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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_791/2012 
 
Urteil vom 18. September 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt lic. iur. Hans Ludwig Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 13. Juni 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1965, reiste im Oktober 2000 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Während des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, am 11. März 2003, heiratete er eine um 21 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die zuletzt bis zum 10. März 2007 verlängert wurde. Die Asylbeschwerde zog er zurück. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 lehnte die durch das Migrationsamt handelnde Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ vom 26. Februar 2007 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab; ebenso verfügte sie die Wegweisung aus dem Gebiet des Kantons Zürich. Dagegen wurden zwei Rekurse an den Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben. In der Folge stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Wegweisung nicht bloss aus dem Kanton Zürich, sondern aus der Schweiz hätte erfolgen sollen. Es erliess daher am 3. Januar 2011 in eigenem Namen eine Verfügung, womit es nicht bloss neu die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, sondern auch das ursprüngliche Gesuch vom 26. Februar 2007 um Bewilligungserteilung seinerseits erneut abwies. Die die erste Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2008 betreffenden Rekursverfahren schrieb der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. März 2012 ab. 
X.________ rekurrierte gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Januar 2011 an die Sicherheitsdirektion, welche die Sache zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwies, der den Rekurs am 25. Januar 2012 abwies. Mit Urteil vom 13. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab; zugleich setzte es eine neue Ausreisefrist auf den 15. September 2012 an. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. August 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei sein Gesuch vom 26. Februar 2007 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich gutzuheissen; eventualiter sei die bis zum 20. März 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; subeventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Besondere Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); diese Rügen müssen ihrerseits den strengen Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2. S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer befasst sich ausgiebig mit der Frage der Zuständigkeit; er ist der Ansicht, dass nicht der Regierungsrat, sondern die Sicherheitsdirektion zur Behandlung des Rekurses gegen die (zweite, nun in eigenem Namen getroffene) Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Januar 2011 zuständig gewesen wäre. Inwiefern das Verwaltungsgericht, indem es den eingeschlagenen Instanzenzug bestätigte, schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt habe, legt der Beschwerdeführer, der eine gezielte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lässt, nicht dar. Es fehlt diesbezüglich offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. 
 
2.3 Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beruht darauf, dass der Beschwerdeführer sich nach Auffassung der kantonalen Behörden missbräuchlich auf eine Ehe beruft, die - sofern nicht von vornherein als Ausländerrechtsehe eingegangen - nur formell bestehe, sodass sich die Berufung auf den Anspruchstatbestand von Art. 7 ANAG (hier noch anwendbar, da das Bewilligungsgesuch vor Ende 2007 gestellt wurde, vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) als rechtsmissbräuchlich erweise. Das Verwaltungsgericht hat zunächst (E. 5.1) die diesbezüglichen Rechtsgrundsätze dargelegt, wozu sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen lässt, um alsdann den im Hinblick darauf massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es hat sich dabei minutiös mit der Wohnsituation des Beschwerdeführers über einen langen Zeitraum befasst und dabei dessen zu verschiedenen Zeitpunkten gemachten Ankündigungen an den jeweils vorgefundenen tatsächlichen Indizien gemessen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu kritisieren, dass über eine Befragung seiner Ehefrau nicht ein schriftliches Protokoll erstellt, sondern bloss ein Rapport verfasst worden sei und er bei der Anhörung nicht habe zugegen sein können; er rügt als Art. 29 Abs. 2 BV verletzend, dass keine mündliche Anhörung stattgefunden habe. Auf die minutiösen Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Indizienlage (namentlich E. 5.5.2 bis 5.5.6) geht der Beschwerdeführer in keiner Weise ein. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in E. 5.4.2 ("Da weder ersichtlich ist noch näher begründet wird, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus derartigen förmlichen Parteibefragungen zu gewinnen wären, ist diesem Beweisantrag nicht stattzugeben...") willkürlich wäre; die Gehörsverweigerungsrüge wird nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG genügenden Weise substantiiert. 
 
2.4 Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer, der sich missbräuchlich auf die Anspruchsnormen von Art. 7 ANAG und Art. 8 EMRK beruft, eine Bewilligung im freien Ermessen nach Art. 4 ANAG zu erteilen wäre, rügt dieser, dass die Asylakten nicht beigezogen worden seien, welche im Hinblick auf die Erteilung einer Bewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer wichtig gewesen wären. Da kein Rechtsanspruch auf eine derartige Bewilligung besteht, ist diesbezüglich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), und es steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, welches Rechtsmittel der Beschwerdeführer eventualiter erhebt. Er kommt allerdings der sich implizit aus Art. 119 BGG ergebenden Pflicht, innerhalb der gleichen Rechtsschrift zwischen den beiden erhobenen Rechtsmitteln zu differenzieren, kaum nach. Ohnehin fehlt ihm mangels Bewilligungsanspruchs weitgehend die Beschwerdelegitimation (Art. 105 lit. b BGG, vgl. BGE 133 I 185); berechtigt ist er immerhin zur Erhebung von Rügen betreffend die Verletzung von Verfahrensrechten, soweit sie nicht auf eine Überprüfung des Entscheids in der Sache abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; s. auch BGE 137 II 305 E. 2 S. 308), wobei den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt werden muss. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid zurückgezogen; die damaligen Asylakten sollten aber "angesichts seiner Verfolgung in der Türkei" für die Prüfung eines Härtefalls beigezogen werden. Was sich konkret aus den Asylakten, aufgrund derer ein negativer Asylentscheid gefällt worden war, zu seinen Gunsten ergeben soll, legt er auch bloss rudimentär nicht dar. Mit seinen pauschalen Äusserungen über die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör tut der Beschwerdeführer mangels jeglicher Konkretisierung der allfälligen Relevanz der fraglichen Akten die Missachtung der angerufenen Verfahrensgarantie nicht dar. 
 
2.5 Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.6 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.7 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. September 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller