Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_48/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterkaution, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
4. Kammer, vom 17. Juni 2013. 
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,  
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Juni 2013 in zweiter Instanz eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin auf Bezahlung von Fr. 553.15 abwies, mit der die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Mieterkaution aus einem Mietvertrag zwischen ihr als Mieterin und der Beschwerdegegnerin als Vermieterin über die Parzelle Nr. zzz.________ in Q.________ verlangt hatte, welche die Beschwerdegegnerin sich mit dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular zur Freigabe der Kaution hatte auszahlen lassen; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. August 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, in der sie unter anderem sinngemäss die Rückerstattung der Kaution verlangt; 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht einzig gegen Entscheide der in Art. 75 BGG genannten Vorinstanzen, unter anderem gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, zulässig ist und neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG); 
dass im kantonalen Verfahren in der Sache einzig die Rückzahlung der Mieterkaution beantragt wurde und nur diese Frage Gegenstand des angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheids vom 17. Juni 2013 bildet, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführerin anderes beantragt, als die Aufhebung dieses Entscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der eingeklagten Forderung (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sie keine sachdienlichen Ausführungen enthält, in denen rechtsgenügend dargelegt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll; 
dass somit auf die Beschwerde, soweit sich diese gegen den Entscheid vom 17. Juni 2013 richtet, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer