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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 604/02 
 
Urteil vom 18. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Verfügung vom 17. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1977 geborene C.________ meldete sich am 20. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Abweisung des Leistungsbegehrens vorgesehen sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seit September 1999 eine geringe medizinisch zu begründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. C.________ ersuchte innert Frist die Verwaltung um genauere Abklärung des Vorbescheides. Er verstehe nicht, was unter einer geringen medizinischen Einschränkung zu verstehen sei. Es verhalte sich so, dass der behandelnde Arzt, Dr. med. O.________, ihn aufgefordert habe, sich bei der IV anzumelden. In einem Arztbericht vom 27. Februar 2002 stellte dieser Arzt die Diagnose einer invalidisierenden dyspeptischen Störung seit Sommer 1999. Seit dem 30. September 1999 bis heute bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 9. April 2002 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest. 
B. 
Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 gelangte C.________ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt: Die IV-Beurteilung stütze sich lediglich auf ein psychiatrisches Gutachten. Eine Beurteilung durch einen Facharzt für Magen-, Darmkrankheiten habe nicht stattgefunden. Er erhebe deshalb Einsprache gegen die Verfügung vom 9. April 2002. 
 
Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 wies das kantonale Gericht darauf hin, dass die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten müsse. Die eingereichte Beschwerde, sofern es sich überhaupt um eine solche handle, genüge diesen Anforderungen nicht. Zur Verbesserung der Eingabe werde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 7. Juni 2002 angesetzt. Verstreiche diese Frist unbenutzt, so werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nachdem innert Frist keine weitere Eingabe erfolgt war, verfügte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 17. Juni 2002: "Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten". Im Entscheid findet sich weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Nachdem die postalische Zustellung gescheitert war, einer anschliessenden Aufforderung, den an ihn gerichteten Brief bis zum 16. Juli 2002 beim Sozialversicherungsgericht am Schalter abzuholen, keine Folge geleistet worden war, publizierte das Gericht den Nichteintretensentscheid im Kantons-Blatt Nr. ... Dieser Entscheid gibt als Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössisches Versicherungsgericht an. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. September 2002 beantragt C.________ eine erneute Beurteilung des IV-Gesuches unter gewichtigerem Beizug des Facharztes an der Klinik X.________, Dr. O.________. Einer Aufforderung des Gerichts, die Eingabe hinsichtlich Antrag und Begründung zu verbessern, wurde keine Folge gegeben. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Januar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2.2 Die Eingabe des Versicherten vom 10. September 2002 stellt im Sinne der dargestellten Rechtsprechung keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Insbesondere enthalten die Ausführungen in der genannten Eingabe keine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, weil darin keine Auseinandersetzung mit dem Nichteintreten erfolgt. Darauf machte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Beschwerdeführer am 12. September 2002 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden. 
2.3 Bezüglich des angefochtenen Nichteintretensentscheids fehlen damit ein sachbezogener Antrag und eine sachbezogene Begründung. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid setzt indessen voraus, dass dieser seinerseits begründet ist. Wenn Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG (nunmehr: Art. 61 lit. h ATSG) von der kantonalen Rekursinstanz verlangt, dass sie ihren Entscheid mit einer Begründung zu versehen hat, so wird damit u.a. gerade bezweckt, eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (BGE 124 V 181 Erw. 1a). Weil der angefochtene Entscheid selber jede Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen vermissen lässt, darf vom Beschwerdeführer als Laien nicht verlangt werden, dies in der Beschwerdeschrift erstmals zu tun (vgl. BGE 129 I 284 Erw. 2). Es dürfen daher über den Ausdruck des Beschwerdewillens und die Unterschrift hinaus keine weiteren formellen Anforderungen an den Inhalt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt werden, weshalb darauf einzutreten ist. 
3. 
Der vorinstanzliche Entscheid selber enthält keine Begründung. Eine solche findet sich auch nicht in einem anderen Dokument (vgl. dazu BGE 111 Ia 4 Erw. 4). Das Sozialversicherungsgericht orientierte den Beschwerdeführer am 8. Mai 2002 über eine Verfügung vom 7. Mai 2002, wonach eine Beschwerde gemäss § 6 des Sozialversicherungsgesetzes BS eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten müsse. Seine Eingabe, sofern es sich überhaupt um eine Beschwerde handle, genüge den Anforderungen nicht. Sofern keine Verbesserung innert gesetzter Frist erfolge, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
Im Entscheid vom 17. Juni 2002 legt die Vorinstanz weder dar, ob sie den in Zweifel gezogenen Beschwerdewillen bejaht oder verneint, noch - insbesondere - weshalb und inwiefern der Eingabe keine genügende Begründung und kein (allenfalls auch nur sinngemäss gestellter) Antrag entnommen werden kann. Keine Begründung kann auch darin gesehen werden, dass vorgängig ein Nichteintreten angedroht worden war, wird im Entscheid doch darauf kein Bezug genommen. Der Entscheid verletzt den verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 V 196 Erw. 3.1). 
 
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2002 einen Entscheid erlasse, der den Anforderungen des nunmehr anwendbaren Art. 61 lit. h ATSG genügt. 
4. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). 
 
Einem Kanton, der nicht Partei ist, dürfen grundsätzlich keine Gerichtskosten und Parteientschädigungen überbunden werden. In Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG rechtfertigt sich vorliegend indessen eine Ausnahme von dieser Regel, weil der angefochtene Entscheid in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt (Urteil B. vom 13.07.2000 [H 290/98] Erw. 6 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zum Erlass eines begründeten Entscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Basel-Stadt auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: