinde Waldkirch ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Finanzdepartement namens der Kantonsregierung und die Politische Gemeinde Wittenbach beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
E. 
Das Bundesgericht hat gemäss Art. 110 Abs. 1 OG Vernehmlassungen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingeholt. Das VBS vertritt die Auffassung, die Gemeinde Wittenbach habe rechtskonform gehandelt. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat einige Hinweise zum Vorhaben erteilt und im Übrigen darauf verzichtet, einen förmlichen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat sich zu den von den Beschwerdeführern vorgetragenen umweltschutzrechtlichen Rügen geäussert. 
 
Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu den betreffenden Vernehmlassungen Stellung zu nehmen. Das kantonale Finanzdepartement, die Politische Gemeinde Wittenbach und der Jägerverein Hubertus haben zu einigen Vorbringen des BUWAL Bemerkungen eingereicht, während das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 99-102 OG zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder richtigerweise stützen sollten (Art. 97 und Art. 98 lit. g OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Dasselbe gilt, wenn sich der Entscheid auf eine kantonale Ausführungsvorschrift zu Bundesrecht stützt, dieser kantonalen Norm aber keine selbständige Bedeutung zukommt, oder wenn die auf kantonalem Recht beruhenden Anordnungen einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit einer Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit hingegen dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den geforderten Sachzusammenhang mit dem Bundesverwaltungsrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262 f., 126 II 171 E. 1a, 124 II 409 E. 1d/dd S. 414, mit Hinweisen). 
1.2 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung verschiedener bundesumweltrechtlicher Vorschriften, bezüglich derer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Lärmschutz, Waldrecht, Natur- und Heimatschutz, Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Sodann rügen sie die Verletzung der Koordinationspflicht (Art. 25a RPG). Diese Rüge kann dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden, wenn beanstandet wird, eine Bewilligung, bezüglich derer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre, sei nicht in die Koordination einbezogen worden (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb, 273 E. 3, 123 II 88 E. 2d). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführer kritisieren, es seien Aspekte des eidgenössischen Militärrechts nicht in die Koordination einbezogen worden. Daneben rügen sie die Verletzung kommunaler und kantonaler Landschaftsschutzvorschriften. Diese stellen selbständiges kantonales Recht dar, haben aber vorliegend einen engen Sachzusammenhang mit den bundesverwaltungsrechtlichen Fragen. Es rechtfertigt sich daher, die ganze Angelegenheit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilen (vgl. BGE 123 II 88 E. 1a/cc, 119 Ib 439 nicht publ. E. 2b), wobei sich aber bezüglich des selbständigen kantonalen bzw. kommunalen Rechts die Kognition des Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen richtet (BGE 128 II 259 E. 1.5 S. 264 f., 121 II 235 E. 1). 
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn der geplanten Anlage zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
Zulässig ist die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur gegen das am 4. September 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts, denn nur bei ihm handelt es sich um einen Entscheid einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde (gemäss Art. 97 ff. OG), nicht aber bei den von den Beschwerdeführern mitangefochtenen Entscheiden der Regierung und der kantonalen Ämter bzw. der kommunalen Behörden (Beschwerdebegehren Ziff. 2). Falls das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäss den von den Beschwerdeführern gestellten Begehren aufzuheben und die in Frage stehende Schiessanlage entsprechend nicht als bewilligungsfähig zu erachten wäre, würden dadurch auch die von ihnen mitangefochtenen unterinstanzlichen Entscheide hinfällig. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr auch die Aufhebung dieser unterinstanzlichen Entscheide verlangt wird (vgl. BGE 113 Ib 257 E. 3 S. 265, 112 Ib 39 E. 1e S. 44). 
 
Sodann vermag die Beschwerde in einzelnen Punkten den gesetzlichen Begründungserfordernissen nach Art. 108 Abs. 2 OG (vgl. dazu BGE 118 Ib 134 E. 2, 113 Ib 287 f.) nicht zu genügen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
1.4 Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts auf Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.5 Der Sachverhalt ergibt sich, soweit er rechtserheblich ist und der Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt, mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Auf den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein kann somit verzichtet werden. 
2. 
2.1 Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführer, die Ausstandspflicht sei verletzt worden. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht sei unter Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 30 BV nicht auf ihren Einwand eingetreten, im Umstand, dass im Rekursverfahren das Baudepartement federführend gewesen sei, sei eine formelle Rechtsverweigerung zu erblicken. 
 
Mit ihrer am 19. Februar 2001 beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde hatten die Beschwerdeführer gerügt, die Regierung sei mehrfach der formellen Rechtsverweigerung verfallen. Dabei hatten sie drei Aspekte angeführt, unter anderem, dass das Baudepartement in der Rekursbehandlung federführend gewesen sei, obwohl dessen Vorsteher der ehemalige Gemeindepräsident von Wittenbach sei. Das Verwaltungsgericht führte in E. 2b des angefochtenen Urteils (S. 19) aus, eine formelle Rechtsverweigerung liege namentlich bei Rechtsverweigerung und überspitztem Formalismus vor; doch seien diese Verfahrensverletzungen nicht Gegenstand der erwähnten Rüge, weshalb sich der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung zum Vornherein als unbegründet erweise. Sodann äusserte es sich in E. 2c (S. 19 f.) zur Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht und verneinte eine solche Verletzung, weil der Vorsteher des Baudepartements bei der Beschlussfassung im Ausstand gewesen sei und sich die Ausstandspflicht nicht auf die Mitarbeiter des Baudepartements erstrecke. 
 
Das Verwaltungsgericht hat sich somit entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer materiell mit der gerügten Verletzung der Ausstandspflicht auseinandergesetzt und eine solche verneint. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe dabei die massgebenden Ausstandsvorschriften falsch angewendet. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 
2.2 Die Beschwerdeführer erblicken ferner eine Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK darin, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Ausstandsgründen befasst habe. 
 
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hatte im Anschluss an den verwaltungsgerichtlichen Augenschein vom 4. September 2001 in einem Schreiben an das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, der Präsident dieses Gerichts habe offensichtlich am Rande des Augenscheins bemerkt, er habe schon verschiedentlich auf der Jagdschiessanlage des Jägervereins Hubertus geschossen und werde auch zu weiteren Schiessen eingeladen. Anschliessend führte der Rechtsvertreter in seinem Schreiben aus: "Ich ersuche Sie deshalb höflich, die Ausstandsregeln sorgfältig zu beachten." 
 
Diese Formulierung in einem von einem Rechtsanwalt abgefassten Schreiben kann nicht als Ablehnungsgesuch betrachtet werden, sondern überlässt es ausdrücklich dem Angesprochenen, die Ausstandsregeln zu beachten. Indem der Präsident des Verwaltungsgerichts am Entscheid mitgewirkt hat, hat er implizit zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht als befangen betrachtet. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, der Präsident habe durch seine Mitwirkung die Ausstandspflicht verletzt, sondern nur, dass sich die Vorinstanz mit den Ausstandsgründen nicht befasst habe. Nachdem kein formelles Ablehnungsbegehren vorlag, bestand dazu jedoch kein Anlass. Auch insoweit sind daher Art. 30 BV und Art. 6 EMRK nicht verletzt. 
3. 
Die Beschwerdeführer kritisieren sodann eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere indem die Vorinstanzen den zukünftigen Bestand an Schiesspflichtigen nicht berücksichtigt und die Zuweisungsmöglichkeiten zu den Schiessanlagen Bleichenbach/Bernhardzell oder Breitfeld nicht genügend abgeklärt hätten. Wie weit diese Sachverhaltsfragen überhaupt rechtserheblich sind, ergibt sich aus den rechtlichen Erwägungen und ist in jenem Zusammenhang zu prüfen (hinten E. 6.7.6). 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weitern eine Verletzung der Koordinationspflicht (Art. 25a RPG). Die Gesuchsunterlagen seien nie gemeinsam aufgelegt worden. Zudem fehlten die Stellungnahmen, die aufgrund von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 27. März 1991 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SchAV; SR 510.512) sowie nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) geboten seien. Es liege auch keine umfassende Stellungnahme des eidgenössischen Schiessoffiziers vor. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit Art. 125 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) und Art. 28 lit. f der Verordnung vom 27. Februar 1991 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessordnung, SO; SR 512.311); die Vorinstanzen hätten nämlich nicht abgeklärt, wie weit die Wittenbacher Schützen in den Schiessanlagen Breitfeld oder Bernhardzell aufgenommen oder zugewiesen werden könnten. 
4.2 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG, in Kraft seit 1. Januar 1997). Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt unter anderem für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (Art. 25a Abs. 2 lit. b und c RPG). 
4.3 Vorliegend sind die Unterlagen je in den Gemeinden Wittenbach und Waldkirch aufgelegt und die Baubewilligungen von beiden Gemeinden je für den auf ihrem Gebiet liegenden Teil erteilt worden, was sich aus der kommunalen Bewilligungszuständigkeit ergibt. In beiden Gemeinden ist aber das gesamte Plandossier aufgelegt worden, und die Verfahren sind zwischen den beiden Gemeinden koordiniert worden. Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind sodann die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen der kantonalen Fachstellen eingeholt und gemeinsam mit der Baubewilligung eröffnet worden. Dieses Vorgehen entspricht der Koordinationspflicht. 
 
Allerdings ist aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung kein einheitlicher Rechtsmittelweg angegeben worden. Während die Baubewilligung als Rechtsmittel den Rekurs an das Baudepartement nannte, enthielten die Verfügungen der kantonalen Amtsstellen teilweise den Hinweis auf den Rekurs an die Regierung oder an das Volkswirtschaftsdepartement. In der Folge wurde aber die gesamte Angelegenheit im Rahmen des Rekursverfahrens koordiniert durch die Regierung beurteilt. Damit ist die Koordinationspflicht auch auf Ebene der Rekursinstanz eingehalten worden. 
4.4 Eine obligatorische Begutachtung des Vorhabens gemäss Art. 7 NHG (in der heute geltenden Fassung vom 18. Juni 1999 oder in der zur Zeit der Auflage massgebenden Fassung vom 24. März 1995 [AS 1996 214]) ist nicht erforderlich, da das Projekt nicht in einem inventarisierten Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG liegt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, was für Stellungnahmen nach NHG erforderlich sein sollten. 
4.5 
4.5.1 Baupläne für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Schiessanlagen, die ganz oder teilweise dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen, sind vor Baubeginn dem zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier zuzustellen. Der eidgenössische Schiessanlagenexperte genehmigt die Pläne für Neuanlagen, der zuständige Schiessoffizier diejenigen für Um- und Erweiterungsbauten (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchAV). 
4.5.2 Im vorliegenden Fall ist die Genehmigung des eidgenössischen Schiessanlagenexperten nicht förmlich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt worden. Doch sind die Sicherheitsblenden im Bauprojekt enthalten und der Sicherheitsplan mit den Baubewilligungsunterlagen aufgelegt worden. Das Projekt stützte sich insofern auf Angaben, welche der eidgenössische Schiessoffizier dem projektierenden Ingenieurbüro erstattet hatte. Der eidgenössische Schiessanlagenexperte hat sodann mit Schreiben vom 9. März 1999 bestätigt, sein Vorgänger habe die für das Baubewilligungsverfahren notwendigen Planunterlagen genehmigt; die Genehmigung der detaillierten Ausführungspläne erfolge gemäss Praxis später über den zuständigen Schiessoffizier. Die Regierung hat in ihrem Entscheid vom 19. Dezember 2000 (E. 18) erwogen, bei der Genehmigung gemäss Art. 17 SchAV handle es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG; weil diese aber nicht an eine kantonale untere Rechtsmittelinstanz weiterziehbar sei, müsse sie im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheids noch nicht vorliegen, so dass es unter koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten genüge, wenn der Schiessanlagenexperte die Anlage für genehmigungsfähig halte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei fraglich, ob die Genehmigung nach Art. 17 Abs. 2 SchAV eine Verfügung sei; sie sei eher vergleichbar mit den Koordinationsstellungnahmen der verschiedenen kantonalen Ämter; jedenfalls müsse aber die Genehmigung noch nicht im kantonalen Verfahren vorliegen, da sie ohnehin nicht im kantonalen Verfahren anfechtbar sei. 
4.5.3 Wie aus dem Dargelegten hervorgeht, sind die sicherheitsmässigen Voraussetzungen gemäss SchAV erfüllt. Eine materiellrechtliche Koordination ist auf kantonaler Ebene erfolgt. Fraglich ist höchstens, ob auch eine förmliche Bewilligungserteilung im Rahmen des kantonalen Verfahrens erforderlich wäre. 
4.5.4 Die Koordination muss grundsätzlich so erfolgen, dass in einem koordinierten Verfahren alle notwendigen Bewilligungen förmlich erteilt werden (BGE 127 II 273 E. 3d S. 278 f.). Eine verfahrensrechtlich und zeitlich verbundene Eröffnung der Bewilligung mit anschliessendem einheitlichem Rechtsmittelverfahren ist indessen dann nicht möglich, wenn die erforderlichen Bewilligungen erstinstanzlich teils durch Bundesbehörden, teils durch kantonale Behörden zu beurteilen sind. In diesem Falle hat das Bundesgericht empfohlen, im kantonalen Verfahren die Stellungnahmen der Bundesbehörden einzuholen; diese würden förmlich aber erst nach Abschluss des kantonalen Verfahrens entscheiden (BGE 122 II 81 E. 6d/aa S. 87 f.). Vorliegend ist genau so vorgegangen worden. 
4.5.5 In früheren Entscheiden hat allerdings das Bundesgericht in Bezug auf Schiessanlagen entschieden, dass die Genehmigung der Schusslinie nicht in ein separates Verfahren verwiesen werden dürfe, sondern in das Baubewilligungsverfahren einzufügen sei. Dies wurde damit begründet, dass sich die Prüfung des Schiessbetriebs und der Schusslinie namentlich auch auf die Lärmbelastung beziehe, deren Beurteilung mit der Gestaltung der Anlage zusammenhänge (BGE 117 Ib 20 E. 3c S. 24, 114 Ib 125 E. 4 S. 129 f.). 
 
Die SchAV legt gemäss ihrem Art. 1 Abs. 1 die Anforderungen an Lage, Bau, Betrieb und Unterhalt der Schiessanlagen fest. Sie soll nach ihrem Art. 1 Abs. 2 unter anderem auch dazu beitragen, dass die Umweltbelastung durch Schiessanlagen möglichst klein gehalten werden kann. Wie sich aus ihrem Inhalt und demjenigen der gemäss ihrem Art. 4 zu erlassenden Weisungen des Ausbildungschefs über die technischen Anforderungen des Baus von Schiessanlagen (Weisungen des Ausbildungschefs vom 26. April 1991 für Schiessanlagen [Dokumentation 51.65]) ergibt, regelt die Verordnung jedoch einzig schiesstechnische, organisatorische und sicherheitsmässige Aspekte des Schiessens. Bezüglich der übrigen Aspekte sieht Art. 5 SchAV bloss vor, Schiessanlagen müssten sich in die bestehende Raumplanung einfügen und den Vorschriften über den Umweltschutz entsprechen. Die SchAV enthält somit keine eigenen Umweltschutzvorschriften, sondern verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Umweltrechts. Der ehemalige Art. 14 Abs. 3 SchAV, wonach die eidgenössischen Schiessoffiziere auch Massnahmen für den Lärmschutz ausserhalb des Schützenhauses festlegen (vgl. dazu BGE 119 Ib 463 E. 6b S. 471), wurde in der Revision vom 6. Dezember 1995 aufgehoben (AS 1996 397). Lärmschutzaspekte sind somit bei Schiessanlagen im Rahmen des ordentlichen kantonalen Verfahrens von den zuständigen kantonalen Behörden zu beurteilen (BGE 120 Ib 89 E. 4d S. 96; vgl. auch Art. 16 lit. k SchAV, wonach die Lärmbelastung nach den Weisungen der zuständigen kantonalen Fachstellen ermittelt werden muss). Die Genehmigung durch den eidgenössischen Schiessanlagenexperten hat hinsichtlich der Umweltaspekte keine eigene Tragweite. Aus umweltrechtlichen Gründen drängt es sich somit nicht auf, die Genehmigung nach Art. 17 SchAV förmlich in das Baubewilligungsverfahren zu integrieren. 
 
Wie der eidgenössische Schiessanlagenexperte dargelegt hat, entspricht es offenbar der gängigen Praxis, die förmliche Genehmigung der eidgenössischen Schiessbehörden erst nach dem kantonalen Verfahren zu erteilen, die Sicherheitsaspekte jedoch im kantonalen Verfahren bereits materiell zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen erscheint zweckmässig und steht im Einklang mit einem sinnvoll verstandenen Koordinationsprinzip. 
4.6 Was die angeblich fehlende Auseinandersetzung mit Art. 125 Abs. 2 MG und Art. 28 lit. f SO betrifft, so ist dies nicht eine Frage der Koordination verschiedener rechtlicher Aspekte im Hinblick auf den Bau der hier streitigen Anlage und damit nicht eine Frage von Art. 25a RPG. Vielmehr ist dies bei den Voraussetzungen für die Standortgebundenheit zu prüfen (hinten E. 6.7). 
5. 
Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. 
5.1 Gemäss Anhang Ziff. 50.5 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) unterliegen 300-m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben der UVP-Pflicht (BGE 119 Ib 439 E. 4b). Der projektierte 300-m-Stand umfasst nur 12 Scheiben. Die Jagd- und Tontaubenschiessanlage ist keine 300-m-Schiessanlage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, fällt das Projekt somit nicht unter die UVP-Pflicht. 
5.2 Die Beschwerdeführer sind allerdings der Ansicht, diese Interpretation verkenne Art. 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Die gesamte Anlage umfasse (mit der Jagd- und Tontaubenschiessanlage) mehr als zweiundzwanzig Scheiben und müsse aufgrund ihrer Projektgrösse der UVP-Pflicht unterstellt werden. 
 
Das Bundesgericht hat ursprünglich Art. 9 USG direkt angewendet und von Fall zu Fall entschieden, ob eine Anlage die Umwelt erheblich belasten kann (BGE 113 Ib 225 E. 3b/aa S. 231 f., mit Hinweisen). Seit Erlass der UVPV hat es jedoch in konstanter Rechtsprechung die Frage, ob eine Anlage der UVP-Pflicht unterliegt, abschliessend anhand der Aufzählung im Anhang zur UVPV beurteilt, auch wenn damit ein bestimmter Schematismus verbunden ist, dies insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit (BGE 124 II 219 E. 6a S. 228, 118 Ia 299 E. 3b/aa S. 301, 117 Ib 135 E. 3b S. 144, 115 Ib 335 E. 3 S. 339, vgl. auch Urteil 1A.35/1991 vom 3. April 1992 in URP 1993 S. 206 E. 5a; Rausch/Keller, Kommentar USG, Zürich 2001, Rz. 32 und 201 zu Art. 9). Es besteht somit kein Raum, Anlagen, die nicht im Anhang UVPV genannt sind, der UVP-Pflicht zu unterstellen, auch wenn davon ähnliche Auswirkungen ausgehen sollten wie von Anlagen, die dieser Pflicht unterliegen. Das streitige Vorhaben unterliegt damit nicht der UVP-Pflicht. 
6. 
Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung der Planungspflicht und von Art. 24 RPG
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, nicht auf dem Wege einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligt werden, sondern unterliegen einer Planungspflicht (BGE 124 II 252 E. 3, 120 Ib 207 E. 5, mit Hinweisen). Indessen muss aufgrund der Planungspflicht die Planung nur dann angepasst werden, wenn die vorgesehene Baute nicht zonenkonform ist, insbesondere wenn sie ausserhalb der Bauzone liegt; entspricht das Projekt dem Zweck der Zone, besteht von vornherein kein Grund, eine Änderung des Zonenplanes zu verlangen (vgl. BGE 124 II 252 E. 3). Ebenso wenig ist in diesem Fall eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich. 
6.2 Die geplante Jagd- und Tontaubenschiessanlage sowie das Schützenhaus der 300-m-Schiessanlage liegen in der Intensiverholungszone der Gemeinde Wittenbach. Der Scheibenstand mit Kugelfang sowie das Verbindungskabel zwischen Schützenhaus und Scheibenstand liegen teilweise in der Landwirtschafts-, teilweise in der Grünzone. 
6.3 Gemäss Art. 18bis des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 1972 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) sind Intensiverholungszonen für eine intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken bestimmt. Dem Zweck der Zone entsprechen insbesondere Sporthallen, grosse Hartplätze, Camping- und Zeltplätze sowie Reithallen und gewerbliche Pferdeställe. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, auch Anlagen zur Ausübung des Schiesssports seien mit dieser Zweckbestimmung vereinbar. Dabei geht es um die Anwendung kantonalen Rechts, welche das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (vorne E. 1.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichts willkürlich sein soll. Die Intensiverholungszone, welche nur gerade das Grundstück Nr. 2070 umfasst, ist im Rahmen des Zonenplanes von 1992 offensichtlich im Hinblick auf die dort schon seit Jahrzehnten vorbestehende Jagd- und Tontaubenschiessanlage festgelegt worden und dient klarerweise dem Zweck, eine Zone zu schaffen, in welcher der Schiesssport betrieben werden kann. Sowohl die Jagd- und Tontaubenschiessanlage als auch der innerhalb der Intensiverholungszone liegende Teil der 300-m-Anlage können daher als zonenkonform betrachtet werden. 
6.4 Die Intensiverholungszone ist freilich überlagert durch das Landschaftsschutzgebiet Sittertobel gemäss Schutzplan zur Allgemeinen Schutzverordnung der Gemeinde Wittenbach vom 30. August 1983 (ASchV). In diesem Schutzgebiet dürfen gemäss Art. 6 Abs. 1 ASchV keine Bauten und Anlagen (einschliesslich Geländeveränderungen) erstellt werden; ausgenommen sind Wiederaufbau und zulässige Erweiterung gemäss kantonalen und eidgenössischen Vorschriften sowie Bauten und Anlagen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht ausserhalb dieses Landschaftsschutzgebietes realisiert werden können oder an deren Errichtung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 
6.4.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, diese in Art. 6 Abs. 1 ASchV vorgesehenen Ausnahmen seien bundesrechtswidrig, da sie nicht mit Art. 17 RPG vereinbar seien. Sie scheinen daraus zu folgern, dass auch die auf dem Grundstück Nr. 2070 in der Intensiverholungszone vorgesehenen Anlagen nicht zonenkonform seien. 
 
Art. 17 RPG legt nur in allgemeiner Hinsicht fest, was Schutzgebiete umfassen. Die Kantone sind zwar nach Art. 17 RPG gehalten, im Rahmen der Nutzungsplanung Schutzzonen auszuscheiden oder andere geeignete Massnahmen zum Schutz von Flüssen und deren Ufer zu treffen (Urteil 1P.438/1998 vom 1. März 1999, E. 4b). Dies bedeutet jedoch nicht, dass von Bundesrechts wegen sämtliche Flussufer einem Bauverbot unterliegen würden. Welche Flussufer geschützt sind und was dieser Schutz konkret bedeutet, richtet sich nach kantonalem Recht. Dieses kann auch Überlagerungen von Schutzzonen und gewissen Nutzungen vorsehen (Urteil 1P.133/1999 vom 17. August 1999 in Pra 2000 Nr. 8 E. 5c S. 37). In Anbetracht dessen ist Art. 6 Abs. 1 ASchV nicht als bundesrechtswidrig zu erachten. 
6.4.2 Die kantonalen Instanzen haben erwogen, das Vorhaben erfülle die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 ASchV. Die Jagd- und Tontaubenschiessanlage sei als Wiederaufbau oder zulässige Erweiterung bestehender Bauten zu betrachten. Bezüglich der Frage des zulässigen Masses der Erweiterung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ASchV sei auf Art. 24c RPG und Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) abzustellen. Die Regierung hat demgemäss im Rahmen des Rekursverfahrens entschieden, die Grundfläche des zum Tontaubenschiessstand gehörenden Blockhauses müsse auf 101,4 m2 verkleinert werden, da die ursprünglich vorgesehene Fläche von 119 m2 das Mass der zulässigen Erweiterung sprenge. Die Errichtung des 300-m-Standes liege im öffentlichen Interesse und sei daher ebenfalls mit Art. 6 Abs. 1 ASchV vereinbar. 
 
Die Beschwerdeführer kritisieren dies als unrichtige Anwendung von Art. 24 und 24c RPG sowie von Art. 41 und 42 RPV. Sie halten dafür, dass die Identität der Bauten und Anlagen nicht gewahrt bleibe; auch bestehe kein öffentliches Interesse an der 300-m-Anlage. 
6.4.3 Da die Jagd- und Tontaubenschiessanlage sowie der Schiessstand der 300-m-Anlage in der Intensiverholungszone zonenkonform sind (E. 6.3), stellt sich die Frage einer unrichtigen Anwendung von Art. 24 oder 24c RPG bzw. Art. 41 und 42 RPV von vornherein nicht (oben E. 6.1; BGE 118 Ib 503 E. 5c und d S. 506 f.). Es ist demzufolge im Lichte des vom Bundesgericht anzuwendenden Bundesrechts (Art. 104 lit. a OG) nicht massgeblich, ob es sich beim Neubau der Jagd- und Tontaubenschiessanlage um eine Erweiterung handelt, die nach Art. 41 oder 42 RPV zulässig wäre. Wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob das Vorhaben nach Art. 6 Abs. 1 ASchV zulässig sei, die Kriterien von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV herangezogen hat, so hat es dabei nicht Bundesrecht, sondern diese Bestimmungen als subsidiäres kommunales Recht angewendet. Sie bleiben dabei kommunales Recht (vgl. Urteil 1A.244/2000 vom 8. November 2001 in Pra 2002 Nr. 84 E. 2a S. 475), dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (vorne E. 1.2). Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die verwaltungsgerichtliche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 ASchV willkürlich sein soll. 
6.5 Unbestritten nicht zonenkonform sind demgegenüber die ausserhalb der Intensiverholungszone liegenden Teile der Anlage. Es handelt sich dabei um ein Verbindungskabel über die Sitter mit zwei Stahlstützen von je ca. 2 Metern Höhe an den beiden Ufern sowie den Scheibenstand mit Kugelfang. Diese Teile liegen teilweise in der Landwirtschaftszone der Gemeinden Wittenbach und Waldkirch, teilweise im Grüngebiet F (Freihaltegebiet) der Gemeinde Waldkirch. Bezüglich dieser Anlagenteile stellt sich die Frage, ob ihre Errichtung der Planungspflicht unterliegt. Zumindest bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
 
Nicht zu beurteilen sind dabei die nördlich der Sitter liegenden Scheiben der Jagdschiessanlage. Wie aus dem Protokoll des Augenscheins vom 12. März 1999 hervorgeht, bestehen nördlich der Sitter bereits bisher drei Gamsscheiben für die Jagdschiessanlage. Im Zuge des Neubauprojekts sollen nur noch zwei davon betrieben werden. Diese geniessen Bestandesschutz (Art. 24c Abs. 1 RPG) und bedürfen daher keiner Ausnahmebewilligung. 
6.6 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die genannten streitigen Anlagenteile, die ausserhalb der Intensiverholungszone vorgesehen sind, der Planungspflicht unterliegen (vorne E. 6.1). 
6.6.1 Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben so gewichtig ist, dass es erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplanes bewilligt werden kann, ergibt sich aus den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz und im kantonalen Recht festgelegten Verfahrensordnung. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Vorhaben nur aufgrund einer Nutzungsplanung bewilligt werden kann, ist der Umstand, dass es UVP-pflichtig ist (BGE 124 II 252 E. 3; s. auch Urteil 1A.27/1998 vom 9. Juni 1998 in Pra 1998 Nr. 149 E. 2b S. 804). So besteht für grössere Schiessanlagen in der Regel eine Planungspflicht (BGE 119 Ib 439 E. 4b), zumal diese der UVP-Pflicht unterliegen. Das Bundesgericht hat hingegen zugelassen, dass kleinere Schiessanlagen auf dem Wege der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligt werden (BGE 119 Ib 439 E. 4c und nicht publ. E. 5b [betr. eine Anlage mit acht Scheiben]; BGE 117 Ib 20 E. 3c, 114 Ib 125 E. 4c, 112 Ib 39 E. 5a; ferner Urteile 1A.248/1994 vom 12. April 1996, E. 4b, und 1A.254/1993 vom 19. Oktober 1994, E. 2). 
6.6.2 Das im vorliegenden Verfahren streitige Vorhaben unterliegt nicht der UVP-Pflicht (vorne E. 5). Im Unterschied zu BGE 119 Ib 439 sind hier nicht bloss acht, sondern zwölf Scheiben geplant. Umgekehrt geht es aber nur um den Scheibenstand mit Kugelfang und die Verbindungskabel, während das Schützenhaus nicht ausserhalb der Bauzone liegt. Scheibenstand und Kugelfang sind inklusive Treppe insgesamt etwa 28 Meter lang (ohne Treppe ca. 24 Meter) und ca. 9 Meter breit. Die Höhe beträgt ab bestehendem Terrain rund 6 Meter, wobei eine Terrainaufschüttung vorgesehen ist, ab welcher die Höhe des Kugelfangs noch ca. 3 Meter betragen wird. Eine derartige Anlage ist nicht so beschaffen, dass sie nur in einem Planungsverfahren sachgemäss beurteilt werden könnte (vgl. BGE 119 Ib 439 E. 4c). Sie kann somit unter den Voraussetzungen von Art. 24 RPG mittels einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden. Auch dass das Gebiet Sittertobel nach dem am 27. September 1989 ergangenen kantonalen Gesamtplan Natur- und Heimatschutz im Landschaftsschutzgebiet liegt, hat nicht zur Folge, dass der geplante Scheibenstand der Planungspflicht unterliegt. Dem Landschaftsschutz ist jedoch in der Interessenabwägung bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 119 Ib 439, nicht publ. E. 5). 
6.6.3 Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die geplanten Anlagen mit insgesamt sieben Scheibenständen, Hasen- und Wildschweinscheibe, fünfzehn Tontaubenwurfmaschinen und 300-m-Anlage mit 12 Scheiben könnten nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden, so übersehen sie, dass eben der grösste Teil der vorgesehenen Gesamtanlage nicht ausserhalb der Bauzone liegt, sondern auch ohne Planungsverfahren bereits zonenkonform ist (vorne E. 6.3). 
6.7 Zu prüfen ist sodann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu Recht als erfüllt erachtet worden sind. 
6.7.1 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann nur erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (lit. b). Für Schiessanlagen besteht grundsätzlich eine negative Standortgebundenheit, da sie kaum innerhalb einer Bauzone realisiert werden können (BGE 119 Ib 439, nicht publ. E. 5a, und 112 Ib 39 E. 5a S. 49; Urteile 1A.248/1994 vom 12. April 1996 in URP 1996 S. 650, E. 4c, und 1A.71/2001 vom 17. Dezember 2001, E. 3d). Sie erfordern jedoch oftmals nicht einen ganz bestimmten Standort. In solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung den Nachweis, dass keine besser geeigneten Standorte für die projektierte Anlage zumutbar sind. Eine absolute Standortgebundenheit in dem Sinne, dass eine Anlage nur zulässig ist, wenn überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt, wird jedoch nicht verlangt (BGE 112 Ib 39 E. 5a S. 49). Die Prüfung, ob ernsthaft in Betracht fallende Alternativstandorte besser geeignet wären, fällt teilweise mit der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG zusammen (BGE 119 Ib 439, nicht publ. E. 5b, und 119 Ib 463 E. 6c S. 472; Urteil 1A.248/1994 vom 12. April 1996 in URP 1996 S. 650, E. 4c). 
6.7.2 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Errichtung von 300-m-Schiessanlagen liege grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die bestehende Schiessanlage Bächi der Gemeinde Wittenbach müsse aus Lärmschutzgründen stillgelegt werden. Eine Mitbenützung der Schiessanlagen Bleichenbach/Bernhardzell oder Breitfeld durch die Wittenbacher Schützen komme nicht in Frage. Zwar seien unbestritten die technischen Kapazitäten sowohl bei der Schiessanlage Bleichenbach als auch im Breitfeld vorhanden. Es komme indessen nicht auf die technischen Kapazitäten an, da eine Mitbenützung dieser Anlagen aus anderen Gründen nicht in Betracht falle. Auf der Schiessanlage Bleichenbach müsse gemäss der Expertise Noser mit 28 Schiesshalbtagen für die Schiessvereine der Gemeinden Häggenschwil und Waldkirch für die ausserdienstlichen Schiessen gerechnet werden. Die Zuweisung der Wittenbacher Schützen würde auch bei einer Halbierung der Zahl der Schiesspflichtigen 5-6 Schiesshalbtage allein für das obligatorische Programm erfordern. Das ergäbe insgesamt 33-34 Schiesshalbtage. Gemäss der Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und den Gemeinden Waldkirch und Häggenschwil dürfe aber die Schiessanlage durch die berechtigten Schützenvereine lediglich an 24 Schiesshalbtagen benützt werden. Der Kanton lehne eine Zuweisung zur Schiessanlage Bleichenbach auch wegen der unzumutbaren Folgen für die Vertragsgemeinden ab. Hinsichtlich der Schiessanlage Breitfeld, bei welcher es sich um eine Waffenplatzschiessanlage des Bundes handle, falle eine Zwangszuweisung durch die kantonale Militärbehörde von vornherein ausser Betracht. Zudem wäre dies wegen des zu grossen Anfahrtswegs (14 km) für die Wittenbacher Schützen unzumutbar. Die Schiessanlage könne deshalb mangels Alternativen nur am vorgesehenen Standort verwirklicht werden (E. 5c S. 36 oben des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts). 
6.7.3 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die bestehende Schiessanlage Bächi aus Lärmschutzgründen aufgehoben werden soll. Sie kritisieren hingegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bedarfsbeurteilung; ein öffentliches Interesse bestehe nur am obligatorischen Schiessen (Art. 63 MG), nicht aber an anderen Schiessübungen. In der zukünftigen Armee seien bedeutend weniger Personen schiesspflichtig als bisher. Diese reduzierte Anzahl von Wittenbacher Schützen könnte auch auf anderen Plätzen schiessen. Die kantonalen Behörden könnten die Wittenbacher Schützen gemäss Art. 125 Abs. 2 MG und Art. 28 lit. f SO diesen Anlagen zuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, eine Mitbenützung der Schiessanlagen Bleichenbach/Bernhardzell und Breitfeld komme nicht in Betracht und eine kantonale Zuweisung dieser Anlagen wäre unzumutbar. Zumindest hätten die kantonalen Instanzen dies näher abklären sollen. Eine Ausnahmebewilligung könnte zudem höchstens in dem Umfang erteilt werden, den die Schiesspflichtigen von Wittenbach für das obligatorische Schiessen minimal benötigten. Für die in der zukünftigen Armee reduzierte Zahl von Schiesspflichtigen seien jedenfalls nicht zwölf Scheiben erforderlich. 
6.7.4 Der Bau von Schiessanlagen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (s. etwa BGE 114 Ia 114 E. 4b S. 118, ebenso 119 Ib 439 nicht publ. E. 7a und 10c). Gemäss Art. 63 MG müssen Angehörige der Armee ausserdienstliche obligatorische Schiessübungen bestehen. Ferner unterstützt der Bund gemäss Art. 62 Abs. 2 MG die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SO (in der Fassung vom 24. Januar 1996) gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung nicht nur die obligatorischen Programme (mit Einschluss der Nachschiess- und Verbliebenenkurse), sondern auch weitere Schiessübungen (Bundesprogramm 50 m, Feldschiessen, Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen, Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine, Schiesskurse, Schützenmeisterkurse, Jungschützenleiterkurse, sowie Jungschützenkurse und -wettkämpfe). Auch diese Schiessanlässe liegen im öffentlichen Interesse. Nicht im öffentlichen Interesse liegen demgegenüber die rein zivilen, sportlichen Schiessen (vgl. BGE 120 Ib 89 nicht publ. E. 5b, 119 Ib 463 E. 5d und 6a S. 470 ff., 117 Ib 20 E. 5 S. 26, ferner Urteil 1A.105/1990 vom 4. Juli 1991, E. 3b; Hansjörg Seiler, Kommentar USG, Zürich 2001, N 28 zu Art. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht somit ein öffentliches Interesse an der 300-m-Anlage, und zwar für weit mehr als nur für die obligatorischen Übungen. 
6.7.5 Nach der früheren Rechtslage war jede Gemeinde verpflichtet, eine Schiessanlage zur Verfügung zu stellen. Nur wenn sich in einer Gemeinde kein geeigneter Schiessplatz finden liess, konnte die kantonale Militärbehörde den Schützen dieser Gemeinde einen anderen Schiessplatz anweisen. Die Beurteilung, ob zumutbare Alternativstandorte bestehen, konnte sich deshalb grundsätzlich auf die jeweilige Gemeinde beschränken (BGE 112 Ib 39 E. 5a S. 48 f.). Schon unter der damaligen Rechtslage hat allerdings das Bundesgericht entschieden, dass die Gemeinden bei der Errichtung neuer Schiessanlagen abzuklären haben, ob nicht eine Gemeinschaftsanlage in Frage komme (BGE 119 Ib 439, nicht publ. E. 6c/cb). Nach dem jetzt geltenden Art. 133 Abs. 1 MG sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Dies setzt nicht voraus, dass jede Gemeinde eine eigene Schiessanlage besitzt. Nach Art. 125 Abs. 2 MG weisen die Kantone Schiessvereine den Anlagen zu und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen. Nach Art. 3 SchAV ist der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage anzustreben, damit rationeller gebaut und das vorhandene Gelände besser ausgenützt werden kann. Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet gemäss Art. 24 Abs. 1 SO die kantonale Militärbehörde - nach Anhören des eidgenössischen Schiessanlagenexperten und des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers - die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage oder den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage oder die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde. Das Bundesrecht verlangt somit, dass die Möglichkeit von Gemeinschaftsanlagen gründlich geprüft wird, bevor eine einzelgemeindliche Schiessanlage bewilligt wird (Urteile 1A.236/1993 vom 30. Januar 1996, E. 5, und 1A.143/1988 vom 24. Mai 1989, E. 3e/ea). Eine absolute Pflicht, sich einer Gemeinschaftsanlage anzuschliessen, besteht aber nicht (BGE 126 II 480 E. 4c S. 486 f., 119 Ib 439 nicht publ. E. 6c/cc und 11a). 
 
Gemäss Amtsbericht des VBS ist eine Zwangszuweisung auf eine ausserkommunale Anlage erst dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Gemeinde ihren schiessrechtlichen Pflichten nicht nachkommt. Im vorliegenden Fall - wie das VBS weiter ausführt - wolle aber die Gemeinde Wittenbach mit dem Bau der neuen Anlage ihre Pflichten erfüllen, so dass eine allfällige Zwangszuweisung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht möglich wäre. Dies ist dahingehend zu ergänzen, dass eine Zuweisung auch dann in Frage kommt, wenn eine Gemeinde zwar ihren schiessrechtlichen Pflichten nachkommen möchte, dies aber aus objektiven zwingenden Gründen nicht möglich ist, weil sich z.B. auf dem Gebiet der Gemeinde kein geeigneter Standort findet. Der vom VBS vertretenen Auffassung ist aber jedenfalls insoweit zuzustimmen, als eine Zwangszuweisung fragwürdig ist, wenn eine Gemeinde ihren schiessrechtlichen Pflichten nachkommen will und die andere Gemeinde sich mit sachlichen Gründen gegen die Übernahme der Schützen aus der ersten Gemeinde wehrt. Insbesondere darf das Anliegen, Gemeinschaftsanlagen zu fördern, nicht dazu führen, dass eine unerwünschte Lärmbelastung einfach vom einen zum andern Ort transportiert wird. Lehnt die Standortgemeinde einer bestehenden Anlage mit sachlichen Argumenten, namentlich aus Gründen des Lärmschutzes, die Neuzuweisung von Schützen einer anderen Gemeinde ab, so kann eine solche Zuweisung von den kantonalen Behörden nur dann angeordnet werden, wenn die in dieser anderen Gemeinde in Aussicht genommene Lösung als unbefriedigend bezeichnet werden müsste (BGE 119 Ib 439, nicht publ. E. 6c/cc). Dabei steht den kantonalen Militärbehörden bei der Handhabung von Art. 24 SO ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 Ib 439, nicht publ. E. 11a). 
6.7.6 Die Beschwerdeführer gehen bei ihrer Kritik an der von der Expertise Noser und dem Verwaltungsgericht getroffenen Bedarfsermittlung von der unzutreffenden Annahme aus, dass ein öffentliches Interesse nur an den obligatorischen Schiessübungen bestehe (s. vorstehende E. 6.7.4). Diese Kritik beruht somit auf falschen Voraussetzungen. 
 
Aus den Akten geht hervor, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Truppenübungsplatzes Bernhardzell und der Schiessanlage Bleichenbach der zu erwartende Lärm für die Bevölkerung von Bernhardzell eine grosse Rolle gespielt hat. Die Gemeinde Waldkirch lehnte und lehnt mit Rücksicht auf die Lärmbelastung in Bernhardzell das frühere Ansinnen der Gemeinde Wittenbach strikt ab, auf dem Platz Bleichenbach schiessen zu können. Die dortige Schiessanlage wurde aus diesem Grund schliesslich nur für die Gemeinden Waldkirch und Häggenschwil errichtet. Die Benützung der Anlage ist vertraglich unter Mitbeteiligung der Gemeinde Waldkirch geregelt. In diesem Vertrag wurde die Zahl der Schiesshalbtage auf jährlich 24 begrenzt. Diese Zahl ergab sich offensichtlich aus dem Bestreben, die Lärmbelastung für die Bevölkerung zu begrenzen und zugleich die Koordination mit der Truppe sicherzustellen. Die Gemeinde Waldkirch hat im Rahmen des kantonalen Verfahrens und vor Bundesgericht erklärt, sich gegen eine allfällige Zuweisung der Wittenbacher Schützen mit allen Mitteln zu wehren. Eine Zuweisung der Wittenbacher Schützen zur Anlage Bleichenbach durch den Kanton könnte somit nur gegen den Widerstand der Gemeinde Waldkirch angeordnet werden. 
Es ist jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die kantonalen Behörden unter diesen Umständen von einer Zwangszuweisung der Wittenbacher Schützen auf den Platz Bleichenbach absehen, selbst wenn eine solche Zuweisung rein technisch möglich wäre. Die bei Planung und Zuweisung von Schiessanlagen zu berücksichtigenden Aspekte beziehen sich nicht nur auf den Schutz von Landschaftsschutzgebieten, sondern ebenso auf den Lärmschutz und eine möglichst gerechte Verteilung der Lärmbelastung. Selbst wenn im Rahmen der Armeereform die Zahl der Schiesspflichtigen oder die Benützung durch die Truppe abnimmt, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass die frei gewordene Kapazität auf der Anlage Bleichenbach für die Schützen von Wittenbach eingesetzt werden müsste. Genauso gut kann die Reduktion der Lärmbelastung der Bevölkerung von Bernhardzell zugute kommen. Es liegt ohne weiteres im Ermessen des Kantons, unter solchen Umständen auf eine Zwangszuweisung der Wittenbacher Schützen zur Anlage Bleichenbach zu verzichten. 
 
Was den Schiessplatz Breitfeld betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass dieser dem Bund gehört (Waffenplatz Neuchlen-Allschwilen). Anerkannte Schiessvereine können Waffenplatzschiessanlagen des Bundes mit ihren Einrichtungen und dem Material benützen, soweit dadurch der Schiessbetrieb der Truppe nicht gestört wird. Die Bewilligung zur Benützung von Waffenplatzschiessanlagen wird durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt (Art. 12 Abs. 1 und 2 SchAV). Aus dem Mitbericht des VBS ergibt sich, dass die Benützung der Anlage Breitfeld vertraglich geregelt ist und einer Beteiligung der Gemeinde Wittenbach nebst dem Bund auch die übrigen sechs Vertragsparteien zustimmen müssten, worunter sich auch ausserkantonale befinden. Eine Zuweisung der Wittenbacher Schützen zur Anlage Breitfeld kann daher von vornherein nicht einseitig durch den Kanton angeordnet werden. Abgesehen davon hätte die Benützung dieser Anlage für die Wittenbacher Schützen unbestritten einen Anfahrtsweg von ca. 14 km zur Folge. Es liegt im Ermessen der kantonalen Behörden, ungünstige Distanzverhältnisse in ihren Entscheid miteinzubeziehen. 
 
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass eine Mitbenützung anderer Anlagen wohl theoretisch denkbar wäre, aber mit erheblichen rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten verbunden wäre. Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass die grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegende Bereitstellung von Schiessanlagen für die Wittenbacher Schützen durch eine gemeindeeigene Anlage und nicht durch eine Mitbenützung anderer Anlagen angestrebt wird. Es ist von keiner Seite geltend gemacht worden, dass andere Standorte in der Gemeinde Wittenbach besser geeignet wären. In Berücksichtigung der vorliegend gegebenen Verhältnisse ist die Anlage somit als standortgebunden zu erachten. 
6.7.7 Die Ausnahmebewilligung unterliegt sodann einer umfassenden Interessenabwägung (Art. 24 lit. b RPG). Lenkender Massstab dafür bilden hauptsächlich die Planungsziele und -grundsätze des Raumplanungsgesetzes sowie die Grundsätze des Umweltschutzgesetzes. Soweit das positive Recht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist zu prüfen, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist (BGE 119 Ib 439, nicht publ. E. 5b). Im Übrigen müssen die einschlägigen Interessen erhoben und gegeneinander abgewogen werden. Ob diese Interessen vollständig ermittelt und mit genügender Sorgfalt abgewogen worden sind, unterliegt der Rechtskontrolle durch die Gerichte (BGE 121 II 378 E. 1e/bb S. 384, 112 Ib 424 E. 3 S. 428). In der relativen Gewichtung der einzelnen Interessen steht jedoch den zuständigen Behörden ein weitgehender Beurteilungsspielraum zu, soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften festgelegt ist (vgl. BGE 126 II 43 E. 4c S. 47). Das auf eine Rechtskontrolle beschränkte Bundesgericht (Art. 104 OG) greift nur mit Zurückhaltung in die durch die kantonalen Behörden vorgenommene Interessenabwägung ein; dies gilt insbesondere dann, wenn die Beurteilung von örtlichen Verhältnissen abhängt (BGE 117 Ib 270 E. 4c S. 284, 115 Ib 131 E. 3, 112 Ib 26 E. 3, 111 Ib 85 E. 3). 
 
Das Verwaltungsgericht hat die landschaftliche Schönheit des Sittertobels gewürdigt und festgehalten, vor dem Hintergrund des hohen Schutzbedürfnisses vermöchten nur gewichtige entgegenstehende Interessen einen Eingriff zu rechtfertigen. Es hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Jagd- und Tontaubenschiessanlage auseinandergesetzt, die jedoch - wie dargelegt (vorne E. 6.4.3) - im Zusammenhang mit Art. 24 RPG keine Rolle spielt. Hinsichtlich der ausserhalb der Intensiverholungszone liegenden Teile (Scheibenstand, Kugelfang) hat das Gericht ausgeführt, mangels tauglicher Alternativen sei ein ausgewiesenes öffentliches Interesse der Gemeinde Wittenbach anzuerkennen, die vorgesehene 300-m-Schiessanlage am vorgesehenen Standort zu verwirklichen. Zudem komme die Anlage als Ersatz für die bestehende Anlage Bächi nicht in unbelastetes Gebiet zu liegen. In dem niederzuhaltenden Teil der Ufervegetation befänden sich viele Fichten, die standortfremd seien, so dass sich der aus ihrer Niederhaltung entstehende ökologische Schaden relativiere. Die lärmmässige Belästigung der Beschwerdeführer sei nicht unzulässig, und weitere Immissionen seien nicht ersichtlich. 
 
Diese Ermittlung und Abwägung der Interessen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Platzbedarf für den Scheibenstand und den Kugelfang ist nicht gross. Zudem ist ein abgelegenes und steiles Stück Land betroffen, welches für die landwirtschaftliche Nutzung nicht besonders bedeutsam ist. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn die kantonalen Behörden angenommen haben, das charakteristische Bild der Landschaft werde infolge der geringen Ausmasse und der guten Einfügung in das Gelände nicht gestört. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht zudem ein öffentliches, militärisches Interesse an der Anlage (vorne E. 6.7.4), welches auch im Rahmen der raumplanerischen Beurteilung zu berücksichtigen ist (Art. 1 Abs. 2 lit. e RPG). Dass die Anlage ausser für die im öffentlichen Interesse liegenden Schiessen auch für das zivile Schiessen verwendet wird, ändert daran nichts, da die raumplanerisch allenfalls unerwünschten Auswirkungen der Anlage (abgesehen vom Lärm) eher durch deren grundsätzliche Existenz als durch die Intensität der Benützung bedingt sind. 
 
Das Verwaltungsgericht hat sodann erwogen, die gegenüber der bisherigen Anlage Bächi vorgesehene geringfügige Erweiterung von zehn auf zwölf Scheiben liege im planerischen Ermessen der Gemeinde. Auch dies ist nicht rechtsfehlerhaft, sogar wenn davon ausgegangen wird, dass der im öffentlichen Interesse liegende Teil des Schiessens auch auf weniger Scheiben geschossen werden könnte. Es ist der Gemeinde nicht vorzuwerfen, wenn sie im Hinblick auf eine allfällige Bevölkerungszunahme die Anlage ein bisschen grösser dimensioniert als unbedingt nötig. Zudem liegen diejenigen Interessen, welche allenfalls gegen die Errichtung der Anlage sprechen, im konkreten Fall weniger in der Dimensionierung des Scheibenstandes als vielmehr in der grundsätzlichen Frage, ob die Anlage mit ihren Lärmimmissionen und den Eingriffen in die Vegetation überhaupt errichtet werden soll. Diese Aspekte würden auch durch eine geringfügige Reduktion der Länge von Scheibenstand und Kugelfang nicht erheblich verändert. Im Gegenteil hätte eine geringere Scheibenzahl tendenziell zur Folge, dass an mehr Schiesshalbtagen geschossen werden müsste, was lärmschutzrechtlich nachteilig wäre. 
6.7.8 Demgemäss ergibt sich, dass die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG insgesamt nicht bundesrechtswidrig ist. 
7. 
Nachfolgend ist sodann die lärmschutzrechtliche Situation der vorgesehenen Schiessanlage zu prüfen. 
7.1 Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Wird eine bestehende Anlage wesentlich geändert, müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). 
7.2 Bei der neu zu errichtenden 300-m-Anlage handelt es sich um eine neue Anlage im Sinne von Art. 7 LSV. Fraglich ist, ob dies auch für die Jagd- und Tontaubenschiessanlage gilt. Eine neue Anlage liegt vor, wenn bestehende Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, massgebend (BGE 125 II 643 E. 17a S. 670, 123 II 325 E. 4c/aa S. 329, 116 Ib 435 E. 5d/bb S. 443 f.). Vorliegend wird die Schiessanlage zwar teilweise neu errichtet; nach Darstellung des Jägervereins Hubertus wird der Schiessbetrieb indessen nicht intensiviert. Dies ist von den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren bezweifelt worden. Es kann indessen offen gelassen werden, da die kantonalen Instanzen ohnehin die Planungswerte angewendet haben. 
7.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b und c des Baureglements der Gemeinde Wittenbach gilt für die Intensiverholungszone die Lärmempfindlichkeitsstufe IV, für die Landwirtschaftszone, in welcher auch die Liegenschaften der Beschwerdeführer liegen, die Stufe III. Der Planungswert für Schiessanlagen beträgt für die Stufe IV 65 dB(A) und für die Stufe III 60 dB(A) (Anhang 7 LSV). 
7.4 Die Beschwerdeführer bringen freilich vor, bundesrechtlich sei im Landschaftsschutzgebiet Sittertobel die Empfindlichkeitsstufe II massgebend. Darauf ist indes schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil nach der Rechtsprechung im Baubewilligungsverfahren die im Rahmen der Zonenplanung erfolgte Festlegung von Empfindlichkeitsstufen grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BGE 125 II 129 E. 6a S. 137, 643 E. 5d S. 657). Die Kritik wäre im Übrigen unbegründet: Nach Art. 43 Abs. 1 lit. a LSV gilt die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen, die Stufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, und die Stufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Landwirtschaftszonen. Die Festlegung der Stufen im Baureglement der Gemeinde Wittenbach steht damit im Einklang. Auch Landschaftsschutzgebiete im Sinne von Art. 17 RPG müssen nicht zwingend als Zone mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis bezeichnet werden, sondern können der Stufe III zugeordnet werden (BGE 118 Ib 206 E. 12 S. 227, s. auch Urteil 1A.248/1994 vom 12. April 1996 in URP 1996 S. 650 E. 3b). Die massgebenden Planungswerte betragen somit 60 dB(A). 
7.5 
7.5.1 Das Ingenieurbüro Wälli hat verschiedene Berichte zu den Lärmimmissionen erstellt. Dazu wurden die Werte der Jagdschiessanlage gemessen, wobei diejenigen der 300-m-Anlage mit dem Computermodell SL-90 berechnet wurden. Die Messungen ergaben für die bestehende Jagdschiessanlage bei den Häusern der Beschwerdeführer einen Beurteilungspegel von 66 bzw. 62 dB(A). Mit Bericht vom 19. Juni 1995 (in der revidierten Fassung vom Februar 1996) werden die Gesamtschiesslärm-Immissionen der bestehenden Jagdschiessanlage und der geplanten 300-m-Schiessanlage dargestellt. Der Bericht kommt zum Ergebnis, dass bei der Jagdschiessanlage mit baulichen Massnahmen an den Schiessständen (massive Bauweise, Auskleidung) Lärmreduktionen in der Grössenordnung von 5-9 dB(A) erzielt werden könnten. Insgesamt ergeben sich laut Lärmprognose Gesamtimmissionen (Jagd-, Tontauben- und 300-m-Anlage zusammen) von maximal 57 dB(A) (beim Restaurant Erlenholz). Der Bericht kommt damit zum Ergebnis, dass durchwegs die Planungswerte eingehalten seien. Das BUWAL stimmt dem in seiner im bundesgerichtlichen Verfahren erstatteten Vernehmlassung zu. 
7.5.2 Die Beschwerdeführer bringen freilich vor, das Computermodell SL-90 befasse sich nur mit den theoretischen Auswirkungen, ohne die spezifische Topographie zu berücksichtigen. Da insbesondere bei Jagdschiessanlagen nicht nur aus Schiesständen mit gleichbleibender Schussrichtung geschossen werde, könne eine korrekte Lärmmessung nur mittels Probeschiessen erfolgen. 
 
Diese Argumentation ist jedoch widersprüchlich, da sie die (mit Computermodell errechneten) Immissionen der 300-m-Schiessanlage und die (gemessenen) Werte aus der Jagdschiessanlage vermischt. 
7.5.3 Nach Art. 38 Abs. 1 LSV werden die Beurteilungspegel anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. Berechnungen sind somit anerkannte und zugelassene Methoden zur Ermittlung des Beurteilungspegels (vgl. auch Urteil 1A.146/2000 vom 1. Mai 2001 in URP 2001 S. 454 E. 3). Solange eine Anlage noch nicht erstellt ist, können übrigens auch kaum realistische Messungen gemacht werden, da die Werte erheblich von der Gestaltung der Schiessanlage abhängen und ungenau sein können (vgl. BGE 126 II 480 E. 6 S. 490). Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren sind in Anhang 2 Ziff. 1 LSV genannt. Die Verfahren müssen unter anderem die Auswirkungen des Bodens sowie von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Computermodell SL-90 diese Anforderungen nicht erfüllen würde. Das Bundesgericht hat schon bisher bei der Beurteilung der Lärmimmissionen von Schiessanlagen auf Berechnungsverfahren abgestellt (BGE 112 Ib 39 E. 4f S. 48). Es hat auch vorliegend keinen Anlass, von der Beurteilung fachkundiger Stellen abzuweichen, wonach die Planungswerte eingehalten seien. 
7.5.4 Dass - wie die Beschwerdeführer geltend machen - die Einzelschusspegel der 300-m-Anlage die Alarmwerte überschreiten, ist nicht erheblich, da sich die Alarmwerte nicht auf einzelne Schüsse, sondern auf den mit der Pegelkorrektur korrigierten Einzelschusspegel beziehen. 
7.6 Das BUWAL hält dafür, zusätzlich zur Prüfung der Frage, ob die Planungswerte eingehalten seien, sei aufgrund des Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob die Lärmimmissionen weiter reduziert werden könnten. Es erachtet den Bedarf an einer Erhöhung der Anzahl Wurfmaschinen nicht für nachgewiesen und beanstandet, es sei nicht abgeklärt worden, ob die Tontaubenschiessanlage durch eine Laseranlage ersetzt werden könnte. 
7.6.1 Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (ebenso Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV). Nach dem zweistufigen Konzept der Emissionsbegrenzung gilt diese Pflicht kumulativ zu derjenigen zur Einhaltung der Belastungsgrenzwerte. Ein Vorhaben vermag daher vor der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deswegen zu bestehen, weil es die Belastungsgrenzwerte einhält; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vorsorge weiter gehende Einschränkungen erfordert (BGE 124 II 517 E. 4b S. 521; betr. Schiessanlagen s. namentlich Urteil 1A.252/1995 vom 9. Oktober 1996 in URP 1997 S. 35 E. 3b). Indessen hat das Vorsorgeprinzip nur emissionsbegrenzenden, nicht emissionseliminierenden Charakter; es bietet im Allgemeinen keine Grundlage für das Verbot einer bestimmten Tätigkeit (BGE 126 II 300 E. 4c/dd S. 309, 125 II 129 E. 4 S. 132, 124 II 219 E. 8b S. 233). Insbesondere kann eine zonenkonforme Tätigkeit, welche die massgebenden Belastungsgrenzwerte einhält, nicht allein aufgrund des Vorsorgeprinzips verboten werden (BGE 119 Ib 480 E. 5c S. 486; Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 312 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht mehrere Anlagen gibt, deren Emissionen kumulativ (Art. 8 USG) zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen. Wirken auf ein bestimmtes Gebiet nur die Emissionen einer einzigen Anlage ein und liegen die daraus resultierenden Immissionen unterhalb der Immissionsgrenzwerte, dann gibt es keine gefährlichen oder erheblich störenden Einwirkungen (Art. 13 und 15 USG), so dass kein Anlass für Einschränkungen besteht (Art. 74 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 USG). Im Bereich des Lärmschutzes ist zudem zu berücksichtigen, dass die Planungswerte unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 USG), welche die Schwelle zur schädlichen oder lästigen Einwirkung definieren (Art. 13 USG); sie bilden daher bereits Element des vorsorglichen Immissionsschutzes (erste Stufe der Emissionsbegrenzung). Sind die Planungswerte eingehalten, rechtfertigen sich zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen deshalb nur, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 124 II 517 E. 5a S. 522 f.; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 90; Schrade/Loretan, Kommentar USG, Zürich 1998, N 34b zu Art. 11; Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, N 14 zu Art. 25). Hingegen können nicht allein gestützt auf das Vorsorgeprinzip lärmverursachende Tätigkeiten, nach denen eine - private oder öffentliche - Nachfrage besteht, als solche untersagt werden, denn dies wäre ein Eingriff in den Betrieb der Anlage und daher mit Art. 11 Abs. 2 USG nicht mehr vereinbar (BGE 128 II 292 E. 4 und 6). Betriebseinschränkungen im Einzelfall (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG) sind als emissionsbegrenzende Massnahmen der zweiten Stufe dort anzuordnen, wo der Lärm schädlich oder lästig wird. Dies ist der Fall, wenn die Immissionen die Immissionsgrenzwerte überschreiten, oder - sofern für die betreffende Art von Anlagen keine Belastungsgrenzwerte festgelegt sind - wenn im Einzelfall der Lärm schädlich oder lästig ist (Art. 15 USG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 126 II 300 E. 4c/cc S. 308, 123 II 74 E. 4c S. 84). Dementsprechend sind bei Schiessanlagen die Betriebszeiten dann einzuschränken, wenn die massgebenden Belastungswerte anders nicht eingehalten werden können und auch keine Erleichterungen in Frage kommen (BGE 120 Ib 89 E. 3c S. 93, 119 Ib 463 E. 4c S. 467, 117 Ib 20 E. 5 S. 25, 101 E. 4 S. 105), nicht aber wenn die Belastungswerte eingehalten sind (vgl. BGE 126 II 480 E. 7 S. 494). 
7.6.2 Anders als das BUWAL anzunehmen scheint, ist es deshalb nicht Sache der Beschwerdegegnerschaft, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Bedarf für die Erhöhung der Zahl von Tontaubenwurfmaschinen nachzuweisen. Eine solche Auffassung würde nämlich darauf hinauslaufen, dass lärmverursachende Tätigkeiten nur nach Massgabe eines staatlich überprüften Bedarfsnachweises zulässig wären. Dies dürfte konsequenterweise nicht auf Tontaubenschiessanlagen beschränkt werden, sondern müsste für jede private (wirtschaftliche und freizeitbezogene) geräuschverursachende Aktivität gelten (z.B. motorisierte Fortbewegung, Singen oder Musizieren im Freien usw.). Das wäre jedenfalls im Vorsorgebereich (erste Stufe der Emissionsbegrenzung) mit dem soeben ausgeführten Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG nicht vereinbar. Es ist deshalb unerheblich, ob mit dem Neubau der Wurfanlagen eine Kapazitätserweiterung verbunden ist. 
7.6.3 Weitergehende vorsorgliche Emissionsbegrenzungen könnten daher höchstens angeordnet werden, wenn sie wirtschaftlich tragbar sind, ohne die geplante Tätigkeit als solche zu verunmöglichen. Das BUWAL schlägt in seiner Vernehmlassung vor, die Anlage durch eine Laseranlage zu ersetzen. Das Bundesgericht hat im Urteil 1A. 252/1995 vom 9. Oktober 1996 (in URP 1997 S. 35 E. 4b) offen gelassen, ob angesichts der Möglichkeit von Laseranlagen nicht der Lärm des Tontaubenschiessens als ohne weiteres vermeidbar und damit unnötig gelten müsse. Das Finanzdepartement, die Gemeinde Wittenbach wie auch der Jägerverein Hubertus bringen demgegenüber vor, eine Laseranlage habe Spielcharakter und sei mit dem scharfen Schiessen nicht vergleichbar, da der Schütze bei der Laseranlage nicht sehe, wo der Treffer liege; zudem könne der Schütze nicht seine eigene Waffe gebrauchen und die Schussabgabe bewirke keinen Rückschlag, so dass das Schiessen technisch nicht vergleichbar sei. Es ist damit zumindest glaubhaft gemacht, dass Tontaubenschiessen im scharfen Schuss nicht die gleiche Tätigkeit ist wie das Schiessen auf einer Laseranlage. Die Beschwerdeführer haben Gelegenheit erhalten, sich zum Vorschlag des BUWAL zu äussern, aber davon nicht Gebrauch gemacht. Sie haben zudem im kantonalen Verfahren keine vorsorglichen Massnahmen zur Lärmreduktion verlangt und auch vor Bundesgericht nicht beanstandet, es hätten weitere vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden sollen. Unter diesen Umständen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach wirtschaftlich tragbaren Alternativmöglichkeiten zu suchen, und auch das Bundesgericht hat keinen Anlass, diese Frage näher zu prüfen. 
8. 
Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) und des NHG, indem die Ufervegetation gerodet und niedergehalten werden soll. 
8.1 Die Errichtung der 300-m-Anlage bedingt, dass auf einer Fläche von rund 1000 m2 das bestehende Gehölz auf eine Höhe von neun bis vierzehn Meter niedergehalten werden muss, damit die Schussbahn hindernisfrei ist. Zu diesem Zweck müssen ca. 38 Fichten und 27 Laubbäume gefällt bzw. geköpft werden. Das Kantonsforstamt hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Niederhaltebewilligung gemäss Art. 16 WaG erteilt. Die Beschwerdeführer machen geltend, damit werde Art. 5 Abs. 2 WaG verletzt, da keine gewichtigen Gründe vorlägen, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegten. Zudem werde dadurch der umfassende Schutz der Ufervegetation gemäss Art. 21 und 22 NHG verletzt. 
8.2 Nach Art. 21 Abs. 1 NHG darf die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die zuständige kantonale Behörde kann gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen. 
8.2.1 Als Ufervegetation im Sinne dieser Bestimmung gelten natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich. Dazu gehören Pflanzen, welche die Ufer bedecken oder im Wasser wachsen. Der Uferbereich erstreckt sich neben dem eigentlichen Ufer auch auf die Verlandungszone, soweit sich diese im Schwankungsbereich des Spiegels des fraglichen Gewässers befindet. Dabei dürfen auch hohe Wasserstände berücksichtigt werden, wie sie in gewissen Abständen vorkommen. Hingegen sind aussergewöhnliche, nur ganz selten auftretende Hochwasserstände ausser acht zu lassen. Nicht zur Ufervegetation zählen ausserhalb des umschriebenen Uferbereichs wachsende Pflanzen, auch wenn sie für Feuchtgebiete typisch sind; Art. 21 NHG schützt somit die für den Uferbereich typischen Pflanzen (BGE 118 Ib 485 nicht publ. E. 2a, 110 Ib 117 E. 3a S. 118 f., ferner Urteile A.319/1983 vom 17. April 1985 in ZBl 87/1986 S. 399 E. 3b sowie 1A.150/1993 vom 30. Mai 1994 E. 3a). 
8.2.2 Bei den niederzuhaltenden Pflanzen handelt es sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts um Fichten und Laubbäume, darunter Eichen. Dies sind nicht für den Uferbereich typische Pflanzen. Gemäss Augenscheinsprotokoll der Baudirektion ist die Bestockung ein Übergang von Auenwald zu naturnahem Laubwald. Aus den Plänen (Längenprofil 1:500/100) geht sodann hervor, dass der Niederhaltebereich etwa bei Kote 539 m beginnt, also ca. 3 Meter über dem Wasserstand der Sitter (Kote 536 m). Es ist daher höchst fraglich, ob die niederzuhaltende Bestockung überhaupt Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG ist. 
8.2.3 Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, wäre der angefochtene Entscheid nicht bundesrechtswidrig: Das Vorhaben ist standortgebunden (vorne E. 6.7.6) und weder von der Wasserbau- noch von der Gewässerschutzgesetzgebung verboten. Zudem wird das Gehölz weder gerodet noch überschüttet noch sonst zum Verschwinden gebracht, sondern nur niedergehalten. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG sind damit erfüllt, und entsprechend ist eine solche Bewilligung denn auch erteilt worden. Zudem hat die Regierung eine Ersatzaufforstung angeordnet. 
8.3 Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Waldrodungen grundsätzlich verboten und nur mit einer Ausnahmebewilligung unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG zulässig. Die Beschwerdeführer rügen, es sei zu Unrecht eine Rodungsbewilligung für den niederzuhaltenden Bereich erteilt worden. 
8.3.1 Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Vorliegend wird die Waldvegetation - wie ausgeführt - nicht beseitigt, sondern nur niedergehalten. Der Boden bleibt aber nach wie vor Waldboden. Eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG ist daher nicht erforderlich (Urteil 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000, E. 4). Die kantonalen Behörden haben deshalb mit Recht nicht eine Rodungsbewilligung erteilt, sondern eine Bewilligung für eine nachteilige Nebennutzung nach Art. 16 WaG und Art. 19 Abs. 2 des am 29. November 1998 ergangenen kantonalen Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (EG WaG). Nach Art. 16 WaG sind Waldnutzungen unzulässig, welche keine Rodung darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen; aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen. Nach Art. 19 EG WaG kann die für den Wald zuständige Stelle nachteilige Nutzungen bewilligen. Die Voraussetzungen der Bewilligung richten sich nach den Voraussetzungen der Rodungsbewilligung. Die Bestimmungen über die Rodungsbewilligung sind somit vorliegend nicht als Bundesrecht angewendet worden, sondern als kantonales Ausführungsrecht zu Art. 16 WaG. Dessen Anwendung kann vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden (vorne E. 1.2). 
8.3.2 Die Anlage ist standortgebunden und erfüllt die raumplanerischen Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 2 lit. a und b WaG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 EG WaG; vorne E. 6). Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 EG WaG) ist nicht ersichtlich. Die Regierung hat zudem für die niederzuhaltenden Bäume eine Ersatzaufforstung angeordnet. Unter den gegebenen Umständen ist nicht erstellt, inwiefern die Bewilligung für nachteilige Nebennutzungen in willkürlicher Anwendung von Art. 19 EG WaG erteilt worden wäre. 
9. 
Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung der Bestimmungen über den Waldabstand. Dabei weisen sie darauf hin, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt (S. 43 f. des angefochtenen Urteils), Scheibenstand, Kugelfang sowie die Masten der Kabelanlage könnten den gesetzlich geforderten Waldabstand von 15 m ab Stockgrenze nicht einhalten. Hingegen habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b und c BauG als erfüllt erachtet, da weder ein öffentliches Interesse gegeben sei noch eine ortsplanerisch bessere Gestaltung erzielt werden könne. Unter den gegebenen Umständen verletze die Nichteinhaltung des Waldabstandes Art. 17 Abs. 1 und 2 WaG. Abs. 1 sei verletzt, da die Erhaltung, die Pflege und die Nutzung des Waldes beeinträchtigt würden; und die kantonalen Ausnahmeregelungen nach Abs. 2 der genannten Bestimmung seien nicht anwendbar, da - wie ausgeführt - Art. 77 BauG verletzt werde. Die Annahme eines Ausnahmetatbestandes sei daher als willkürlich zu erachten. 
 
Ob diese nur ganz allgemein gehaltene, kaum sachbezogen formulierte Rüge (Beschwerde S. 20 unten) den gesetzlichen Begründungserfordernissen zu genügen vermag, scheint fraglich (s. vorne E. 1.3). Die Frage kann indes im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. 
9.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 WaG sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone schreiben gemäss Art. 17 Abs. 2 WaG einen angemessenen Waldabstand vor. Der Kanton St. Gallen hat diesen Abstand in Art. 58 Abs. 1 lit. b BauG auf 15 Meter festgelegt. Nach Art. 77 Abs. 1 BauG können aber Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden u.a. für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden könnte (lit. b) oder wenn eine den öffentlichen Interessen, namentlich (unter anderem) der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann (lit. c). 
 
Die Ausnahmen vom Waldabstand sind namentlich im Lichte der von Art. 17 WaG geschützten Waldfunktionen zu beurteilen. Unzulässig sind Bauten, welche durch eine zu enge Nachbarschaft zum Wald die Qualität des Waldrandes beeinträchtigen und dadurch eine oder mehrere der gesetzlichen Waldfunktionen ernsthaft gefährden (Urteil 1A.293/2000 vom 10. April 2001, E. 2c). Je eher von den geplanten Anlagen eine Beeinträchtigung dieser Funktionen zu erwarten ist, umso zurückhaltender sind Ausnahmen zu bewilligen. Hingegen dienen die Bestimmungen über den Waldabstand nicht landschaftsschützerischen Zwecken (Urteil 1A.65/1998 vom 16. Oktober 1998, E. 5d/bb). 
9.2 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beträgt der minimale Waldabstand von Scheibenstand und Kugelfang 2,2 m; der Kabelmast auf der Südseite der Sitter steht unmittelbar an der Stockgrenze, derjenige auf der Nordseite rund 6 bis 7 Meter vom Wald entfernt. Unbestritten bedarf die Anlage einer Ausnahmebewilligung vom Waldabstand. Die kantonalen Behörden haben eine solche erteilt. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausnahmebewilligung geschützt mit der Begründung, der Bau der 300-m-Anlage liege im öffentlichen Interesse; eine Einhaltung des Waldabstandes durch Verkürzung der Schiessdistanz sei aus schiesstechnischen Gründen nicht möglich, und eine Abdrehung der Schiessrichtung wäre aus sicherheitstechnischen Gründen nur möglich, wenn Seiten- und Hochblenden erstellt würden, was wiederum landschaftlich nicht zu befriedigen vermöchte. Die Beschwerdeführer bringen dagegen - wie erwähnt - nur ganz pauschal vor, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien nicht gegeben, da ein öffentliches Interesse an der Anlage fehle und eine ortsplanerisch bessere Gestaltung nicht erreicht werde. 
9.3 Nach dem Gesagten besteht an der Realisierung der Anlage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse (vorne E. 6.7.4). Eine ortsplanerisch bessere Gestaltung kann darin erblickt werden, dass dank der gewählten Schussrichtung auf ästhetisch unbefriedigende Schutzblenden verzichtet werden kann. Es ist nicht rechtswidrig, diesen Aspekt höher zu gewichten als die Unterschreitung des Waldabstandes auf einer kurzen Strecke. 
9.4 Inwieweit die beiden Kabelmasten die Erhaltung, Pflege oder Nutzung des Waldes beeinträchtigen sollten, ist nicht ersichtlich. Der Scheibenstand und der Kugelfang beeinträchtigen die Nutzung insofern, als während des Schiessens der Aufenthalt im benachbarten Bereich nicht möglich ist und gelegentliche Fehlschüsse in die Bäume gelangen können. Beides würde aber auch gelten, wenn der Waldabstand eingehalten wäre. Die Unterschreitung des Abstandes ist dafür nicht massgeblich. Eine Beeinträchtigung des Waldes ist am ehesten während der Bauarbeiten denkbar. Das Kantonsforstamt hat jedoch den im Rahmen des Rekursverfahrens korrigierten Plänen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Bauarbeiten mit grösster Sorgfalt auszuführen sind, um Schäden an den Randbäumen zu minimieren. Art. 17 WaG ist unter diesen Umständen nicht als verletzt zu erachten. 
10. 
Die Beschwerdeführer erachten ferner den massgebenden Gewässerabstand als missachtet. Der Gewässerabstand ist im kantonalen Recht geregelt, das vom Bundesgericht - wie ausgeführt - nur auf Willkür hin überprüft wird (vorne E. 1.2). Es verlangt einen Abstand von 25 Metern (Art. 59 Abs. 1 BauG), nimmt aber Bauten und Anlagen von der Einhaltung dieses Abstandes aus, soweit es ihre Zweckbestimmung erfordert (Art. 59 Abs. 4 lit. b BauG). Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob dies in Bezug auf die beiden Kabelmasten zutreffe, da bereits die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 77 Abs. 1 lit. c BauG erfüllt seien (s. vorne E. 9.1). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern diese Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich sein soll. Auf die diesbezügliche Rüge ist daher nicht weiter einzugehen (s. vorne E. 1.3). 
11. 
11.1 Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, es seien keine Schutzvorkehren gegen die Verseuchung des Oberbodens mit Schwermetallen geprüft worden. Im Bereich des Kugelfangs sei mit einer sehr hohen Schwermetallbelastung zu rechnen. Auch im Bereich des Auenwaldes und der Ufervegetation sei mit einer unzulässig starken Belastung zu rechnen. 
11.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 USG werden zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz, zum Katastrophenschutz, zur Luftreinhaltung, zu den umweltgefährdenden Stoffen und Organismen sowie zu den Abfällen und Lenkungsabgaben geregelt. Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone die Vorschriften oder schränken die Bodennutzung ein; soll der Boden genutzt werden können, so ordnen die Kantone Massnahmen an zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 USG). Zur Beurteilung der Bodenbelastungen kann der Bundesrat Richtwerte und Sanierungswerte festlegen (Art. 35 USG). Wie aus diesen Vorschriften hervorgeht, ist es nicht generell verboten, Anlagen zu betreiben, die zu einer chemischen Bodenbelastung führen. Wohl sind in Anwendung des Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 USG) solche Belastungen frühzeitig zu begrenzen (Griffel, a.a.O., S. 47 und 97; Christoph Ignaz Lang, Umweltschutzrecht und Militär, Zürich 1997, S. 100), doch belässt Art. 34 USG die Möglichkeit, die Nutzung des Bodens zu beschränken, anstatt die Bodenbelastung zu verhindern (Pierre Tschannen, Kommentar USG, Zürich 1999, N 24 zu Art. 34). Damit trägt die Gesetzgebung insbesondere dem Umstand Rechnung, dass in Schiessanlagen und auf Schiessplätzen ein Schadstoffeintrag nicht gänzlich vermieden werden kann (vgl. Hansjörg Seiler, Kommentar USG, Zürich 2001, N 32 zu Art. 5). 
11.3 Das BUWAL und das (damalige) Eidgenössische Militärdepartement (EMD) haben im Oktober 1997 gemeinsam eine Wegleitung Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300-m-Schiessanlagen herausgegeben. Diese Wegleitung unterscheidet bei Schiessanlagen vier Zonen, wovon in den Zonen I und II (Nahbereich Schützenhaus, Fernbereich Kugelfang sowie Zwischengelände zwischen Schützenhaus und Kugelfang) für die landwirtschaftliche Nutzung kein Risiko bestehe und einschränkende Massnahmen nicht nötig seien. Nur in den Zonen III und IV (Kugelfang und dessen Nahbereich) sind einschränkende Massnahmen nötig. Empfohlen wird die Ausscheidung eines einzuzäunenden Bereichs A, in welchem Boden und Pflanzen so stark belastet sind, dass eine konkrete Gefährdung für Menschen und Tiere besteht. Zusätzlich sei, sofern nur ein natürlicher Kugelfang bestehe, ein weiterer Bereich B auszuscheiden, in welchem die landwirtschaftliche Nutzung einzuschränken sei. 
11.4 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf eine Vernehmlassung des kantonalen Amtes für Umweltschutz ausgeführt, im Auenwald sei nicht mit stark erhöhten Schwermetallgehalten zu rechnen; der grösste Teil der freigesetzten Schwermetalle werde auf dem Dach bzw. einem Teil des Abschussbereichs der Jagdschiessanlage niedergehen. Die Beschwerdeführer kritisieren, die Vernehmlassung des Amtes für Umweltschutz setze sich nicht vertieft mit der örtlichen Situation auseinander und beruhe lediglich auf theoretischen Ausführungen; sie beantragen diesbezüglich - wie im vorinstanzlichen Verfahren - die Einholung eines Amtsberichts beim BUWAL. 
11.5 Der Amtsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz bezieht sich auf das in der erwähnten Wegleitung enthaltene Beurteilungsschema und wendet dieses auf die konkret zu beurteilende Anlage an. Er weist einerseits auf die allgemeinen Auswirkungen hin und setzt sich insofern mit der örtlichen Situation auseinander, als er beachtet, dass der Abschussbereich nicht über Landwirtschaftsland, sondern über dem Dach der Jagdschützenanlage liegt. Bezüglich des Kugelfanges weist er darauf hin, der Schadstoffeintrag hänge stark vom Kugelfangsystem ab. Vorgesehen sei eine Betonwand mit vorgelagertem Scheiterstapel, welcher zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Granulatkugelfang ersetzt werden solle. Die Regierung hat in ihrem Entscheid vom 19. Dezember 2000 dem Amtsbericht zugestimmt und ergänzend bemerkt, nach den Ausführungen des Gemeindeammanns sei von Anfang an ein Granulatsystem vorgesehen, nachdem dieses System mittlerweilen zugelassen sei. Die Beschwerdeführer kritisieren nur unsubstanziiert, der betreffende Amtsbericht setze sich nicht vertieft mit der örtlichen Situation auseinander, bringen ihrerseits aber auch nicht vor, inwiefern die allgemeinen Ausführungen für die konkreten örtlichen Verhältnisse nicht zutreffend sein sollen. Das BUWAL ist zur Vernehmlassung eingeladen worden, hat sich aber in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2002 zur Frage der Bodenbelastung nicht geäussert. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Aspekt keiner besonderen Erwähnung Wert war. Nachdem der Kugelfang mit Granulat vorgesehen ist, erübrigt sich gemäss der zitierten Weisung die Ausscheidung eines Bereichs B. Allerdings ist vorliegend auch eine Einzäunung des Bereichs A in den Plänen nicht vorgesehen. Dazu ist zu bemerken, dass die erwähnte Wegleitung, welche eine solche Einzäunung empfiehlt, nicht bindende Rechtsnorm ist. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die kantonalen Behörden eine solche Einzäunung bisher nicht angeordnet haben. Sie werden aber die Schadstoffbelastung in der Umgebung des Kugelfangs zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen nach Art. 34 Abs. 2 USG zu treffen haben. 
11.6 Nach dem Gesagten ist somit das Vorgehen der Vorinstanz auch insoweit nicht zu beanstanden; zu weiteren Abklärungen hat sie sich bei den gegebenen Verhältnissen nicht veranlasst sehen müssen. Ebenfalls die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. diesbezüglich etwa BGE 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, 120 Ib 379 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen; ferner Urteil 2P.290/1990 vom 20. November 1991 in StE 1993 B 93.3 4, E. 3c, sowie Urteil 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001, E. 2), die sie darin erblicken, dass das Verwaltungsgericht entgegen ihrem Antrag nicht noch einen BUWAL-Amtsbericht zur Frage der durch die Anlage bedingten Bodenbelastung eingeholt hat (vorne E. 11.4), ist daher haltlos. 
12. 
Demgemäss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung an die obsiegenden Gemeinden ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG), ebenso wenig an den nicht anwaltlich vertretenen Jägerverein Hubertus. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Politischen Gemeinden Waldkirch und Wittenbach, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: