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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.231/2006 /len 
 
Urteil vom 18. Dezember 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Advokat Tobias Treyer. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag; absichtliche Täuschung; 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 16. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 4. Dezember 2001 verkaufte Y.________ (Beklagter) alle 100 Inhaberaktien der A.________ SA zu einem Preis von Fr. 1'250'000.-- an die B.________ AG. Ebenfalls am 4. Dezember 2001 schlossen die Parteien des Kaufvertrags eine "Dritte Zusatzvereinbarung", wonach die Käuferin Warenzeichenanmeldungen und das Copyright an allen bestehenden Produktkonzepten zum Preis von Fr. 600'000.-- erwarb. Nach Ziffer 2 dieser Zusatzvereinbarung sollte die Zahlung in monatlichen Raten à Fr. 20'000.-- erfolgen, erstmals am 1. März 2002. Die Bezahlung der Forderung aus der dritten Zusatzvereinbarung wurde mit einer Bürgschaft von X.________ (Kläger) über die Gesamtsumme gesichert. Die Solidarbürgschaft sah vor, dass die nicht fristgerechte Zahlung einer Rate die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge hat. 
B. 
Die erste Teilzahlungsrate aus der dritten Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 4. Dezember 2001 mit Fälligkeit am 1. März 2002 wurde von der Hauptschuldnerin nicht beglichen. Der Beklagte setzte darauf die Bürgschaftsforderung von Fr. 600'000.-- gegen den Kläger in Betreibung, wogegen dieser Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 erteilte der Kantonsgerichtspräsident Zug dem Beklagten provisorische Rechtsöffnung für Fr. 600'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2002. Der Kläger erhob am 27. Januar 2003 beim Kantonsgericht Zug fristgerecht Aberkennungsklage. Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2004 ab. 
C. 
Mit Urteil vom 27. September 2005 wies das Obergericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Berufung des Klägers ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Mai 2004. 
 
Der Kläger reichte daraufhin beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und Berufung ein. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom selben Tag hiess es die Berufung gut und hob das Urteil mit der Begründung auf, es verletze Art. 203 OR, weil das Obergericht es unterlassen habe zu prüfen, ob der Kläger bzw. die Hauptschuldnerin vom Beklagten über den Wert der verkauften Gesellschaft absichtlich getäuscht wurde. Die Sache wurde zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
Mit Urteil vom 16. Mai 2006 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung erneut ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Mai 2004 ein zweites Mal. Es kam zum Schluss, dass die geltend gemachte absichtliche Täuschung durch den Beklagten nicht erwiesen sei. 
D. 
Mit Berufung vom 19. Juni 2006 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Mai 2006 sei aufzuheben und das Verfahren sei zu neuem Entscheid nach durchgeführtem Beweisverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Recht auf den Beweis verletzt, indem sie ihn nicht zum Beweis darüber zuliess, dass der Beklagte wider besseres Wissen zusicherte, die A.________ SA sei Eigentümerin der Produktionswerkzeuge, bzw. dass er Manipulationen an der Übernahmebilanz vornahm. Darüber hinaus wirft der Kläger der Vorinstanz vor, überhöhte Anforderungen an die Substanziierungspflicht gestellt zu haben. 
 
Der Beklagte stellt in der Berufungsantwort das Begehren, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Mai 2006 zu bestätigen. 
 
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Berufung. 
E. 
Mit Urteil vom heutigen Tag trat das Bundesgericht auf eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. 
F. 
Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2006 hiess das Bundesgericht das Gesuch des Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung gut und verpflichtete den Kläger zur Überweisung eines Betrags von Fr. 9'500.--. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Verfahren der Berufung ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind ungenügend und haben das Nichteintreten auf das Rechtsmittel zur Folge. Immerhin ist ein Rückweisungsantrag zulässig (und auch allein angezeigt), wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung ohnehin in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414). Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, die von ihm offerierten form- und fristgerecht beantragten Beweise über rechtserhebliche, unbewiesene Tatsachen nicht abgenommen zu haben. Im Fall einer Gutheissung der Berufung kommt damit allein die Rückweisung der Sache in Betracht. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die behaupteten falschen Zusagen über das Eigentum an den Produktionswerkzeugen seien von vorneherein nicht geeignet gewesen, ein falsches Bild über den Wert der Gesellschaft zu vermitteln, da die Werkzeuge in der Übernahmebilanz per 30. September 2001 gar nicht unter den Aktiven aufgeführt worden seien. Das Kantonsgericht habe deshalb davon absehen dürfen, die vom Kläger zum Beweis dieser Behauptung genannten Zeugen einzuvernehmen. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, damit sein Recht auf den Beweis verletzt zu haben. Das Bundesgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den klägerischen Vorbringen in Bezug auf die absichtliche Täuschung um rechtserhebliche Behauptungen handle. Dennoch habe die Vorinstanz die formgültig beantragten Beweise nicht abgenommen. Zu Unrecht habe sie hierbei von "antizipierter Beweiswürdigung" gesprochen, da sie sich in keiner Weise mit den offerierten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe ihm in diesem Zusammenhang die Beweislast für behauptete Tatsachen auferlegt, die im Sinn eines Gegenbeweises vom Beklagten zu beweisen wären. 
2.2 Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen (bundesrechtlichen) Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Das Recht auf den Beweis umfasst allerdings nur rechtserhebliche Tatsachen, d.h. solche, von deren Verwirklichung die angestrebte Rechtsfolge abhängt (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.; 126 III 315 E. 4a S. 317, je mit Verweisen; vgl. auch Oscar Vogel, Das Recht auf den Beweis, in: recht 1991, S. 38/42). 
2.3 Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2006 nicht festgehalten, die klägerischen Vorbringen in Bezug auf die behauptete absichtliche Täuschung seien rechtserheblich im Sinn von Art. 8 ZGB. Es führte vielmehr in Erwägung 4.4 aus, die Vorinstanz habe - ausgehend von den entsprechenden Behauptungen des Klägers - zu beurteilen, ob der Kläger bzw. die Hauptschuldnerin vom Beklagten absichtlich getäuscht wurde. Im Rahmen dieser Abklärung kam das Obergericht zu Recht zum Schluss, die Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den Produktionswerkzeugen sei nicht rechtserheblich, da sie nicht geeignet sei, die geltend gemachte absichtliche Täuschung über den Wert der veräusserten Gesellschaft zu beweisen. Es hat deshalb Art. 8 ZGB nicht verletzt, als es auf die Einvernahme der vom Kläger zu diesem Punkt angerufenen Zeugen verzichtete. Mangels Rechtserheblichkeit der behaupteten Tatsachen erübrigt es sich, auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB durch eine falsche Verteilung der Beweislast verletzt. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf die behaupteten Manipulationen an der Übernahmebilanz (nicht periodengerechte Verbuchung von Erträgen, Unterlassung notwendiger Abschreibungen) fest, mangels substanziierter Bestreitung sei davon auszugehen, der Kläger habe gewusst, dass die Übernahmebilanz eine Zwischenbilanz mit provisorischem Charakter sei, in der Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen nicht vorgenommen worden seien. Es könne deshalb in dieser Hinsicht keine absichtliche Täuschung vorliegen, womit sich die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens sowie die Durchführung einer Zeugeneinvernahme erübrigten. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, damit Art. 8 ZGB verletzt und den Sinn der Substanziierungspflicht verkannt zu haben. Sei die Behauptung der beweisbelasteten Partei so umfassend und klar dargelegt, dass darüber Beweis abgenommen werden könne, müsse es genügen, wenn die beweisbelastete Partei im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihrer Sachdarstellung festhalte, was vorliegend geschehen sei. Die Vorinstanz habe ausserdem das Recht des Klägers auf den Beweis verletzt, indem sie ohne Durchführung eines Beweisverfahrens festgehalten habe, seine Behauptungen seien nicht bewiesen. 
3.2 Die Anforderungen an die Substanziierung einer Bestreitung sind Gegenstand des kantonalen Prozessrechts, solange dieses damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB gerät. Nicht bundesrechtswidrig erscheint dabei von vorneherein das Erfordernis, eine Bestreitung so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Gegenpartei damit bestritten werden sollen (BGE 117 II 113 E. 2 mit Hinweisen). Liegt keine nach kantonalem Prozessrecht genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (Urteil 4C.153/1995 vom 14. September 1995, E. 3). 
3.3 Der Kläger hat im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels lediglich festgehalten, er halte an seiner Sachdarstellung fest; eine ausdrückliche Bestreitung der Vorbringen des Beklagten, der Kläger sei darüber informiert gewesen, dass die Zwischenbilanz provisorischen Charakter habe und Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen nicht vorgenommen worden seien, erfolgte nicht. Die Vorinstanz hielt deshalb die Voraussetzungen, die die Zivilprozessordnung des Kantons Zug für ein wirksames Bestreiten aufstellt, für nicht erfüllt. Nach dem Gesagten verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale Prozessrecht vorschreibt, die Bestreitung müsse konkret genug sein, um feststellen zu können, welche Behauptungen bestritten werden sollen. Es ist deshalb aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Kläger sei im Vorfeld des Vertragsabschlusses über die Vorgehensweise bezüglich der Zwischenbilanz informiert worden, weshalb keine absichtliche Täuschung vorliegen könne. Bei diesem Ergebnis ist auch eine Verletzung des Rechts auf den Beweis mit Bezug auf die behaupteten Manipulationen an der Übernahmebilanz zu verneinen, da der Anspruch auf Abnahme von Beweisen nur für rechtserhebliche Tatsachen besteht (vgl. oben E. 2.2). 
4. 
Aus den genannten Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat überdies dem anwaltlich vertretenen Beklagten die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Die vom Kläger gestützt auf Art. 150 Abs. 2 OG geleistete Sicherheit für die Parteikosten ist dem Beklagten von der Bundesgerichtskasse auszubezahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen. Der vom Kläger in dieser Höhe als Sicherstellung hinterlegte Betrag wird dem Beklagten von der Bundesgerichtskasse ausbezahlt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: