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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_914/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (in Anbetracht der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin) einen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon (mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern) aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung sowie zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1BGG zum Gegenstand hat (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331), 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass es im Übrigen beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts an diesem Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.), 
dass sodann hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) nicht dargetan wird, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, das mit der Beschwerdegutheissung vermieden werden könnte, 
dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann