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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_330/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, 
 
Einwohnergemeinde Adelboden, Baubewilligungsbehörde,  
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Juni 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob am 30. Mai 2014 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) "Einsprache bezüglich vorgesehenem Bauprojekt an der Dorfstrasse 44, Adelboden". Am 2. Juni 2014 überwies die BVE die Eingabe - als gegen den von ihr am 2. Mai 2014 gefällten Entscheid gerichtete Beschwerde - zuständigkeitshalber an das kantonale Verwaltungsgericht. 
 
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 liess der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts A.________ eine Rechtsbelehrung betreffend Beschwerdebefugnis sowie Formerfordernisse einer Beschwerde zukommen. Sodann ersuchte er ihn um Mitteilung bis zum 18. Juni 2014, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall des Festhaltens der Beschwerde forderte er ihn auf, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Innert Frist liess der Beschwerdeführer sich nicht vernehmen. Doch leistete er den Vorschuss von Fr. 1'000.--, was als Festhalten an der Beschwerde erachtet wurde. 
 
Mit Urteil vom 25. Juni 2014 ist der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Begründung führte er einerseits aus, dass zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur befugt sei, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen habe oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten habe (Art. 79 Abs. 1 lit. a VRPG/BE i.V.m. Art. 40 Abs. 5 BauG/BE), der Beschwerdeführer diese - ihm bereits gemäss Verfügung vom 4. Juni 2014 erörterten - Voraussetzungen aber offensichtlich nicht zu erfüllen vermöge, so dass schon aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urteilsbegründung 1). Anderseits genüge die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen - ihm ebenfalls schon zuvor genannten - Formerfordernissen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE) in keiner Weise, was ebenfalls Nichteintreten zur Folge habe (Urteilsbegründung 2). 
 
2.   
Gegen das ihm am 26. Juni 2014 zugestellte Urteil vom 25. Juni 2014 führt A.________ mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Beschwerde ans Bundesgericht. Diese hat er mit Eingaben vom 4. August (Postaufgabe: 19. August) 2014 sowie vom 21. August (Postaufgabe: 22. August) 2014 ergänzt. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.  
 
3.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Doppelbegründung, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jeder Begründungspunkt Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f., ebenso Urteil 1C_69/2009 vom 3. Juli 2009 E. 4.2).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet das verwaltungsgerichtliche Urteil in erster Linie hinsichtlich der Begründung 1, laut der seine Beschwerdebefugnis zur Anfechtung des in Frage stehenden BVE-Entscheids verneint worden ist. Nur am Rande beanstandet er die Begründung 2, gemäss welcher der verwaltungsgerichtliche Einzelrichter die gegen den BVE-Entscheid erhobene Beschwerde als den gesetzlichen - dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 4. Juni 2014 zur Kenntnis gebrachten - Formerfordernisse nicht genügend erachtet hat. Insoweit übt der Beschwerdeführer im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, d.h. er beanstandet es nur allgemein, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt. Dabei setzt er sich jedoch nicht konkret mit den dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die verwaltungsgerichtliche Begründung 2 bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.  
 
Verhält es sich so, dass die vorliegende Beschwerde jedenfalls insoweit, betreffend Begründung 2 des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Erfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen vermag, ist auf die vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grunde nicht einzutreten (s. vorstehende E. 3.2). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Den Beschwerdegegnerinnen ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Adelboden, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp