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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_718/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherung Y._______ AG,  
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Z.________.  
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl etc., 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde und nach am 1. September 2014 erfolgter Abweisung eines Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten dieser Behörde) auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter (untere SchK-Aufsichtsbehörde) sowie gegen den Betreibungsbeamten von Z.________ ebenso wenig eingetreten ist wie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zahlungsbefehl und Sistierung), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den Betreibungsbeamten falle in die Zuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde, das Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter sei nicht genügend begründet und wäre ausserdem verspätet, für die behauptete Befangenheit fehle es im Übrigen an Anhaltspunkten, hinsichtlich der vorinstanzlichen Verweigerung der Verfahrenssistierung enthalte die Beschwerde keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden ohnehin keine Sistierung rechtfertigen, Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG seien keine ersichtlich, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht durch einen Rechtsanwalt verbessert werden kann, 
dass der Beschwerdeführer überdies allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann