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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.229/2004 
 
Urteil vom 18. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Cavelti, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Bern, c/o Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Nichterfüllen des Einführungspraktikums), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 
4. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ absolviert am bernischen Institut für Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Ausbildung für die Sekundarstufe I. Das nach Stundenplan geforderte Einführungspraktikum absolvierte er in den Wochen 35 bis 37 des Jahres 2003. Sowohl die Praktikumslehrkraft als auch der betreuende Dozent des Instituts erachteten die Berufseignung aufgrund des Praktikums als fraglich, weshalb am 24. Oktober 2003 ein Berufseignungsgespräch stattfand. Nach diesem Gespräch wurde das Einführungspraktikum als "nicht erfüllt" bewertet. 
 
Eine gegen diese Bewertung erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 24. Dezember 2003 wies die kantonale Erziehungsdirektion mit Entscheid vom 16. April 2004 ab. Sie stellte fest, dass zu Recht ein Berufseignungsgespräch durchgeführt worden sei und das Prädikat "nicht erfüllt" hinreichend begründet und nicht zu beanstanden sei. 
B. 
A.________ erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2004 gegen den Entscheid der kantonalen Erziehungsdirektion Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern und beantragte, der Entscheid der Erziehungsdirektion sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Selbst- und Fremdbeurteilung seiner Leistungen im Praktikum hätte seine Berufseignung nicht in Frage gestellt werden dürfen. Es sei in ungerechtfertigter Weise ein Berufseignungsgespräch angeordnet und seine Praktikumsleistung daraufhin als "nicht erfüllt" bewertet worden. Damit habe die verfügende Behörde nicht nur ihr Ermessen missbraucht bzw. überschritten, sondern auch Richtlinien, Weisungen und Erlasse zur Regelung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung durch falsche Auslegung krass verletzt. 
 
Mit Protokollauszug vom 4. August 2004 wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Beschwerde ab. Er begründete seinen Entscheid damit, dass der Beurteilungsbogen für die Selbst- und Fremdeinschätzung nicht das einzige Kriterium zur Beurteilung des Praktikums darstelle. Wenn der Praktikumslehrer aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Praktikums zum Schluss komme, dass die Berufseignung zu diskutieren sei, so stehe dem nicht entgegen, dass allein aufgrund der formalen Kriterien nach dem Einschätzungsbogen ein Beurteilungsgespräch als nicht notwendig hätte erachtet werden können. Zudem ergebe sich weder aus dem Bericht der Praktikumslehrkraft noch aus dem Bericht des Dozierenden, dass irgendwelche Voreingenommenheit vorgelegen habe. Es sei deshalb das Einführungspraktikum zu Recht als "nicht erfüllt" beurteilt worden. 
C. 
Mit Eingabe vom 14. September 2004 erhebt A.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid vom 4. August 2004 aufzuheben und das vom Beschwerdeführer in den Wochen 35 bis 37 des Jahres 2003 absolvierte Einführungspraktikum als erfüllt zu werten. Eventuell sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beurteilung des Praktikums sei aktenwidrig und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV dar. 
 
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 wies der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da mit dem angefochtenen Beschluss keine positive Anordnung getroffen worden sei, deren Wirksamkeit aufgeschoben werden könne. Der Erlass einer positiven Anordnung würde sich höchstens dann rechtfertigen, wenn mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde zu rechnen wäre. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf den Sachentscheid verschoben, indessen vorläufig davon abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuverlangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, der sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützt. Die behauptete Rechtsverletzung kann nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden. Dem Beschwerdeführer als direktem Adressaten des angefochtenen Entscheids wird das Weiterstudium verweigert, womit er in rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher grundsätzlich als zulässig (Art. 84, 86 und 88 OG). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5, S. 176 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, insbesondere das in den Wochen 35 bis 37 des Jahres 2003 absolvierte Einführungspraktikum als erfüllt zu werten, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids zu befassen und zu erklären, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt sein soll. Wirft er der kantonalen Behörde vor, sie habe mit ihrer Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt oder nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen; 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). 
 
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nur zum Teil, wie bei der Beurteilung der einzelnen Rügen aufgezeigt wird. 
2. 
2.1 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. E. 1.3) - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2 mit Hinweisen auf mehrere unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts; 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 2.1 mit Hinweis). Eine besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495; 106 Ia 1 E. 3c S. 4). Der Beschwerdeführer erhebt im vorliegenden Fall im Wesentlichen verfahrensrechtliche Rügen, weshalb kein Grund für besondere Zurückhaltung besteht. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Ergebnisse der Selbst- und Fremdbeurteilung gemäss Berufseignungsbogen hätte kein Berufseignungsgespräch durchgeführt werden dürfen. Ein derartiges Gespräch sei nur dann gemäss den allgemeinen Richtlinien notwendig, wenn bei zwei oder mehr Eigenschaften Abweichungen von zwei oder mehr Skalenpunkten vorliegen würden. Da keine derartigen Abweichungen bestanden hätten, hätte gar kein Berufseignungsgespräch durchgeführt werden dürfen. Dieses Gespräch habe zum Ziel zu entscheiden, ob die Praxislehrkraft aufgrund der mangelnden Berufseignung das Teilprädikat "nicht erfüllt" erhält oder nicht. 
 
Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid ausgeführt, dass gemäss Wegleitung der Beurteilungsbogen nicht einziges Kriterium zur Bewertung des Praktikums sei. In seinem Praktikumsbericht vom 15. September 2003 habe der Praktikumslehrer unter dem Titel "Beurteilung des Einführungspraktikums" ausgeführt: "Aufgrund der Beobachtungen und Besprechungen aller Lektionen, eines Gesprächs vor dem Baustein 7, dem Gespräch anschliessend an die letzten Lektionen und dem Beurteilungsbogen (besonders Punkte 1 bis 4) bin ich der Überzeugung, dass die Berufseignung zu überprüfen ist." Wenn nun der Praktikumslehrer aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Praktikums zum Schluss komme, dass die Berufseignung zu diskutieren sei, so stehe dem nicht entgegen, dass allein aufgrund der formalen Kriterien nach dem Fremdeinschätzungsbogen ein Beurteilungsgespräch als nicht notwendig hätte erachtet werden können, sei doch, wie dargelegt, der Beurteilungsbogen nur ein Element zur Bewertung des Einführungspraktikums. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht oder nur in ungenügender Art auseinander. Es ist fraglich, ob darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3). Die Frage kann indessen offen bleiben, da die Rüge, einzig die Selbst- und Fremdbeurteilung sei massgebend, unzutreffend ist. In der Wegleitung "Berufspraktische Studien, Konzept, Einführungspraktikum, Fachpraktika, Abschlusspraktikum der Universität Bern für Lehrerinnen-,und Lehrerausbildung der Sekundarstufe I, Ausgabe Studienjahr 2003/04" werden auf Seite 13/14 die Beurteilungskriterien dargestellt. Darnach erfolgt die Beurteilung des Praktikums durch den Studierenden (Selbstbeurteilung), die Praktikumslehrkräfte und die Betreuungsperson des Instituts (Dozierende oder Angehörige des Instituts). Grundlagen zur Beurteilung sind die persönlichen Zielsetzungen, die Zielvorgaben des Instituts, die Zielvorgaben der Praxislehrkraft, die praktische Arbeit und die Selbsteinschätzung (Bogen). Sodann beurteilen die Praxislehrkräfte die praktische Arbeit, die Zielvorgabe der Praxislehrkraft, die Zielvorgabe des Instituts und die Fremdeinschätzung (Bogen). Schliesslich beurteilen die Dozierenden oder Angehörigen des Instituts die berufspraktische Leistung der Studierenden aufgrund der Zielvorgaben des Instituts und der praktischen Arbeit anlässlich der Unterrichtsbeobachtungen, während des Besuchs der Gespräche mit den Studierenden und der schriftlichen Arbeiten. Damit das Praktikum als erfüllt gilt, müssen alle drei Beurteilungen "erfüllt" lauten. Leistungsnachweise, die mit "nicht erfüllt" beurteilt werden, können einmal wiederholt werden. Es kann somit keine Rede davon sein, dass lediglich die Selbst- und Fremdeinschätzung aufgrund des Beurteilungsbogens massgebend ist für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens des Praktikums. Der Regierungsrat ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn er auch andere Bewertungen mit in die Beurteilung miteinbezogen hat. 
2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Praxislehrkraft sei vor dem Praktikumsantritt über die Haltung der Dozenten orientiert worden, wonach es sich aus der Sicht der Lehrpersonen um einen ausserordentlichen Fall handle. Er rügt damit die Voreingenommenheit der mitbeurteilenden Personen. 
 
Auch diese Rüge genügt den Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Wie der Regierungsrat bereits in seinem Entscheid ausgeführt hat und sich den Akten entnehmen lässt, lehnte es der Praktikumslehrer im Kontaktgespräch ausdrücklich ab, über die Hintergründe des Praktikums und über die Person des Praktikanten informiert zu werden mit der Begründung, er wolle seine Betreuungsaufgabe unvoreingenommen wahrnehmen, damit Herr A.________ uneingeschränkte Chancen habe, das Praktikum zu bestehen. Diese in der Stellungnahme der Erziehungsdirektion vom 23. Januar 2004 enthaltene Aussage des Direktors des Instituts für Lehrerinnen- und Lehrerbildung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb nicht näher darauf einzutreten ist. Zudem ist festzuhalten, dass der Vorwurf an die Adresse des Direktors, er habe bereits vor Praktikumsantritt ein vernichtendes Urteil über den Beschwerdeführer gefällt, ebenfalls nicht Anlass zu einer anderen Beurteilung der behaupteten Voreingenommenheit bietet. Die Tatsache, dass der Direktor mit dem Beschwerdeführer über seine Berufseignung ein Gespräch geführt und ihm eine Berufsberatung nahegelegt hat, macht ihn nicht befangen im Sinne des Gesetzes. Vielmehr gehört es zur Aufgabe des Direktors einer derartigen Schule, mit Schülern, deren Eignung für den Lehrberuf fragwürdig erscheint, das Gespräch zu suchen und beratend tätig zu sein. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 
3. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Nach Art. 152 Abs. 1 OG kann das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung gewähren. Aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die selber über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3 S. 135 f.). 
 
Im vorliegenden Fall erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein als aussichtslos und genügt in weiten Teilen den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Es ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG analog). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: