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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_326/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, 
nebenamtlicher Bundesrichter Ch. Geiser, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Silvio Mathis, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 13. Mai 2008 erhob die X.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) gegen A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) im Zusammenhang mit einem Bauprojekt Klage vor dem Bezirksgericht Meilen. Das klägerische Rechtsbegehren wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch abgeändert und lautet in seiner definitiven Fassung wie folgt:  
 
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die in der Zeit von April 2002 bis Ende Juni 2004 bevorschussten, in act. 7/6 näher bezeichneten Rechnungsbeträge, zurückzuzahlen, insgesamt Fr. 1'056'291.35, zuzüglich Zins zu 5 % ab Valutadatum der jeweiligen Zahlung bis 20. Dezember 2007, total Fr. 264'618.70, insgesamt Fr. 1'320'910.05, nebst Verzugszins von 5 % seit 20. Dezember 2007. 
 
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Projektentwicklung inklusive Modellbau in der Zeit von August 1997 bis Mai 1999 die restliche Honorarsumme von Fr. 216'642.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Februar 2000 bis Februar 2008, total Fr. 80'536.10, insgesamt Fr. 297'178.15, nebst Verzugszins von 5 % seit 25. Februar 2008. 
 
3. Für den Fall, dass die Beklagte nicht verpflichtet wird, einen Zins von 5 % auf die bevorschussten Rechnungen ab Valutadatum (Rechtsbegehren 1) sowie gestundete Resthonorarsumme (Rechtsbegehren 2) zu bezahlen, sei sie zu verpflichten, der Klägerin das Honorar für die Projektentwicklung ohne den gewährten Rabatt zu bezahlen, insgesamt Fr. 269'106.25. 
 
4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)." 
 
 
A.b. Mit Urteil vom 22. November 2011 wies das Bezirksgericht Meilen die Klage ab, soweit es sie nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb.  
 
B.  
 
B.a. Gegen dieses Urteil erhob die X.________ AG Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 27. August 2012 nahm dieses davon Vormerk, dass die teilweise Abschreibung des Verfahrens infolge Klagerückzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Die Berufung wies es ab.  
 
B.b. Die von der X.________ AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 teilweise gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.  
 
B.c. Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung der X.________ AG gut und hob das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. November 2011 auf, davon ausgenommen die bereits in Rechtskraft erwachsene teilweise Abschreibung des Verfahrens infolge Klagerückzugs. Das Obergericht wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Meilen zurück.  
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Juni 2013 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und es sei die Klage bezüglich der klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 abzuweisen. Die Sache sei lediglich bezüglich des klägerischen Rechtsbegehrens 1 an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen. 
 
 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 46 E. 1). 
 
1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurück. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 329 E. 1.2; 135 III 212 E. 1.2). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Wenn der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken. Nach Ansicht der Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin ihre Tatsachenbehauptungen zur Passivlegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Honorarforderung (klägerisches Rechtsbegehren 2) nicht ausreichend substantiiert. Anstatt die klägerischen Rechtsbegehren 2 und 3 abzuweisen, sei die Vorinstanz aber zum Schluss gekommen, das Bezirksgericht Meilen habe die richterliche Fragepflicht verletzt. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hätte diese Pflicht geboten, die Beschwerdegegnerin auf die ungenügende Substantiierung hinzuweisen und nach genaueren Angaben zu fragen. Diese Auslegung der richterlichen Fragepflicht gehe aber zu weit. Werde die Beschwerdegegnerin nun durch unzulässige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht erstinstanzlich zu Unrecht in die Lage versetzt, ihre Klage nachzubessern, könnte ein Nachteil drohen, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr vollständig beheben liesse. Im Nachhinein diejenigen Behauptungen und Beweisergebnisse von denjenigen trennen zu wollen, die ohne die unzulässig ausgeübte Fragepflicht im Prozess relevant seien, sei illusorisch. Stattdessen werde die Beschwerdeführerin Kostenvorschüsse für Beweisverfahren leisten müssen, die gar nicht durchgeführt werden dürften.  
 
 Zudem sei auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt, da die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf eine vorinstanzliche Erwägung, wonach es nicht Sache der Berufungsinstanz sei, umfangreiche Beweismassnahmen anstelle der ersten Instanz selbst vorzunehmen. 
 
1.3. Mit der Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Meilen wird der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit gegeben, ihren bisher ungenügend substantiierten Tatsachenvortrag zur Passivlegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Honorarforderung nachzubessern. Sollte sich in einem späteren Rechtsmittelverfahren herausstellen, dass die richterliche Fragepflicht zu weit ausgelegt worden sein sollte und ein Hinweis auf die ungenügende Substantiierung nicht geboten gewesen wäre, so wären die ergänzend vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könnte dieser Nachteil noch behoben werden. Denn es könnte diesfalls auf den Prozesssachverhalt abgestellt werden, wie er im Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 und im vorinstanzlichen Urteil festgestellt worden ist. In diesen Feststellungen sind die (bisherigen) tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin zur Passivlegitimation der Beschwerdeführerin enthalten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt damit nicht vor. Auch die Leistung von Kostenvorschüssen stellt keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, der nicht wieder gutzumachen wäre. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt.  
 
 Was die Voraussetzung von lit. b angeht, so beantragt die Beschwerdeführerin selbst für einen Teil der klägerischen Rechtsbegehren die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht. Die Gutheissung der Beschwerde würde somit gerade nicht zu einem Endentscheid führen. Ob allenfalls ein Teilentscheid vorliegen würde und ob damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre, kann offen gelassen werden (vgl. dazu Urteil 4A_632/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.1 und 2.3). Denn die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, inwiefern das Beweisverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten mit sich bringen würde. Der blosse Verweis auf eine Erwägung der Vorinstanz, wonach sie für umfangreiche Beweismassnahmen nicht zuständig sei, genügt nicht. 
 
 Damit ist keine der beiden Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz ist folglich nicht zulässig. 
 
2.  
 
 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier