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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_245/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsfonds BVG, 
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
C.________  
vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte, 
D.________, 
E.________, 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring, 
G.________, 
vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten, 
H.________, 
vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, 
I.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer, 
J.________, 
vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola, Rechtsanwälte, 
K.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger, 
L.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn, 
M.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 21. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005: BVG-Sammelstiftung der N.________; nachfolgend: Stiftung) wurde am ... 2003 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. A.________ trat ihr am 5. September 2005 (Handelsregistereintrag) als Stiftungsrat bei und war befugt, kollektiv zu zweien zu zeichnen.  
 
A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung aller acht amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________ als interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006 beim Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der Gründung Stiftungsratspräsident) und E.________ (Stiftungsrat seit 15. April 2004) sowie allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren ein.  
 
 Auf Gesuch der Stiftung hin richtete der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds) zur Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss von Fr. 33'000'000.- aus (Verfügung vom 26. Dezember 2006). In der Folge trat der Sicherheitsfonds in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und juristischen) Personen ein - darunter A.________ - und liess sich von der Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber denselben 13 Personen allenfalls noch zustanden, abtreten (Erklärung vom 13. Dezember 2010 und Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010). Am 15. August 2007 reichte die Stiftung in Liquidation beim Eidgenössischen Finanzdepartement gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 33'000'000.- zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2006 und unter Vorbehalt der Nachklage für weiteren Schaden ein. 
 
B.  
 
B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________ (Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2), D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter 4), A.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter 6), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter 8), I.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), J.________ (BVG-Experte, Beklagter 10), K.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), L.________ AG (Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat der L.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:  
 
1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen; 
2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen. 
9. (Kostenfolgen) 
 
 Dabei wies der Sicherheitsfonds darauf hin, dass mit der Klage lediglich ein Teilschaden geltend gemacht werde. Die Nachklage über den restlichen Schaden bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Prozessverlauf passte er sodann seine Klageanträge insoweit an, als er in Ziffer 1 (und betreffend die Kostenfolgen) neu die Beklagten 1-13 aufführte. 
 
B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete die Beklagten zu folgenden Zahlungen:  
a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.  
 
 
C.   
Hiegegen reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt in der Hauptsache, lit. a und c des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Januar 2014 seien aufzuheben und die Klage diesbezüglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt A.________, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner seien die offerierten Beweismittel zu würdigen und die beantragten Zeugen einzuvernehmen oder die Angelegenheit zur Aktenergänzung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurück zu weisen. Ausserdem seien die Akten im strafrechtlichen Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug beizuziehen wie auch diejenigen im Verfahren gegen das BSV, wobei das Beschwerdeverfahren bis zum definitiven Entscheid im Strafverfahren bzw. Verantwortlichkeitsverfahren gegen das BSV zu sistieren sei. Schliesslich sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerdebegründung zu ergänzen. 
 
 Mit weiterer Eingabe vom 7. April 2014 stellt A.________ Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten und der Bestellung eines Anwalts zu Lasten der Gerichtskasse. Eventualiter seien sämtliche Beschwerdeverfahren zusammenzulegen und ein neuer, reduzierter Kostenvorschuss auszufällen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) - berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).  
 
1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.  
 
2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der Zuger Strafakten (vgl. Sachverhalt lit. A.b) ist neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 6.2 S. 376 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids). Ihr Beizug von Amtes wegen war - und ist auch vor Bundesgericht - nicht angezeigt. Zum einen haben das vorliegende Verfahren und das Strafverfahren, das sich gegen die Beklagten 1, 4 und 13 richtet (a.a.O. E. 6.2 S. 377 Abs. 2), unterschiedliche Ansatzpunkte. Während es hier primär um die Frage nach einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung im Aufgabenbereich durch Unterlassung geht (vgl. E. 6.2 hinten), steht im Strafverfahren das Erfüllen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen mit persönlicher Bereicherungsabsicht im Zentrum. Zum andern ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht durch strafrechtlich relevante Handlungen anderer (z.B. Betrug oder Urkundendelikte) daran gehindert wurde, seinen Pflichten nachzukommen (a.a.O. E. 4.7.3.2 S. 192). Dass die (finanzielle) Situation beschönigt wurde, stellt keinen Entlastungsgrund dar (vgl. E. 6.2.3 hinten). Des Beizugs der Strafakten bedarf es auch nicht zur Bestimmung der Schadenshöhe (vgl. E. 5 hinten). Ein Berührungspunkt zwischen den beiden Verfahren, d.h. dem vorliegenden und dem Strafverfahren, findet sich einzig bezüglich der Frage, ob das strafrechtliche Fehlverhalten der Beklagten 1, 4 und 13 geeignet ist, den - hier - haftungsrelevanten Kausalzusammenhang (vgl. E. 8.1 hinten) zu unterbrechen. Zu diesbezüglichen Vorbringen hat nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben. Nachdem ein solcher Unterbruch zu verneinen ist (vgl. E. 8.3 hinten), kann auch aus diesem Grund auf eine Edition verzichtet werden. Damit erweist sich auch das Sistierungsgesuch als unbegründet. Diesem sind ohnehin durch die gebotene Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 29 Abs. 1 BV) enge Grenzen gesetzt (BGE 134 IV 43 E. 2.5 S. 47).  
 
 Anzumerken bleibt, dass verschiedenste Unterlagen aus dem Strafverfahren vorliegend aktenkundig sind. 
 
2.2. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des hängigen Schadenersatzverfahrens gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Weder drängt es sich auf, die entsprechenden Akten zu edieren noch das vorliegende Verfahren zu sistieren. Unabhängig davon, ob der Antrag auf Edition der Akten des Schadenersatzverfahrens gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ebenfalls neu und unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), richten sich die beiden Verfahren, d.h. das vorliegende und das Verantwortlichkeitsverfahren gegen das BSV, gegen verschiedene "Personen" und haben unterschiedliche Haftungsgrundlagen resp. Pflichtverletzungen als Prüfungsobjekt; die Aufgabenbereiche des Stiftungsrats und der Aufsichtsbehörde sind nicht deckungsgleich. Überdies vermöchte auch ein Mitverschulden des BSV den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und des von ihm verursachten Schadens nicht zu unterbrechen (vgl. E. 8.3 hinten).  
 
2.3. Der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG) durchzuführen, ist nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dazu bestünde übrigens auch bei ausreichender Begründung kein Anlass (vgl. Sachverhalt lit. D).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012 durch verschiedene - hier nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art. 52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).  
 
3.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung, im vorliegenden Fall der Stiftungsrat (vgl. Art. 51 BVG). Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch eine bloss faktische sein. Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2). Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE a.a.O. E. 4e S. 132).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.  
 
 Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft. Dass Art. 56a BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen. Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem Verschulden auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente (Schaden; Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 135 V 373 E. 2.2 und 2.3 S. 375 f.; Urteil 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 227 E. 2.1 S. 280 und SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135, 9C_92/2007 E. 1.3). 
 
3.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5. November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1) abgestellt werden.  
 
3.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.  
 
 In concreto hat der Sicherheitsfonds Ende Dezember 2006 Insolvenzleistungen für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Mio. Fr. erbracht. Damit ist die neue, bis Ende 2011 gültige Fassung von Art. 56a Abs. 1 BVG anzuwenden. 
 
3.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene "Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist grundsätzlich ein Schaden gegeben, als bei beiden Anspruchsnormen der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten Gesetzesbestimmungen - Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadens durch den Beschwerdegegner - eine kongruente Geldforderung resultiert (Urteil 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.1.1).  
 
 Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchem Rechtstitel gegen wen vorgegangen bzw. wer für welchen Schadensbetrag belangt werden kann. Ersterer Punkt wird nachfolgend angegangen. Auf den zweiten Punkt wird weiter hinten zurück gekommen (vgl. E. 9). 
 
4.   
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt (vgl. E. 1 vorne), dass die Stiftung alle ihre Ansprüche, die sie gegen die Beklagten 1-13 zu haben glaubt, somit auch den aus Art. 52 BVG fliessenden Verantwortlichkeitsanspruch, formell korrekt an den Beschwerdegegner abgetreten hat (E. 4.2.1 S. 46 des angefochtenen Entscheids). Mit Erklärung vom 13. Dezember 2010 trat dieser zudem gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber den Beklagten 1-13 ein. In Anbetracht der materiellen Organstellung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat steht hier Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage im Vordergrund (vgl. E. 3.1.2 vorne). Der Beschwerdeführer wird aber auch gestützt auf Art. 56a BVG ins Recht gefasst (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.4 S. 305). Nachdem es dabei um ein und denselben Schaden geht (vgl. E. 3.3 vorne), sind mit der Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG (Schaden, Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. E. 3.2.1 Abs. 2 vorne). 
 
5.   
Was den Schaden betrifft, so hat das kantonale Gericht erwogen, die Abflüsse der Stiftung seien bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 ausreichend substanziiert und würden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten (E. 4.3.4.6 i.f. S. 65 des angefochtenen Entscheids). Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer seine Behauptung, dass die Abflüsse rechtmässig erfolgt seien, substanziiert (a.a.O. E. 4.3.5 S. 65). Der Beschwerdeführer widerspricht diesen Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 1.1 vorne), nicht. Die "Schadenszusammensetzung" ist daher nicht weiter zu prüfen. Mit dem Vorbringen, während seiner Amtszeit habe es keinen Schaden gegeben, weil auch Vermögen zugeflossen sei, stellt der Beschwerdeführer eine neue tatsächliche Behauptung auf, die unzulässig ist, zumal nicht erst der angefochtene Entscheid zu derselben Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf der anderen Seite legt er auch nicht näher dar, inwieweit die Vorinstanz von einem unzutreffenden Schadensbegriff ausgegangen sein soll (vgl. BGE 139 V 176 E. 11 S. 192). Soweit er einwendet, die Vorinstanz räume selber ein, dass die Höhe des Schadens noch gar nicht feststehe, so trifft es wohl zu, dass das kantonale Gericht erwogen hat, es stehe "keineswegs fest, ob und wieviel der beschlagnahmten Mittel aufgrund des Strafverfahrens dereinst tatsächlich in die Stiftung in Liquidation zurückfliessen werden" (E. 4.3.6.3 S. 86 Abs. 3). Gleichzeitig hat es jedoch ausführlich dargelegt, weshalb es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der Schadensbetrag nicht mehr verringern wird (a.a.O. E. 4.3.6.3 S. 84-88). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend auseinander. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, einzelne Passagen isoliert herauszugreifen, zumal der vorinstanzliche Beweisschluss im  Ergebnis mit einem klaren Mangel behaftet sein muss (vgl. E. 1.1.1 vorne). Dass sich der eingeklagte Schaden infolge Freigabe der beschlagnahmten Gelder noch reduzieren könnte, ist vor allem deshalb unwahrscheinlich, weil hier lediglich über einen Teilschaden befunden wird (vgl. Sachverhalt lit. B.a i.f.). Der Fehlbetrag im Zeitpunkt der Aufhebung der Stiftung lag über 33 Mio. Fr. (vgl. Sachverhalt lit. A.b Abs. 2) und hat sich seit dem Liquidationsbeschluss um mindestens weitere 2,6 Mio. Fr. erhöht, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 1.1 vorne; E. 4.3.6.3 i.f. des vorinstanzlichen Entscheids). Grundsätzlich ebenfalls als Schaden zu berücksichtigen wäre zudem der (ebenfalls eingeklagte) entgangene Gewinn bzw. die entgangene Rendite.  
 
 Im Übrigen kann der Sicherheitsfonds, wenn das Ausmass des Schadens im Zeitpunkt der Klageanhebung weder exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die Höhe des Erlöses aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht, gleichwohl den gesamten Schaden geltend machen, sofern der Liquidationserlös an den Schadensverursacher abgetreten wird (BGE 139 V 176 E. 9.2 S. 191 f.). 
 
6.  
 
6.1. Hinsichtlich der stiftungsrätlichen Sorgfaltspflicht hat die Vorinstanz vorab deren Facetten dargelegt (allgemeine Sorgfaltspflichten, Sorgfaltspflichten bei der Delegation, Sorgfalt in der Führung, Informationsrechte und -pflichten, Pflichten bei der Vermögensverwendung, allgemeine Sorgfaltspflichten in der Vermögensanlage, besondere Überwachungspflichten in der Vermögensanlage, Meldepflichten, Treuepflicht; E. 4.4.2 S. 95 ff. des vorinstanzlichen Entscheids). Sodann hat sie für die eigentliche Prüfung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, die Stiftungsräte in drei Gruppen zusammengefasst. Der Beschwerdeführer wurde dabei mit den Beklagten 6, 7 und 8 beurteilt, was nicht zu beanstanden ist, zumal in den Erwägungen zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern klar differenziert wird.  
 
 Den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Sorgfaltspflichten, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, ist anzufügen, dass die Haftung eines Stiftungsrates keiner Karenzfrist unterliegt. Dieser steht ab dem Tag der effektiven Begründung der Organstellung - hier unbestritten ab 1. Oktober 2005 (a.a.O. E. 4.7.1.3 i.f. S. 171) - in der vollen Pflicht (BGE 128 V 124 E. 4b S. 128). Dies bedingt, dass er sich ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft, bevor das Mandat übernommen wird. Die wichtigsten Bereiche, wozu u.a. die Organisation und die Anlagen sowie das Risikomanagement gehören, sind vor der Annahme des Stiftungsratsmandats zu prüfen (vgl. MÜLLER/LIPP/PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 4. Aufl. 2014, S. 21 f. Ziff. 1.2.7). Das heisst nicht, dass der Stiftungsrat schon bei Amtsantritt Verdacht schöpfen muss oder Nachforschungen zu betreiben hat, ohne dass ein begründeter Anlass besteht. Indes hat er sich von Anfang an aktiv um das Geschehen zu kümmern. Damit geht nicht eine Vorwirkung der Haftung einher. Deren Beginn, der sich, wie soeben dargelegt, nach der tatsächlichen Mandatsübernahme richtet, bleibt sich gleich. Daran ändert auch nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung die Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter im obersten paritätischen Organ auf eine Weise zu gewährleisten hat, dass diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können (Art. 51 Abs. 6 BVG in der hier massgebenden, bis Ende 2011 gültigen Fassung; ab 1. Januar 2012: Art. 51a Abs. 2 lit. i BVG). Abgesehen davon, dass das Gesetz nicht gebietet, sich erst nach Amtsantritt (erstmals) ausbilden zu lassen, bestimmt sich die Sorgfaltspflicht nicht nach dem Stand der Fachkenntnisse, sondern nach objektiven Kriterien. Dies ist auch der klare Wille des Gesetzgebers (vgl. dazu den im Nationalrat klar verworfenen Antrag, - zumindest - das Mass der Sorgfalt nach den Fachkenntnissen zu bestimmen [Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 37 unten; AB 2002 N 551 f.]). 
 
 Eine andere Frage ist, ob die Mandatsdauer ein rechtzeitiges Handeln zugelassen hätte (vgl. dazu E. 6.2.3 Abs. 2 hinten). 
 
6.2. Die Beklagten 5-8 sind erst in einem späteren Zeitpunkt dem Stiftungsrat beigetreten und sehen sich allesamt dem Vorwurf ausgesetzt, sich nach dem Eintritt zu passiv verhalten zu haben, womit sie eine Vergrösserung des Schadens billigend in Kauf genommen hätten (E. 4.4.1 i.f. S. 94 des angefochtenen Entscheids). Dass der Beschwerdegegner kaum auf das individuelle Verhalten der vier Beklagten eingegangen ist, heisst nicht, dass er seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen ist, wie der Beschwerdeführer meint. Es können sich durchaus mehrerer Stiftungsräte gleich passiv verhalten haben.  
 
6.2.1. Für die Geschäftsorganisation der Stiftung war der Umstand charakteristisch, dass zahlreiche Aufgaben an Dritte delegiert wurden (a.a.O. E. 3.4 S. 33 ff.) :  
 
 Bereits in der Stiftungsurkunde wurde die Q.________ AG als technische Verwalterin bezeichnet. Bei dieser am 24. März 2003 gegründeten Gesellschaft mit Sitz an der gleichen Adresse wie die Stiftung sassen die Beklagten 1-3 von Beginn weg im Verwaltungsrat. Am 22. Dezember 2003 stiess der Beklagte 4 dazu. Mit Leistungsauftrag 1.0 vom 15. Juni 2004 - rückwirkend per 1. Januar 2004 - übertrug die Stiftung die vollständige unternehmerische und fachliche Führung, inkl. derjenige der in ihr zusammengeschlossenen Vorsorgewerke, auf die Q.________ AG. Die übertragenen Aufgaben umfassten die fachliche, organisatorische und technische Betreuung der bestehenden Kunden, das ordnungsgemässe administrative und buchhalterische Führen der einzelnen Versicherten- und Rentnerbestände sowie die Führung der dazugehörenden Kassen (Vorsorgewerke), das ordnungsgemässe administrative und buchhalterische Führen der Stiftung und der Stiftungsbuchhaltung inklusive aller notwendigen periodischen Abschlussarbeiten sowie die Kommunikation mit den Aufsichtsorganen und den staatlichen Stellen. Noch am gleichen Tag, d.h. am 15. Juni 2004, übertrug die Q.________ AG mit Leistungsauftrag 1.1 - ebenfalls rückwirkend auf den 1. Januar 2004 - die unternehmerische und fachliche Führung der Stiftung vollständig weiter an die R.________ AG, mit Sitz an der identischen Adresse wie die Stiftung und die Q.________ AG. Als Verwaltungsräte der R.________ AG amteten u.a. die Beklagten 1 (ab 15. Dezember 2000), 2 (ab 25. Januar 2002) und 4 (ab 18. Mai 2005). Der von ihr zu erfüllende Aufgabenkatalog entsprach dabei praktisch wörtlich demjenigen, der zuvor der Q.________ AG übertragen worden war. 
 
 Die Buchhaltung der Stiftung wurde indessen weder von der Q.________ AG noch von der R.________ AG ausgeführt. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte 11. 
 
 Ebenfalls am 15. Juni 2004 unterzeichnete die Stiftung zwei Agenturverträge mit der R.________ AG. Diese wurde darin - rückwirkend auf den 1. Januar 2004 - mit der Akquisition von Neukunden beauftragt. 
 
 Am 8. Januar 2004 schloss die Stiftung mit der S.________ Ltd., ansässig in T.________, einen Vermögensverwaltungsauftrag - rückwirkend auf den 1. November 2003 - ab. Dieser unterlag folgenden Einschränkungen: Die Verwaltungshandlungen waren im Rahmen des vorhandenen Anlagereglements der Stiftung vom 7. April 2003 vorzunehmen. Die S.________ Ltd. durfte keine Vermögensverwaltungsaktivitäten entfalten, ohne dass das Deckungskapital jederzeit zu 100 % abgesichert war bzw. nur solche Geschäfte abschliessen, welche eine Wertverminderung des Deckungskapitals ausschlossen. Dazu wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Deckungskapital jederzeit im Besitz der Stiftung verblieb. Die beauftragte Vermögensverwalterin war auch nicht berechtigt, zur Verwaltung anvertraute Vermögenswerte an sich selbst oder an Dritte zu überweisen bzw. ausliefern zu lassen. Schliesslich wurde klargestellt, dass auf das noch zu definierende Bankkonto, auf welchem das Deckungskapital zu deponieren war, ausschliesslich Organe der Stiftung Zugriff haben durften. Der S.________ Ltd. wurden über die im Vertrag hinaus eingeräumten Rechte keine weiteren Rechte an den Vermögenswerten auf dem Bankkonto eingeräumt. 
 
 Anfangs Juni 2004 schloss die Stiftung einen (weiteren) umfassenden Vermögensverwaltungsauftrag - ebenfalls rückwirkend auf den 1. November 2003 - mit der U.________ AG ab, welcher die Beklagten 4 und 13 als Verwaltungsräte angehörten. Der Auftrag war mit Blick auf das weitgehende freie Ermessen und die zu beachtenden Einschränkungen identisch abgefasst wie der zuvor erwähnte Vertrag mit der S.________ Ltd.. Ein wesentlicher Unterschied bestand darin, dass im Vertrag ein Bankkonto (Haupt-Nr. ...) bei der V.________ AG in Basel vordefiniert wurde. Am 16. Juni 2005 verlegte die U.________ AG ihren Sitz an die gleiche Adresse wie die Stiftung, die Q.________ AG und die R.________ AG. 
 
 Mit einer Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre vom 19. September 2003 räumte die Stiftung der Beklagten 12 das Recht ein, die unter der Stammnummer ... bei der V.________ AG deponierten Vermögenswerte ohne jede Einschränkung zu verwalten. 
 
 Am 12. Februar 2004 räumte die Stiftung der Beklagten 12 erneut eine umfassende Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre ein. Diesmal betraf es die Konti unter der Stammnummer ... bei der V.________ AG. Die Kontogruppe wurde auf dem Formular näher mit "Rubrik: R.________ AG" bezeichnet. 
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer war in der hier fraglichen Zeit Leiter Finanzen und Personal der X.________ AG (E. 4.7.1.6 S. 177 des vorinstanzlichen Entscheids), und übte sein Stiftungsratsmandat unentgeltlich als Vertreter der Arbeitnehmerschaft aus. Bis April 2003 war er Prokurist der R.________ AG. Als Protokollführer der Projektgruppe "Y.________ AG", die das Geschäftsmodell der Vorsorgeeinrichtung N.________ entwickelte und bis zur Gründung der Q.________ AG am 24. März 2003 und derjenigen der Stiftung am 9. Mai 2003 umsetzte, konnte er bei Amtsantritt unmittelbar an die Erkenntnisse anknüpfen, die er im Rahmen der Projektorganisation gewonnen hatte. Der Beschwerdeführer wusste somit oder hätte wissen müssen, dass es sich bei der Stiftung um eine relativ komplexe Organisation mit einigen Besonderheiten, wie das "Outsourcing-Konzept", handelte (a.a.O. E. 4.7.1.1 S. 178 f.). Im Besonderen wusste er um das Haftungsrisiko, vor allem war ihm bewusst, dass er noch nicht versichert war. Ebenso wusste er, dass er im obersten Führungsorgan der Stiftung Einsitz nahm und dort verantwortlich dafür war, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften eingehalten werden. Ihm war auch bekannt, dass der Stiftungsrat die Verantwortung für die Anlage der Stiftungsmittel trug und dass die Stiftung die Anlagetätigkeit an einen Dritten delegiert hatte. Schliesslich hatte er auch zur Kenntnis genommen, dass die Sparkapitalien in irgendeiner Form abgesichert wurden und dass die Stiftung zu diesem Zweck mit der V.________ AG zusammenarbeitete (a.a.O. E. 4.7.1.4 S. 173).  
 
6.2.3. Diese - von der Vorinstanz festgestellte und für das Bundesgericht verbindliche (vgl. E. 1.1 vorne) - Sachlage (vgl. E. 6.2.1 und E. 6.2.2 vorne) hätte den Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme umso aufmerksamer resp. bewusster machen sollen, dass bei der Vermögensverwaltung eine besondere Sorgfalt und Kontrolle geboten war. Aber auch als durchschnittlich sorgfältig agierender Stiftungsrat hätte er vordringlich die - konkrete - Anlagestrategie und das Risikoprofil der Stiftung sowie die genauen Verhältnisse rund um die externalisierte Vermögensverwaltung erfragen müssen. Das bei den Akten liegende Anlagereglement, Version vom 7. April 2003, weist nämlich kein Genehmigungsdatum auf. Den Stiftungsratsprotokollen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.  
 
 Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit dem Vorbringen begnügen, er sei arglistig in Sicherheit gewiegt worden und Opfer eines äussert raffinierten Betruges gewesen. Vordergründig wurde (n) wohl ein positiver Eindruck, vor allem positive Zahlen, vermittelt (z.B. provisorischer Jahresabschluss 2003/2004 mit einem Gewinn, Deckungsgrad per Ende 2004 von 101,1 % bzw. per Ende 2005 von 105,5 %). Der Stiftungsrat kann sich jedoch nicht allein am Ergebnis orientieren, weshalb auf darauf abzielende Beweiserhebungen von vornherein verzichtet werden kann. Insbesondere reicht der Deckungsgrad als Momentaufnahme nicht aus, um die finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen. Der Stiftungsrat trägt die Verantwortung für ein gesetzlich und reglementarisch korrektes Handeln (Stiftungsstatut vom 1. Mai 2003 S. 3 oben Ziff. 6), weshalb er sich (auch) um die Gegebenheiten hinter den Zahlen kümmern muss. Dazu gehört die - dem Stiftungsrat als Ganzes zugewiesene (Stiftungsstatut vom 1. Mai 2003 S. 2 f. Punkt 6) - Anlagestrategie, die nicht an einen Dritten übertragbar ist, andernfalls der Grundsatz der Parität und die damit gewährten Mitentscheidungsrechte der Arbeitnehmenden illusorisch gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 BVG, in Kraft seit 1. April 2004; Art. 49a Abs. 1 BVV 2 in der bis Ende 2008 gültigen Fassung; GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 55 f. zu Art. 51 BVG; seit 1. Januar 2012: Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG). Entscheid und Verantwortung, welche eine hinreichende Kontrolltätigkeit betreffend die Durchführung des Anlageprozesses umfasst, verharren diesbezüglich und verharrten auch in concreto (Stiftungsstatut vom 1. Mai 2003 S. 2-5 Punkte 5-7) ungeteilt beim Stiftungsrat. Dass "das BSV bis kurz vor seinem Eintritt monatliche Rapporte gefordert hat", ändert daran nichts. Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (vgl. E. 1.1 vorne) hat der Beschwerdeführer insbesondere die mit der Vermögensverwaltung betraute U.________ AG zu keinem Zeitpunkt überwacht. Er hat auch bei den anderen Stiftungsratskollegen keine Dokumente angefordert, aus denen hervorgegangen wäre, dass andere Stiftungsräte die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft in regelmässigen Abständen kontrollieren. Ausserdem hat die Vorinstanz - ebenfalls verbindlich (vgl. E. 1.1 vorne) - festgestellt, dass der Beschwerdeführer niemals der Frage nachgegangen ist, ob die Stiftung dem Vermögensverwalter überhaupt eine Anlagestrategie vorgegeben hatte, wie er auch nie den Bestand der Bankgarantie hinterfragt, vor allem nie kontrolliert hat, ob es die Garantie auch wirklich gab. Weder wollte er den Garantievertrag einsehen noch hat er sich nach Details zu diesem Vertrag erkundigt, etwa nach der Vertragsdauer, den Vertragskonditionen oder dem Zusammenhang zwischen dem extern vergebenen Vermögensverwaltungsauftrag und der Bankgarantie (E. 4.7.1.5 S. 173 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Dem Beschwerdeführer war demnach weder das Risikoprofil der Stiftung bekannt noch wie die Stiftungsmittel angelegt waren. Ebenso wenig wusste er zu keinem Zeitpunkt, ob Anlageziele und -grundsätze eingehalten waren resp. ob und inwieweit Ist und Soll übereinstimmten, d.h. der externe Vermögensverwalter die Anlagestrategie und Anlagevorschriften befolgte und dem Risikoprofil Rechnung getragen wurde. Damit liegt die Verletzung einer elementaren Sorgfaltspflicht vor, die seit Amtsantritt des rund 10-monatigen Mandats aktuell war (vgl. E. 6.1 vorne) und deren Wahrnehmung kein Zuwarten erlaubte. Die Unentgeltlichkeit des Stiftungsratsmandats führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass diese Pflicht weniger zu achten gewesen wäre (SVR 2010 AHV Nr. 14 S. 52, 9C_145/2010 E. 5.3). BGE 115 II 64 E. 3a lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Daraus ergibt sich lediglich, dass höhere Anforderungen an denjenigen zu stellen sind, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Vom Beschwerdeführer wird jedoch nicht mehr verlangt als die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Mandatsträger in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben anzuwenden pflegt. Ein promptes Handeln drängte sich umso mehr auf, als sich die Organisation der Stiftung auf keine reglementarische Grundlage resp. ordentliche Beschlussfassung mit klar umschriebenen Kompetenzen abstützen liess, sondern Folge gelebter Verhältnisse war, die nicht weiter definiert waren, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (E. 3.7.3 S. 42 des angefochtenen Entscheids); gleichermassen steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nie nach dem Vorhandensein eines Organisationsreglements erkundigt bzw. dessen Fehlen angemahnt hat (a.a.O. E. 4.7.1.5 S. 174; vgl. E. 1.1 vorne). 
 
 Weiterer Beweisabnahmen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers bedarf es nicht. Weder erläutert er diesbezüglich das genaue Beweisthema noch legt er dar, inwieweit sich den eingereichten Akten Gegenteiliges zu den Feststellungen, die das kantonale Gericht getroffen hat, entnehmen lässt. Der integrale Verweis auf vorinstanzlich Gesagtes bzw. Aufgelegtes genügt der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht (vgl. E. 1 vorne), was auch im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Kausalität (vgl. dazu E. 8 hinten) gilt. 
 
7.   
Vor dem Hintergrund des in E. 6 Gesagten stellt die Passivität des Beschwerdeführers ein grobfahrlässiges und schuldhaftes Verhalten dar; die Berücksichtigung persönlicher Umstände ist nicht gerechtfertigt. Allein sein Versäumnis auf der Kontrollebene (vgl. E. 6.2.3) ist als besonders gravierend anzusehen. Die entsprechende Unterlassung - der Beschwerdeführer hat keine Dokumente angefordert, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaften in regelmässigen Abständen auf die Anlageziele und -grundsätze kontrolliert wird - hat Raum für ein freies Agieren und einen fortgesetzten Abfluss der Stiftungsmittel geschaffen. Die weiteren Pflichtverletzungen (E. 6.2.3 vorne) zementieren dieses Bild. Dass der Stiftungsrat während seiner Amtszeit keinerlei Anlage-Entscheide gefällt hat, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die dem Stiftungsrat obliegende Überwachungspflicht bezieht sich nicht einfach auf Neuanlagen. Vielmehr ist er für die Überprüfung der - während seiner Amtszeit - jeweils aktuellen resp. laufenden Vermögensverwaltung verantwortlich. 
 
 Indem die Vorinstanz die Voraussetzung des Verschuldens für mehrere Beklagte zusammen abgehandelt hat, hat sie ihre Begründungspflicht resp. das rechtliche Gehör nicht verletzt. Einerseits hat sie sehr wohl Differenzierungen vorgenommen (E. 4.7.2 S. 189 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Anderseits ist eine solche nicht erforderlich, soweit sich - wie vorliegend (vgl. Urteile 9C_246/2014, 9C_263/2014 und 9C_267/2014) - mehrere Stiftungsräte gleich passiv verhalten haben. 
 
8.  
 
8.1. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer condicio sine qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).  
 
 Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. Die Feststellungen des Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend (vgl. E. 1.1 vorne). Nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311, 715 E. 2.3 S. 718 f.; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit Hinweisen; im Strafrecht: Urteil 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). 
 
8.2. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit sich die Vorinstanz zur Begründung des (hypothetischen und gleichzeitig adäquaten) Kausalzusammenhangs auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat (4.7.3 S. 191 des kantonalen Entscheids). So oder anders resultiert - auch bei einer freien Prüfung - keine andere Schlussfolgerung.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde nicht durch strafrechtlich relevante Handlungen anderer (z.B. Betrug oder Urkundendelikte) daran gehindert, seiner Kontrollpflicht nachzukommen (vgl. E. 2.2 vorne). Die Wahrnehmung der in E. 6.2.3 vorne aufgezeigten Sorgfaltspflicht - Vergewisserung, dass die Anlageziele und -grundsätze bei der Umsetzung eingehalten werden - setzt belegte Kenntnisse über den Soll-Zustand (als Massstab und Ausgang der Kontrolle) voraus. Die Überwachung der Vermögensanlage resp. Vermögensbewirtschaftung hat seit jeher "nachvollziehbar" zu erfolgen (vgl. Art. 49a Abs. 1 BVV 2 in den seit 1. Juli 1996 gültigen Fassungen), was schriftliche und verständliche Informationen bedingt. Wäre der Beschwerdeführer seiner Aufgabe nachgekommen, hätte er den dafür erforderlichen Grundlagen substanziiert nachgehen müssen. Dabei wäre er unweigerlich auf Diskrepanzen (bezüglich der Risikofähigkeit), auf Ungereimtheiten ("parallele" Vermögensverwaltung [zwei Mal S.________ Ltd. und U.________ AG plus L.________ AG]) sowie auf Lücken (fehlende Vorgaben [in der Anlage] und fehlende Reglemente resp. Beschlüsse [v.a. hinsichtlich der Organisation]) gestossen. Da diese Missstände das (finanzielle) Fundament der Stiftung betreffen, ist nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer schon wegen der besagten Lücken (fehlende Vorgaben [in der Anlage] und fehlende Reglemente resp. Beschlüsse [v.a. hinsichtlich der Organisation]), die leicht und rasch auszumachen gewesen wären, umgehend eingegriffen hätte, und damit der Abfluss weiterer Stiftungsmittel verhindert worden wäre. Von Anfang an demonstrierte Aufmerksamkeit und beharrliches Pochen auf Reglements- und Gesetzesmässigkeit hätten den bestehenden Freiraum (vgl. E. 7 vorne) prompt geschlossen. Im äussersten Fall hätte der Beschwerdeführer die Stiftung bei der Aufsichtsbehörde verzeigt, die unverzüglich eingeschritten wäre (vgl. SZS 2012 S. 374, 9C_823/2011 E. 2.2). Denn es standen offensichtlich, anders als in anderer (fallbezogener) Angelegenheit, in der die Aufsichtsbehörde scheinbar eine abwartende Haltung eingenommen hatte, die vitalen Interessen der Stiftung auf dem Spiel. 
 
8.3. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (z.B. BGE 140 V 405 E. 6.1 S. 417; Urteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3). Von einer solchen Konstellation kann hier nicht gesprochen werden.  
 
 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Mittelabflüsse seien arglistig und betrügerisch mit Hilfe eines Lügengebäudes erfolgt, welche Machenschaften er nicht habe durchschauen können, übersieht er einerseits, dass der Tatbestand des Betrugs nicht Gegenstand der Strafverfolgung bildet (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Anderseits kann hinsichtlich des hier fraglichen Aufgabenbereichs (vgl. E. 6.2.3 vorne) eine Irreführung durch deliktisches Handeln ausgeschlossen werden (vgl. E. 2.2 und 8.2 vorne). Zudem erweist sich die Sorgfaltspflichtverletzung, die der Beschwerdeführer begangen hat und ausschliesslich in seinem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist, als derart grundlegend (vgl. E. 6.2.3 und E. 8.2 vorne), dass sie selbst bei - ebenfalls (vgl. E. 7 vorne) - grobem pflichtwidrigem Verhalten weiterer Protagonisten nicht komplett in den Hintergrund gedrängt resp. zur absoluten Bedeutungslosigkeit degradiert wird. Beweiserhebungen zum Verhalten der - gemäss Beschwerdeführer - "Betrüger" oder des BSV helfen demnach nicht weiter. 
 
9.   
Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 bzw. Art. 56a BVG erfüllt. Es ist sowohl ein Schaden (E. 5) als auch eine Sorgfaltspflichtverletzung (E. 6) sowie ein Verschulden (E. 7) und ein adäquater Kausalzusammenhang (E. 8) gegeben. Zu prüfen bleibt, für welchen Schadensbetrag der Beschwerdeführer vom Sicherheitsfonds belangt werden kann. 
 
9.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig von einander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176 E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, FZG: Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 56a BVG), welche Bestimmung im vorliegend zu erörternden Punkt vor allem interessiert, da sie - was den haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über die Organhaftung hinaus geht (vgl. E. 2.2.1 Abs. 2 vorne).  
 
9.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4 m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).  
 
 Es kann (weiterhin) offen bleiben (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g S. 133 hinsichtlich Art. 52 BVG), ob die im Aktienrecht beheimatete differenzierte Solidarität auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (vgl. dazu immerhin RITA TRIGO TRINDADE, Fondations de prévoyance et responsabilité: développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.], Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, 2006, S. 161 f.). Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass kein Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 OR und dem hier in Frage kommenden Art. 44 Abs. 2 OR besteht (E. 4.7.4.2 S. 202 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Ihm kommt dabei ein weites Ermessen zu (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis), bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 131 III 12 E. 4.2 S. 15). Davon kann hier - insbesondere in Anbetracht von E. 7 vorne - nicht die Rede sein. 
 
9.3. Von der Haftung gegenüber dem Geschädigten ist die definitive Schadenstragung im Innenverhältnis zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer moniert, dass sich die Vorinstanz mit keinem Wort dazu geäussert hat. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie von keiner Seite zum Gegenstand des Hauptprozesses gemacht wurde. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nichts Gegenteiliges geltend. Es kann daher offen bleiben, ob und inwieweit die Beklagten hier eine Entscheidung hinsichtlich der Rückgriffsansprüche überhaupt schon im Hauptprozess verlangen können.  
 
9.4. Die Vorinstanz beziffert den Schaden, für den der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht verantwortlich zeichnet, auf Fr. 4'600'000.- (E. 4.7.5 S. 204 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids). Diese Summe ist rechnerisch unbestritten. Zwar ging das kantonale Gericht - entgegen E. 6.1 vorne - von einer Anrechenbarkeit erst ab 10. Dezember 2005 aus. Das Bundesgericht hat sich jedoch an die Begehren der Parteien zu halten (Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
10.   
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Indes ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 im Sinne der - ebenfalls heute ergangenen - Urteile 9C_248/2014 E. 9.4 und 9C_230/2014 von Amtes wegen abzuändern. 
 
11.   
Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht rückwirkend erfolgt (BGE 122 I 203; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 24 zu Art. 64 BGG), entfällt die Übername der Anwaltskosten für die Beschwerdeschrift von vornherein; wesentlich weitergehende Aufwendungen sind nicht angefallen. Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten ist - mit Blick auf die (geringe) Höhe derselben sowie die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen von monatlich ca. Fr. 10'000.-) - mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 
Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E. 2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr. 50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt abgeändert: 
a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen. 
 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, der I.________ AG, J.________, der K.________ GmbH, der L.________ AG, M.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozial-    
 
versicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialver-sicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer