Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 613/99 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 18. Oktober 2000 
 
In Sachen 
 
C.________, 1950, Reibenweg 41, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Othmar Schürmann, Bahnhofstrasse 39, Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1950 geborene C.________ arbeitet seit 1993 als Lagerist und Chauffeur sowie im Bereich Einkauf bei der Firma D.________ AG mit Sitz in B.________, deren Hauptaktionär er ist. Seit längerer Zeit bestehende Rückenbeschwerden verstärkten sich Ende 1996 derart, dass ihm sein Hausarzt Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, vom 17. Dezember 1996 bis 30. Juni 1997 eine vollständige sowie ab 1. Juli 1997 bis auf weiteres eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. 
Am 4. Juni 1997 meldete sich C.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die IV-Stelle Bern einen Arztbericht des Dr. med. W.________ vom Juni 1997, welchem ein Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 23. Mai 1997 beilag, einen Arbeitgeberbericht vom 25. Juni 1997 sowie die Geschäftsabschlüsse der D.________ AG für die Jahre 1994 bis 1996 ein. Ferner veranlasste sie nebst einem Zusammenzug der individuellen Konti (IK) interne berufliche Abklärungen (Berichte vom 25. November 1997/22. April 1998 und vom 11. März 1998). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch, da lediglich ein Invaliditätsgrad von 35 % vorliege (Verfügung vom 9. Dezember 1998). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 26. Juli 1999). 
 
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Festlegung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und in Fällen, in denen sich die Validen- und Invalideneinkommen nicht zuverlässig ermitteln lassen, nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (BGE 104 V 137 Erw. 2c; AHI 1998 S. 252 Erw. 2b; RKUV 1996 Nr. U 237 S. 34 ff.; ZAK 1987 S. 260 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
 
a) Gemäss Arztbericht des Dr. med. W.________ vom Juni 1997 leidet der Beschwerdeführer an rezidivierenden Lumboischialgien mit Neurokompressionen bei Bandscheibenvorfällen auf verschiedenen Etagen bei einem Status nach Infiltrationstherapie, nach zweimaliger Diskushernienoperation sowie nach einmaliger Steroidinfiltration lumbal. Ab 1. Juli 1997 erachtete der Hausarzt die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, wobei die bisher ausgeführten körperlich schweren mechanischen Arbeiten - insbesondere das Tragen von Lasten wie Mineralölfässern über 15 kg - zu unterlassen und einzig noch leichte Beschäftigungen wie Büroarbeiten und Kundenbesuche möglich seien. Auch Dr. med. S.________ hatte in seinem Bericht vom 23. Mai 1997 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die bisherige Schwerarbeit (Verladen von Fässern mit Lösungsmitteln und anderen Chemikalien) kaum je wieder werde vollumfänglich leisten können. Es sei davon auszugehen, dass dieser inskünftig nur noch im Ausmass von 50 % - im Rahmen des administrativen Teils seines Geschäftes - werde zu arbeiten imstande sein. 
 
b) Den Berichten des internen Abklärungsdienstes der IV-Stelle vom 25. November 1997/22. April 1998 sowie der IV-Zweigstelle Biel vom 11. März 1998 sind Hinweise auf ein Augenleiden - die Sehkraft des linken Auges betrage noch ungefähr 60 %, diejenige des rechten noch maximal 20 % - zu entnehmen, welches Beschäftigungen wie häufiges Lesen und Autofahren praktisch verunmögliche. Der behandelnde Augenarzt Dr. med. X.________, G.________, habe insbesondere die für die Fahrtauglichkeit von Lastwagentransporten erforderliche minimale Sehfähigkeit verneint. Keine Anhaltspunkte sind in den Akten indes zur Frage zu finden, inwiefern der Versicherte angesichts seines gesamten Beschwerdebildes - namentlich auch unter Einbezug des seitens der Dres. med. W.________ und S.________ unberücksichtigt gebliebenen Augenleidens - in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. So erscheint es doch offenkundig, dass gerade diese Gesundheitsstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der durch die Ärzte für zumutbar befundenen Administrativtätigkeiten und Kundenbesuche am bisherigen Arbeitsplatz wie auch in anderen körperlich leichten Beschäftigungen nicht unerheblich einzuschränken vermag. 
 
c) Da sich die medizinische Aktenlage somit als unvollständig erweist, kann der Aussage des internen Abklärungsdienstes der IV-Stelle in dessen Bericht vom 25. November 1997/22. April 1998, die Arbeitsfähigkeit sei bei Ausübung einer der Behinderung angepassten Tätigkeit mit nahezu 100 % einzuschätzen, wobei von einem zeitlichen Rendement von 80 % auszugehen sei, nicht gefolgt werden, zumal im Schlussbericht der IV-Zweigstelle Biel vom 11. März 1998 demgegenüber eine Leistungsfähigkeit für leichte Arbeit von lediglich 50 % angenommen worden war. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, welche eine medizinische Begutachtung veranlassen und hernach über den Rentenanspruch neu verfügen wird. Die Expertise wird darüber Aufschluss zu geben haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum (bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 9. Dezember 1998 [BGE 121 V 366 Erw. 1b]) in seinen angestammten Tätigkeitsbereichen arbeitsfähig war und welche anderen leidensangepassten erwerblichen Beschäftigungenzumutbargewesenwären. 
 
3.- Angesichts dieses Ergebnisses brauchtvorliegenddieFrage, obimRahmenvonArt. 28Abs. 2IVGderInvaliditätsgradnachderallgemeinenMethodedesEinkommensvergleichs - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - oder im ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln ist, nicht abschliessend beantwortet zu werden. Anzumerken bleibt indes, dass die Vorgehensweise der Verwaltung - wie im Bericht vom 25. November 1997/22. April 1998 dargelegt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren entspricht, bei welchem ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und anschliessend der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist (BGE 104 V 137 Erw. 2c; ZAK 1987 S. 260 Erw. 2a). Diese Bemessungsmethode kommt indes - auch bei Selbstständigerwerbenden - nur und erst zur Anwendung, wenn die Einkommensvergleichsmethode keine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades erlaubt (vgl. ZAK 1981 S. 45 Erw. 2a). Für die Wahl des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ist hiebei entscheidend, inwiefern volks- und betriebswirtschaftliche Faktoren (u.a. Konjunkturlage und -entwicklung, Konkurrenzsituation, Mitarbeit von Familienangehörigen) die Geschäftsergebnisse vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens beeinflussen und die hinreichend genaue Bestimmung der auf dem eigenen Leistungsvermögen beruhenden Einkommensschöpfung (nicht) zulassen (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 122 f. Erw. 2c). Die Verwaltung wird mithin zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführer trotz seines Anstellungsverhältnisses zur D.________ AG in IV-rechtlichem Sinne als Selbstständigerwerbender zu betrachten und, falls dies bejaht wird, welche Bemessungsmethode angesichts der konkreten Verhältnisse anzuwenden ist. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 1999 und die Verfügung vom 9. Dezember 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr 2'500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 18. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: