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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_782/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 10. Oktober 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen voraussetzt, 
dass Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. April 2013 war, 
dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe gegen diese Verfügung lediglich insoweit Beschwerde erhoben, als darin die anbegehrte Zusatzrente für Ehegatten verweigert worden war, 
dass es bezogen auf die in der Verfügung (ebenfalls) abgehandelten Auszahlungsmodalitäten der an die Invalidität des Ehegatten der Beschwerdeführerin geknüpften Kinderrenten erwog, dieser Punkt sei, da nicht zum Streitgegenstand erhoben worden, nicht näher zu erörtern, 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich die Modalitäten der Kinderrentenauszahlung zur Diskussion stellen will, 
dass sie es indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, betreffend die Auszahlung der Kinderrente an den Ehegatten liege kein Streitgegenstand vor, auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass damit die Beschwerde den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel