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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_655/2012 
 
Urteil vom 18. Dezember 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader, 
 
Einwohnergemeinde Grindelwald, Baubewilligungsbehörde, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald. 
 
Gegenstand 
Überbauung Bergwelt Grindelwald, vorzeitiger Baubeginn; Entzug der aufschiebenden Wirkung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 15. November 2012. 
In Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Januar 2012 eine Beschwerde von X.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist; 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem weiteren Urteil vom 15. November 2012 auf eine von X.________ gegen eine prozessleitende Zwischenverfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern erhobene Beschwerde betreffend vorzeitiger Baubeginn bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2012 und 15. November 2012 erhoben hat; 
dass auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) von vornherein nicht einzutreten ist; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 15. November 2012 zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2012 daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Grindelwald und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Dezember 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli