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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_296/2007 /ble 
 
Urteil vom 18. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde Wiesendangen, vertreten durch den Gemeinderat, 8542 Wiesendangen, 
Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 23. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Gemeinde Wiesendangen (ZH) erliess am 26. Juni 2006 die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) sowie die Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO). Letztere sieht unter anderem periodische Benützungsgebühren vor, welche sich - ungefähr im Verhältnis zwei zu eins - aus einem verbrauchsabhängigen "Mengenpreis" und einer "Grundgebühr" zusammensetzen (Art. 5 GebVO). Für die Bestimmung der Grundgebühr wurde das Gemeindegebiet in verschiedene Zonen aufgeteilt, in welchen die Grundstücksfläche nach der möglichen Nutzung der Grundstücke unterschiedlich gewichtet wird (Multiplikatoren zwischen 0,2 [für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke] und 5 [für abparzellierte Strassen- oder Hartbelagsflächen]). 
B. 
Am 27. Oktober 2006 trat der Bezirksrat Winterthur auf die von X.________ gegen die erwähnten kommunalen Verordnungen erhobene Beschwerde nicht ein. Den entsprechenden Beschluss focht X.________ erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich an (Beschluss vom 23. Mai 2007). 
C. 
Am 20. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 hat er seine Beschwerdeschrift unaufgefordert ergänzt. 
Die Gemeinde Wiesendangen beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Baudirektion des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat Winterthur auf Vernehmlassung verzichtet hat. 
Am 29. August 2007 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht - erneut unaufgefordert - eine weitere (dritte) Eingabe zukommen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, gegen den - mangels Vorliegens eines Ausschlussgrunds gemäss Art. 83 BGG - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Weil der Regierungsrat die Frage offen gelassen hat, ob dem Bezirksrat Winterthur überhaupt eine genügend begründete Beschwerde vorgelegen hatte, und sich gestützt auf dessen Eventualbegründung materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, liegt insoweit ein Sachentscheid vor. Dass es sich beim Regierungsrat des Kantons Zürich nicht um ein "oberes Gericht" und mithin nicht um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 BGG handelt, schadet zur Zeit (noch) nicht, zumal der Bundesgesetzgeber den Kantonen für die Anpassung ihrer Gerichtsorganisation an die neuen Bestimmungen der Bundesrechtspflege eine zweijährige Übergangsfrist gewährt hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als potentiell abgabepflichtiger Grundeigentümer und abgewiesener Rechtsmittelkläger zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wobei pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Weiter prüft das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift vorgebracht und begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Sind die geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dies ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeschrift (sowie die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt noch fristgerecht eingereicht wurden) weder einen klaren Antrag noch eine hinreichende Begründung enthalten: Es ist nicht ersichtlich, welche Bestimmungen der angefochtenen Verordnungen angefochten werden, und der Beschwerdeführer setzt sich mit der rechtlichen Argumentation des Regierungsrats nicht in hinreichender Weise auseinander. 
3. 
Selbst wenn man über diesen Mangel hinwegsehen und die vom Beschwerdeführer erkennbar aufgeworfenen Fragen prüfen wollte, vermöchte dessen Beschwerde aber nicht durchzudringen: 
3.1 Der Beschwerdeführer stösst sich offenbar daran, dass zur Bemessung der periodischen Benützungsgebühren für die Abwasserentsorgung nicht nur auf die Menge des verbrauchten Wassers, sondern auch auf die gemäss einer Zoneneinteilung gewichtete Fläche des Grundstücks abgestellt wird. Seiner Ansicht nach steht diese Vorgehensweise im Widerspruch zur Zielsetzung des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20), wonach unverschmutztes Abwasser nach Möglichkeit versickern zu lassen sei. Es gebe in der Kernzone der Gemeinde Wiesendangen grosse unversiegelte Flächen (Gärten, Parkanlagen und gekieste Plätze), welche dergestalt - obwohl sie die Abwasserleitungen nicht beanspruchten - mit periodischen Gebühren belastet würden. 
3.2 Der Regierungsrat rechtfertigt die Mitberücksichtigung der Grundstücksfläche für die Bemessung der periodischen Benützungsgebühren insbesondere mit dem Hinweis, dass erfahrungsgemäss auch aus unversiegelten Freiflächen in Bauzonen ein Anteil von rund 15 Prozent des Meteorwassers in die Gemeindekanalisation gelange, weshalb - entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute bzw. des Städteverbands, Fachgruppe Entsorgung und Strassenunterhalt - pauschal nach Zonenzugehörigkeit abgestufte Meteorwassergebühren erhoben werden dürften. 
3.3 Diese Betrachtungsweise des Regierungsrats steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2P.165/1997, in: URP 1998 S. 734, E. 4b u. 4c): Der Erhebung einer Gebühr für die allenfalls erforderliche Ableitung von Meteorwasser steht nicht entgegen, dass unverschmutztes Abwasser von Bundesrechts wegen nach Möglichkeit versickern zu lassen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG). Gegen übergeordnetes Recht - sei es das Verursacherprinzip (Art. 3a und Art. 60a GSchG in Verbindung mit Art. 49 BV) oder die Schranken der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - könnte der streitige flächenabhängige pauschale Zuschlag für Meteorwasser dann verstossen, wenn er bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse oder die vorhandenen Unterschiede in den einzelnen Bauzonen offensichtlich falsch bemessen wäre und deshalb zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde (vgl. Urteil 2P.165/1997, in: URP 1998 S. 734, E. 4e/cc). Dass dies in Wiesendangen der Fall ist, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, weshalb seine Einwendungen nicht durchzudringen vermögen. 
4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die Gemeinde Wiesendangen die bundesrechtlich vorgeschriebene Trennung von Schmutz- und Meteorwasser (vgl. Art. 7 GSchG) nicht richtig und konsequent durchführe. Weiter bringt er vor, die erstellten Meteorwasserleitungen würden von den Grundeigentümern aus Kostengründen nicht benützt. Ferner werde von den Behörden geduldet, dass abgepumptes Grundwasser in den Schmutzwasserkanal geleitet werde. Diese Vorbringen beziehen sich auf behauptete tatsächliche Zustände, welche allenfalls aufsichtsrechtlich zu untersuchen wären, aber zum Vornherein nicht Mängel der streitbetroffenen beiden Verordnungen darstellen können. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Wiesendangen, dem Bezirksrat Winterthur und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: