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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.438/2002 /bie 
 
Urteil vom 18. November 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
X.________, Zürich, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Aufenthaltsbewilligung 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 26. Juli 2002). 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 7. September 2001, dass die Aufenthaltsbewilligung des aus Burkina Faso stammenden, hier seit 1996 mit der Schweizer Bürgerin K.________ (geb. 1963) verheirateten X.________ (geb. 1962) nicht verlängert werde, nachdem dieser am 9. Februar 2001 wegen Drogenhandels zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2002 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurde der Eingabe bis zum vorliegenden Entscheid aufschiebende Wirkung beigelegt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung eines mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländers erlischt, falls ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG [SR 142.20]). Dies ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG der Fall, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG gebotene Interessenabwägung die Verweigerung der Bewilligung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des jeweiligen Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]). 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit der Lagerung und dem Verkauf von 770 Gramm eines Kokaingemischs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Innert kurzer Zeit hatte er, ohne selber abhängig zu sein, eine bedeutende Drogenmenge aus rein finanziellen Interessen umgesetzt, und dies zu einem Zeitpunkt, als er gerade erst eine neue, nicht schlecht bezahlte Stelle als Flugzeugreiniger antreten konnte. Sein Verschulden wurde im angefochtenen Entscheid mit Blick hierauf zu Recht als "nicht mehr leicht" gewertet, zumal er nicht auf der untersten Hierarchiestufe am Handel beteiligt war und bei seiner illegalen Tätigkeit "professionell" vorgegangen ist. Es besteht somit grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Das Bundesgericht verfolgt bei Straftaten der vorliegenden Art und Schwere - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - diesbezüglich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; Urteile des EGMR vom 11. Juli 2002 i.S. Amrollahi c. Dänemark, Rz. 37, und vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54, PCourEDH 1998 76). 
2.2.2 Zwar befindet sich der Beschwerdeführer - abgesehen von einem kurzen Unterbruch im Jahre 1995 - nun bereits seit rund 13 Jahren in der Schweiz, weshalb er geltend macht, dass die Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe, von der an bei einem kurzen Aufenthalt in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt bzw. eine solche nicht mehr verlängert wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14), auf ihn nicht unbesehen angewendet werden könne. Er verkennt indessen, dass es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt und sich diese Rechtsprechung in erster Linie auf Fälle bezieht, wo ein neu zugezogener oder doch noch nicht lange in der Schweiz weilender Ausländer mit einem schweizerischen Partner eine Ehe führen will bzw. durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an einem entsprechenden Eheleben gehindert wird (vgl. Urteil 2A.288/2001 vom 10. Oktober 2001, E. 3b, mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen besonders geschützten privaten Interessen (Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK, Art. 13/14 BV) ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit 1999 von seiner Frau getrennt lebt. Die Scheidung ist geplant, jedoch offenbar bisher an den damit für den Beschwerdeführer allenfalls verbundenen fremdenpolizeilichen Folgen gescheitert. Die Fortsetzung einer unter Art. 8 EMRK fallenden familiären Beziehung steht, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, zum Vornherein nicht mehr ernstlich zur Diskussion. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung auf die Ehe unter diesen Umständen nicht überhaupt als rechtsmissbräuchlich zu gelten hat (vgl. BGE 128 II 145 E. 2). 
2.2.3 Der Beschwerdeführer kam 1989 mit 27 Jahren in die Schweiz. Nach dem negativen Asylentscheid vom 6. Oktober 1992 heiratete er am 15. Dezember 1992 die hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügende ghanaische Staatsangehörige L.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Von dieser trennte er sich indessen bereits spätestens im Herbst 1993 wieder, worauf ihm die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde und sich sein weiterer Aufenthalt lediglich noch auf die aufschiebende Wirkung des Rekurses an den Regierungsrat stützte. Die von ihm behauptete relevante Aufenthaltsdauer ist deshalb insofern zu relativieren; zudem befand sich der Beschwerdeführer während rund 1 ½ Jahren im Strafvollzug. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz arbeitete er zwar regelmässig, doch handelte es sich dabei meist um unqualifizierte und kurzfristige (Gelegenheits-)Jobs. Er vermochte hier weder persönlich noch beruflich richtig Fuss zu fassen. Selbst heute versteht und spricht er, nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), praktisch kein Deutsch. Sein Bekanntenkreis setzt sich in erster Linie aus afrikanischen Landsleuten zusammen. Während seines Aufenthalts hat er regelmässige Kontakte zu seiner Familie in Burkina Faso gewahrt und jährlich auch ein bis zwei Monate in diesem Land verbracht. Es ist ihm somit zuzumuten, dorthin zurückzukehren, nachdem trotz seines langjährigen Aufenthalts keine enge Verbundenheit zur Schweiz besteht. 
2.2.4 Die Bemühungen des Beschwerdeführers, nach dem Strafvollzug wieder Fuss zu fassen, sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als etwa der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung oder die bedingte Entlassung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Es steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der entsprechenden Prognose, welche im Lichte des gesamten bisherigen ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne der Bewährung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; 125 II 105 E. 2c S. 109 f.). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, ein solches erscheine beim Beschwerdeführer nicht hinreichend ausgeschlossen, nachdem er hier kaum verwurzelt sei und ihn auch die inzwischen dahingefallene Beziehung zu seiner Frau nicht daran zu hindern vermochte, in der Drogenszene massiv straffällig zu werden, ist dies nicht zu beanstanden. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: