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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.140/2004 /lma 
 
Urteil vom 18. November 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Michael Mráz, 
 
gegen 
 
B.________ Inc., 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Thomas Klein, 
ICC Schiedsgericht Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 85 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. d und e (Internationales Schiedsgericht; Gleichbehandlung; rechtliches Gehör; Ordre public), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Final Award des ICC Schiedsgerichts Zürich vom 10. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ SA, Bukarest (Beschwerdeführerin und Beklagte im Schiedsverfahren) ist eine Gesellschaft rumänischen Rechts. Sie exportiert technisches Material, insbesondere Pumpen zur Rohölförderung. Die B.________ Inc. (Beschwerdegegnerin und Klägerin im Schiedsverfahren) ist eine ursprünglich nach dem Recht von Oklahoma (USA) organisierte Gesellschaft. Sie vertreibt, importiert und verkauft Pumpen und andere Geräte zur Rohölförderung. 
 
Am 18. Februar 1993 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von in Rumänien hergestellten Pumpen in mehrere Länder Südamerikas, in arabische Staaten und in die USA. Die Beschwerdeführerin gewährte darin der Beschwerdegegnerin für 5 Jahre das exklusive Vertriebsrecht für ihre Rohölförderpumpen in Bahrain, Oman, Südamerika und den USA. Die Parteien unterstellten den Vertrag schweizerischem Recht und vereinbarten in einer Schiedsklausel, Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag einem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zu unterbreiten. 
B. 
Am 9. Juli 1999 reichte die Beschwerdegegnerin beim Sekretariat des internationalen ICC Schiedsgerichtshofs ein Begehren um Eröffnung eines Schiedsverfahrens ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Vertrag vom 18. Februar 1993 für sämtliche bezeichneten Länder bis zum 18. Februar 1998 gültig gewesen sei; weiter sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung von USD 5'179'778.-- als Schadenersatz zu verurteilen, der einem Preiszuschlag (markup) von 25 % für die Verkäufe der Beschwerdeführerin nach Argentinien entspreche; die Beschwerdeführerin sei auch zur Zahlung eines Preiszuschlags von 25 % auf allen weiteren Verkäufen, welche die Beschwerdeführerin während der Dauer des Vertrags in das Vertragsgebiet getätigt habe, zu verurteilen. 
 
Am 15. September 1999 ernannte der ICC Schiedsgerichtshof Christoph M. Pestalozzi als Einzelschiedsrichter. Dieser erliess am 8. Oktober 2002 einen Zwischenentscheid, in dem er feststellte, der Vertrag sei vom 18. Februar 1993 bis zum 18. Februar 1998 (für die USA bis November 1998) gültig und in Kraft gewesen; sofern und soweit die Beschwerdeführerin den Vertrag verletzt habe, sei sie grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Mit Endentscheid vom 10. Mai 2004 verpflichtete der Einzelschiedsrichter die Beschwerdeführerin zur Zahlung von USD 1'390'548.57 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1996 bis zum Tag der Zahlung. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren: es seien der Zwischenentscheid vom 8. Oktober 2002 sowie der Endentscheid vom 10. Mai 2004 aufzuheben und die Sache an den Einzelschiedsrichter zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; es sei der Endentscheid vom 10. Mai 2004 aufzuheben und die Sache an den Einzelschiedsrichter zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Sie beruft sich auf Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG und rügt, der Einzelschiedsrichter habe ihr das rechtliche Gehör verweigert und das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien verletzt; ausserdem habe er den Grundsatz pacta sunt servanda missachtet und damit gegen den materiellen Ordre public verstossen. 
D. 
Der Einzelschiedsrichter beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. November 2004 zur Vernehmlassung des Einzelschiedsrichters Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG
1.1 Keine der Parteien des vorliegenden Verfahrens hat ihren Sitz in der Schweiz. Da die Parteien die Anwendbarkeit der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und Abs. 2 IPRG). Zulässig sind allein die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen (BGE 127 III 279 E. 1a, mit Hinweis). 
1.2 Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art. 191 Abs. 1 IPRG), kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 128 III 50 E. 1b, mit Verweisen). 
1.3 Ein schiedsgerichtlicher Zwischenentscheid kann nur aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genannten Gründen angefochten werden (Art. 190 Abs. 3 IPRG). Eine gesonderte Anfechtung von Zwischenentscheiden ist im Übrigen nicht zulässig (BGE 130 III 76 E. 3.2 S. 79). Daraus ergibt sich, dass Zwischenentscheide zusammen mit dem Endentscheid anzufechten sind, wenn - wie hier - andere Rügen erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG ist insofern sowohl gegen den Endentscheid vom 10. Mai 2004 wie gegen den zuvor am 8. Oktober 2002 ergangenen Zwischenentscheid zulässig. 
1.4 Die Beschwerdeführerin hat ihre Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c, mit Hinweisen); Noven sind grundsätzlich nicht zulässig (BGE 129 I 49 E. 3). Die Beschwerdeführerin hat insbesondere mit Aktenhinweisen zu belegen, dass und welche Beweise sie im schiedsgerichtlichen Verfahren beantragt hatte und inwiefern diese erheblich sein sollten. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf sie nicht einzugehen. 
2. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens entspricht im Wesentlichen den aus Art. 29 Abs. 2 BV hergeleiteten Verfahrensgarantien (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38), mit Ausnahme der Pflicht zur Begründung des Entscheides (BGE 127 III 576 E. 2c, mit Hinweisen). Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen, sowie das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). Eine formelle Rechtsverweigerung in Sinne der Gehörsverweigerung liegt vor, wenn eine Partei ihren Standpunkt nicht in das Verfahren einbringen konnte und das Gericht die entsprechenden Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht beachtete, so dass die Partei im Verfahren benachteiligt wurde (BGE 127 III 576 E. 2e, mit Hinweisen). Der Anspruch auf Gleichbehandlung stimmt inhaltlich weitgehend mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör überein (BGE 116 II 639 E. 4c; vgl. auch Schneider, Basler Kommentar, N. 64 zu Art. 182 IPRG; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, Lausanne 1989, N. 6 ff. zu Art. 182 IPRG; Heini, Zürcher Kommentar, N. 31 zu Art. 190 IPRG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verlangt vom Schiedsgericht zudem insbesondere, die Parteien grundsätzlich in allen Verfahrensfragen gleich zu behandeln (Vischer, Zürcher Kommentar, N. 25 zu Art. 182 IPRG; Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl. 2001, N 6 zu Art. 182 IPRG). 
2.1 Als Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien rügt die Beschwerdeführerin zunächst, der Einzelschiedsrichter habe die Parteien verfahrensrechtlich in vergleichbarer Situation unterschiedlich behandelt. Sie kritisiert jedoch unter diesem Titel keine verfahrensrechtlichen Anordnungen, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung. Denn sie beanstandet, der Einzelschiedsrichter habe einer Zeugenaussage zu ihren Gunsten in angeblich vergleichbarer Situation ein geringeres Gewicht beigemessen als einer Zeugenaussage zu Gunsten der Beschwerdegegnerin; weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Schiedsrichter habe zu ihren Lasten einen andern Massstab für den Beweis der Vertragsverletzung angelegt als für die behaupteten Vertragsverletzungen durch die Beschwerdegegnerin. Willkür, insbesondere in der Würdigung der Beweise, ist keine zulässige Rüge im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG und kann auch unter dem Titel verfahrensrechtlicher Gleichbehandlung der Parteien nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann die Vertragsauslegung durch den Einzelschiedsrichter, wenn sie behauptet, er habe die Vertragspflichten der Beschwerdegegnerin entgegen Art. 3 des Vertrages als vage umschrieben qualifiziert und daher die Bemühungen der Beschwerdegegnerin in Verletzung der erwähnten Bestimmung als hinreichende Erfüllung erachtet. Die Beschwerdeführerin verkennt auch hier, dass Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nur die verfahrensrechtliche Gleichbehandlung der Parteien gewährleistet. 
2.2 Als Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin, der Einzelschiedsrichter habe ihre Vorbringen und Beweismittel im Zwischenentscheid vom 8. Oktober 2002 unberücksichtigt gelassen, so dass sie am Ende gleich dagestanden sei, wie wenn sie sich - mit Ausnahme einer pauschalen Bestreitung - überhaupt nicht zur Frage der Vertragsbeendigung hätte äussern können. 
2.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet hier zunächst die Feststellung des Einzelschiedsrichters in Ziffer 71 des Zwischenentscheids, wonach sie die Inverzugsetzung nach Art. 107 OR nicht behauptet und sie auch nicht bewiesen habe, dass sie sich über die Nichterfüllung des Vertrages bei der Beschwerdegegnerin beschwert habe. Sie wiederholt ihre Rüge, dass sie insofern ungleich behandelt worden sei, weil ihr im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin vorgehalten worden sei, sie hätte ihrer Unzufriedenheit schriftlich Ausdruck geben müssen; sie macht sodann geltend, die Feststellung stehe in krassem Widerspruch zu ihrer Duplik, wo sie in den Ziffern 50 und 144 klar auf mehrere Treffen zwischen den Parteien hingewiesen habe, bei denen die Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Vereinbarung ein Thema gewesen sei. Diese Ziffern der Duplik enthalten jedoch keine Beweisanträge, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Feststellung fehlenden Beweises das rechtliche Gehör verletzen könnte. Das "witness statement" des Zeugen X.________ vom 18. Mai 2001 enthält in Ziffer 7 die Aussage, der Zeuge habe bei allen Zusammenkünften mit dem Zeugen Y.________ die Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin über die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten der Beschwerdegegnerin hervorgehoben. Der Einzelschiedsrichter bemerkt dazu in der Vernehmlassung, es sei ihm bei der Redaktion des Schiedsentscheides bewusst gewesen, dass Gespräche stattgefunden hätten; aus den Zeugenaussagen ergebe sich aber, dass dabei hauptsächlich der ungenügende Umsatz besprochen worden sei. Diese Einschätzung ergibt sich sinngemäss aus dem Zwischenentscheid; aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht abgeleitet werden, die Zeugenaussage von X.________ sei nicht berücksichtigt worden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sie von den ausdrücklich in Ziffer 40 des Zwischenentscheids gewürdigten abweichen sollte. 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ausführungen des Einzelschiedsrichters in Ziffer 73 des Zwischenentscheids, wonach sie mit ihrer Reaktion auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 1994 zu lange zugewartet habe. Sie hält dafür, auch aus der Bemerkung, wonach sie vier Monate zugewartet habe, ergebe sich, dass der Einzelschiedsrichter ihre Ausführungen in Ziff. 40 und 144 f. der Duplik sowie die schriftliche Zeugenaussage Stefanescu unbeachtet gelassen habe. Der Einzelschiedsrichter bemerkt in seiner Vernehmlassung, der entscheidende Punkt sei die Erklärung der Kündigung am 27. September 1994 gewesen und dass bis zu diesem Zeitpunkt unbestritten vier Monate verstrichen seien. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. 
2.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Einzelschiedsrichter habe ihr in Ziffer 83 des Zwischenentscheids vorgehalten, sie habe keine schriftlichen Beweise zum behaupteten Einverständnis der Gegenpartei mit der Beendigung des Vertrags vorgelegt oder dafür, dass auch die Gegenpartei der Ansicht gewesen sei, der Vertrag gelte nicht mehr. Diese Ausführung steht nach Ansicht der Beschwerdeführerin in krassem Widerspruch zu ihren Beilagen 27-36 der Duplik. Der Einzelschiedsrichter bemerkt dazu richtig, dass in Ziffer 83 des Zwischenentscheids auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Duplik (Ziff. 112 und 113) und insbesondere auch auf die Beilage 34 Bezug genommen wird. Es ergibt sich daraus, dass der Einzelschiedsrichter die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Ob er die zur Kenntnis genommenen Beweise willkürlich gewürdigt hat, kann - wie erwähnt - im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Im Übrigen ist entgegen der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. November 2004 vertretenen Ansicht der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien auch dann nicht betroffen, wenn die Beweise willkürlich, namentlich einseitig, gewürdigt werden. 
2.2.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die Ausführungen des Einzelschiedsrichters zum entgangenen Gewinn in Ziff. 104 ff. des Endentscheids. Sie hält dafür, der Schiedsrichter habe ihre Vorbringen und Beweismittel unter Ziff. 106 ff. ihrer Eingabe vom 31. März 2003 (namentlich Ziff. 110 und Beilagen 65 f.) völlig ausser Acht gelassen; nur deshalb habe er geschlossen, die Beschwerdegegnerin hätte die Verkäufe im südamerikanischen Vertragsgebiet auch selbst tätigen können. Der Einzelschiedsrichter bemerkt auch hier zutreffend, dass er sich in Ziff. 109 und 110 des Endentscheides mit den entsprechenden Vorbringen ausdrücklich auseinander gesetzt hat. Wenn die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, der Schiedsrichter hätte sich ausdrücklich mit ihrer abweichenden Ansicht auseinander setzen müssen, so verkennt sie, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreicht, wenn in der Begründung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Richter leiten liess (BGE 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen). 
2.2.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, der Einzelschiedsrichter habe die durch einen Vorfall beeinträchtigte Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht berücksichtigt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist Teil der Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden kann (Art. 190 Abs. 2 IPRG). 
3. 
Als Verletzung des Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG rügt die Beschwerdeführerin, der Endentscheid des Einzelschiedsrichters vom 10. Mai 2004 verstosse gegen den Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda). 
3.1 Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Vertragstreue zum materiellen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG gehört und ein Verstoss dagegen vorliegt, wenn das Schiedsgericht die Erfüllung gehörig festgestellter vertraglicher Verpflichtungen verhindert oder umgekehrt eine Partei zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen verhält, nachdem es deren Nichtbestehen festgestellt hat (BGE 120 II 155 E. 6c/cc S. 171). 
3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite dieses Grundsatzes. Denn sie bringt nicht vor, der Einzelschiedsrichter hätte vertragliche Verpflichtungen festgestellt und deren Erfüllung im Schiedsspruch dennoch nicht angeordnet, oder er hätte umgekehrt das Nichtbestehen vertraglicher Verpflichtungen festgestellt und sie dennoch zu deren Erfüllung verpflichtet. Der Einzelschiedsrichter hat vielmehr auf das Bestehen von vertraglichen Verpflichtungen geschlossen, für deren Nichterfüllung er die Beschwerdeführerin zu Schadenersatz verpflichtet hat. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Schiedsrichter habe dabei vertragliche Bestimmungen falsch angewendet bzw. die für die gegebene Situation vorgesehene Bestimmung nicht und umgekehrt eine nicht einschlägige Vertragsbestimmung angewendet. 
3.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Sinn und Zweck der Vertragsauslegung darin besteht, zu ermitteln, ob Art. 3 des Vertrages tatsächlich so zu verstehen ist, wie sie ausführt, wobei das von ihr angestrebte Ergebnis keineswegs von vornherein feststeht. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Interpretation des Vertrages derjenigen des Einzelschiedsrichters entgegenstellt und daraus abweichende Rechtsfolgen ableitet, so vermag sie damit keine Verletzung des Ordre public bzw. des Grundsatzes der Vertragstreue auszuweisen. Sie kritisiert allein die Vertragsauslegung des Einzelschiedsrichters, wenn sie vorbringt, dieser habe eine Bestimmung nicht angewendet, die ihrer Ansicht nach genau für die Situation anwendbar sei, dass der angestrebte Umsatz nicht erreicht werde; gleich verhält es sich, wenn sie umgekehrt beanstandet, der Schiedsrichter habe seiner Entscheidung eine Vertragsbestimmung zugrunde gelegt, welche die Beschwerdeführerin für nicht anwendbar erachtet. Ein Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG liegt nicht vor. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: