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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.237/2002 /bnm 
 
Urteil vom 18. Dezember 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Z.________ und Y.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Oktober 2002 (7B.162/2002). 
 
Die Kammer hat in Erwägung, 
dass Z.________ und Y.________ mit Eingaben vom 6. November 2002 und 15. November 2002 sowie weiteren, am 25. November 2002 und 18. Dezember 2002 eingegangenen Unterlagen ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2002 eingereicht haben, 
 
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann, 
 
dass sich die Gesuchsteller auf Art. 136 lit. c und d OG berufen, 
 
dass nach Art. 136 OG die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d), 
 
dass die Gesuchsteller im Wesentlichen verlangen, es sei ihren Anträgen und Vorbringen im Beschwerdeverfahren 7B.162/2002 zu folgen, 
 
dass das Revisionsverfahren indessen nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient, 
 
dass die Gesuchsteller insgesamt nicht darlegen, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll und daher auf ihr Gesuch um Revision nicht eingetreten werden kann (Art. 140 OG; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz 8.28), 
 
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsbegehrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG), 
 
dass indessen ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, 
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen, 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: