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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1091/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Frau B.________, und 
Herrn C.________, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Oktober 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die 1966 geborene slowenische Staatsangehörige A.________ zog 1983 im Familiennachzug zu ihren Eltern in die Schweiz, wo sie sich bis 1998 aufhielt. Zwischen 2000 und 2002 weilte sie mehrmals illegal hierzulande, worauf sie am 23. Oktober 2002 ausgeschafft und mit einer bis 21. Oktober 2005 gültigen Einreiseseperre belegt wurde. Nach ihrer erneuten Einreise 2011 wurde ihr eine bis 14. Februar 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche erteilt. Am 23. Januar 2012 ersuchte sie um eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA als Rentnerin, die ihr am 31. Januar 2012 mit Gültigkeit bis 14. Februar 2017 erteilt wurde. Da sie seit Dezember 2012 Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente bezog, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Januar 2014 die Aufenthaltsbewilligung. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 8. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid vom 30. Juli 2014 erhobene Beschwerde ab. 
 
 Mit Eingabe vom 24. November 2014 gelangte die Ärztin von A.________ an das Bundesgericht mit der Erklärung, sie wolle gemeinsam mit ihrer Patientin Widerspruch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einlegen. Sie beschreibt den Gesundheitszustand der Betroffenen und thematisiert deren Ausreise in ein Land, in welchem die ihr gegenwärtig applizierte Behandlung nicht gewährleistet wäre. Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurde die Ärztin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeladen, bis spätestens 5. Dezember 2014 eine Vollmacht sowie ein Exemplar des anzufechtenden Urteils nachzureichen; zugleich wurden die formellen Voraussetzungen, denen die Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen habe, erläutert. Am 26./27. November 2014 erhob ein sich als Partner von A.________ bezeichnender Mann Einspruch gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 wurde auch er zur Nachreichung einer Vollmacht und einer Kopie des anzufechtenden Urteils aufgefordert, unter Hinweis auf die Erläuterungen im als Kopie beigelegten Antwortschreiben an die Ärztin von A.________ vom 25. November 2014. Am 3. Dezember 2014 gingen beim Bundesgericht eine Kopie des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie eine Vollmacht vom 28. November 2014 ein, womit A.________ ihre Ärztin zur Beschwerdeeinreichung ermächtigt und von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesgericht entbindet. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern dieser schweizerische Recht (Art. 95 BGG) verletze. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Auf diese Formerfordernisse ist bereits im bundesgerichtlichen Schreiben vom 25. November 2014 hingewiesen worden.  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Gründe dafür erläutert, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Rentner-Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Art. 24 Anhang I FZA) nicht erfüllt seien und deren Widerruf gerechtfertigt war (E. 2.2) und warum sich keine Bewilligung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK bzw. aus Art. 13 BV beanspruchen lasse (E. 2.1). Mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der medizinischen Versorgung in der Schweiz bzw. in Slowenien befasst sich das Verwaltungsgericht allein unter dem Aspekt einer Ermessensbewilligung (E. 3). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin nimmt bloss zu diesem letzten Aspekt Stellung. Abgesehen davon, dass es in dieser Hinsicht an einem Bewilligungsanspruch mangelt, was die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit wohl auch im vorliegenden Widerrufsverfahren ausschliesst, lässt sich mit der Behauptung, es sei unzumutbar, "die somatisch und auch psychisch kranke Patientin in ein Land auszuweisen, in dem die gegenwärtige intensive Behandlung nicht gewährleistet wäre", weder eine qualifizierte Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in diesem Punkt noch eine Verletzung schweizerischen Rechts aufzeigen.  
 
 Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2014 enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); dasselbe würde auch für die (ohnehin nicht durch eine Vollmacht validierte) Eingabe vom 26. November 2014 des Partners der Beschwerdeführerin gelten. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller