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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 112/06 
 
Urteil vom 18. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
O.________, 1946, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 6. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Gesuch des O.________ (geb. 1946) um Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2005 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. August 2005 fest. 
B. 
Ein erneutes Gesuch um Arbeitslosenentschädigung lehnte die Kasse mit Verfügung vom 22. September 2005 ebenfalls ab. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005. 
C. 
Die gegen beide Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. April 2006 insofern teilweise gut, als es die Sache zu näherer Prüfung an die Kasse zurückwies. 
D. 
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
O.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 236 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 29. August 2005. 
2.1 Der Versicherte erhielt von seiner Arbeitgeberin, der Firma X.________ SA, am 22. Februar 2005 die Kündigung auf Ende Mai 2005. Am 11. Mai 2005 gründete er die Firma Y.________ GmbH, in welcher er sich als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu Zweien im Handelsregister eintragen liess. Diese Unternehmung fiel am 29. August 2005 in Konkurs. Die Verwaltung verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juni bis 29. August 2005, weil der Versicherte in der Firma Y.________ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt habe. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, diese Firma sei nie aktiv geworden und somit habe nie eine Missbrauchsgefahr im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 123 V 236 Erw. 7 bestanden, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma Y.________ GmbH verneint werden könne. Zudem sei der Versicherte nicht aus dem eigenen Betrieb entlassen worden, sondern aus der Firma X.________ SA, in welcher er unbestrittenermassen nicht arbeitgeberähnliche Person gewesen sei. 
2.2 Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, dafür einzustehen, dass sich bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zunächst keine grossen Einnahmen erzielen lassen (ARV 2002 S. 56 Erw. 2 [Urteil G. vom 16. Juli 2001, C 353/00]; 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2a [Urteil A. vom 17. April 1999, C 117/98]). Solche typischen Risiken sind nicht durch die Arbeitslosenentschädigung abgedeckt. Nachdem der Versicherte seine frühere Anstellung verloren hatte und die Firma Y.________ GmbH gründete, nahm er in Kauf, dass er mit seinem Vorhaben scheitern oder zumindest anfänglich nur wenig Umsatz erzielen werde. In dieser Firma hat der Beschwerdegegner seine arbeitgeberähnliche Stellung bis 29. August 2005 beibehalten. Damit hätte er kraft Gesetzes keine Kurzarbeitsentschädigung beziehen können. Selbst wenn seine Firma inaktiv geblieben zu sein schien (100%- ige Kurzarbeit), liess er sich die Möglichkeit offen, sich bei Gelegenheit doch dort anzustellen. Ebenso war denkbar, dass er Arbeitslosenentschädigung bezogen und daneben gleichzeitig seine noch nicht rentable Firma aufgebaut hätte. Dies wäre einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich gekommen. Denn die hiezu ergangene Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch als solchem begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 240 [Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02]). Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Versicherte bis Ende Mai 2005 noch in einer Arbeitnehmerstellung tätig gewesen ist und dort die entsprechenden Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet hat (ARV 2005 S. 19 [Urteil H. vom 12. November 2004, C 117/04]). Ebenso ist unerheblich, ob die Firma Y.________ GmbH Teile der Firma X.________ SA übernehmen wollte oder nicht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2006 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 18. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: