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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_361/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Advokat Roman Felix, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene, zuletzt als Bauarbeiter tätig gewesene A.________ meldete sich am 14. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente am 10. Februar 2005 verfügungsweise ab. Nachdem die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung des Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2006 nicht eingetreten war, gelangte A.________ beschwerdeweise an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die IV-Stelle zurückwies. Diese lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 29. September 2008 ab. 
A.________ liess wiederum Beschwerde einreichen. Das Kantonsgericht stellte in Würdigung des von der IV-Stelle beigezogenen Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 19. Februar 2008 mit Entscheid vom 11. März 2009 fest, der psychische Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt, weshalb es die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten der medizinischen Gutachterstelle C.________ vom 17. April 2010, ergänzt mit Stellungnahme vom 15. November 2012 und eine Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. D.________, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), vom 3. Mai 2010 sowie die vom Versicherten eingereichte Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 18. Februar 2011 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. März 2013 wiederum ab. 
 
B.   
A.________ liess Beschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für den Bericht des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 18. Februar 2011 im Betrag von Fr. 1223.- zu übernehmen. 
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht an das kantonale Gericht oder die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für den Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. Februar 2011 über Fr. 1223.- zu übernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten der medizinischen Gutachterstelle C.________ ab, laut welchem für den Versicherten die frühere Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr in Betracht fällt, während aus somatischer Sicht eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit als zumutbar erachtet wird. Auch mit Bezug auf den psychischen Gesundheitsschaden könnten die Beurteilung der Administrativgutachter der medizinischen Gutachterstelle C.________ und deren Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Somit sei für die Zeit vom 23. Januar 2002 bis 18. Februar 2008 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % und vom 19. Februar 2008 bis 16. April 2010 eine solche von 20 % anzunehmen. Aufgrund des von der IV-Stelle korrekt durchgeführten Einkommensvergleichs resultiere für die erstgenannte Periode ein Invaliditätsgrad von 33 %, für den zweitgenannten Zeitraum ein solcher von 24 %, während ab 17. April 2010 schliesslich noch ein Invaliditätsgrad von 5 % ausgewiesen sei. Dabei erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass die Verwaltung keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zur Festsetzung des Invalideneinkommens vorgenommen hatte, nicht als unangemessen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflichten gemäss Art. 43 ATSG und die geltenden Beweiswürdigungsregeln verletzt. Da die neuen Verfahrensrechte gemäss BGE 137 V 210 bei Einholung des Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle C.________ noch nicht zu beachten waren, sei die Rechtsprechung betreffend medizinische Expertisen, die vor diesem Urteil erstellt wurden, anwendbar. Danach genügten relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen. Die medizinische Gutachterstelle C.________ habe nachträglich den Arbeitsunfähigkeitsgrad in der angestammten Tätigkeit von ursprünglich 50 % im Bericht vom 8. April 2011 korrigiert. Dies weise darauf hin, dass das Hauptgutachten vom 17. April 2010 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.  
 
3.3.   
 
3.3.1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen keine offensichtlich unrichtige Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts zu begründen. Der Vorinstanz können auch keine Widersprüche in der Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn sie den Darlegungen der medizinischen Gutachterstelle C.________ den Vorrang vor den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ eingeräumt hat. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in weiten Teilen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und dem dieser zur Hauptsache zugrunde liegenden psychiatrischen (Teil-) Gutachten der medizinischen Gutachterstelle C.________, auf welche mit Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) nicht einzugehen ist.  
 
3.3.2. Des Weiteren weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, insbesondere E. 3 S. 242 ff. betreffend die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge, im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, datieren doch der Begutachtungsauftrag an die medizinische Gutachterstelle C.________ wie auch die Expertise aus der Zeit vor dem zitierten Urteil BGE 137 V 210, welches am 28. Juni 2011 ergangen ist. Indessen hat das Bundesgericht festgehalten, der Umstand, dass die Regeln zur Erteilung von MEDAS-Gutachten gemäss dem zitierten Urteil bei der Anordnung einer MEDAS-Expertise noch nicht anwendbar waren, führe nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung. Es wäre nicht verhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266). Hingegen ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Lage der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen. In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13 E. 1.4; 9C_148/2012).  
 
3.3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen, die gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise der medizinischen Gutachterstelle C.________ sprechen könnten. Dass die Gutachter ihre Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nachträglich korrigiert haben, ist schon deshalb nicht entscheidend, weil bereits im Gutachten vom 17. April 2010 sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit bescheinigt wurde, während die Wiederaufnahme der ursprünglichen Erwerbstätigkeit weder von der IV-Stelle noch der Vorinstanz je als für den Beschwerdeführer zumutbar in Betracht gezogen wurde. Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.  
 
3.3.4. Weil das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt unter somatischem und psychischem Blickwinkel vollständig und damit bundesrechtskonform festgestellt hat, besteht kein Anlass für ergänzende Abklärungen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen und neuer Entscheidung an Vorinstanz oder Verwaltung ist daher unbegründet.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer ficht den von der Vorinstanz zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchgeführten Einkommensvergleich zu Recht nicht an. 
 
5.   
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Rechnung des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 19. Februar 2011 über Fr. 1223.- für den am 18. Januar 2011 erstatteten Bericht ist nicht zu entsprechen. Die Kosten für Abklärungsmassnahmen, die nicht vom Versicherungsträger angeordnet wurden, werden laut Art. 45 Abs. 1 ATSG nur durch diesen übernommen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Dies trifft hier nicht zu, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters für die Beurteilung des Invalidenrentenanspruchs des Versicherten unabdingbar war. Ebensowenig in Frage kommt eine Vergütung der Arztkosten unter dem Titel Parteientschädigung (vgl. BGE 135 V 473, 115 V 62; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35, 9C_178/2010); dem Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren unterliegt, steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer