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«AZA» 
U 361/99 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1963 geborene M.________ arbeitete seit März 1988 im Gipsereigeschäft der Firma W.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 30. Juni 1994 verletzte er sich bei einem Sturz vom Gerüst an der rechten Hand und war in der Folge arbeitsunfähig. Nach mehreren erfolglosen Versuchen der Wiederaufnahme der Arbeit (mit reduziertem Pflichtenheft) wurde am 9. Juni 1995 am Spital X.________ eine Arthroskopie des rechten Handgelenks durchgeführt. Auf Grund des Befundes wurde ein weiterer operativer Eingriff vorgeschlagen, was M.________ indessen ablehnte. Der Verdacht eines Carpaltunnelsyndroms der rechten Hand konnte elektrodiagnostisch nicht erhärtet werden. Vom 23. Oktober bis (zum vorzeitigen Abbruch am) 17. November 1995 hielt sich der Versicherte zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Invalidenversicherung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ auf. Am 16. April 1996 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. 
Nach Mitteilung der Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen auf Ende Juni 1996 sprach die SUVA mit Verfügung vom 17. September 1996 M.________ ab 1. Juli 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 7290.- (Integritätseinbusse: 7,5 %) zu. Die mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 54 % erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 13. Februar 1997 ab. 
 
B.- Hiegegen liess M.________ Beschwerde erheben, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 13. September 1999 abwies. 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm «eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 54 % zuzusprechen». 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Streite liegt der Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). 
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebende Gesetzesbestimmung über den Begriff der Invalidität und die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Aufgaben des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 122 V 159 Erw. 1b und dortige Hinweise) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es grundsätzlich Sache des Berufsberaters resp. der Verwaltung und nicht des (Unfall-)Mediziners ist, konkrete wirtschaftlich verwertbare Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche auf Grund der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten unfallbedingt noch in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b; in BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b am Ende sowie AHI 1998 S. 290 unten). 
 
3.- Im vorliegenden Fall umstritten und in erster Linie zu prüfen ist, welche konkreten erwerblichen Tätigkeiten im Rahmen der aus (unfall-)medizinischer Sicht verbliebenen Arbeitsfähigkeit zumutbar sind, sowie die Leistungsfähigkeit in diesen Verweisungsberufen. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob die im Einspracheentscheid angegebenen leichteren industriellen Tätigkeiten (Bedienen von Maschinen, Montagearbeiten etc.) ohne leistungsmässige Einschränkung ausgeübt werden könn(t)en, was die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung bejaht hat, sie entsprächen dem medizinischen Leistungsfähigkeitsprofil gemäss Bericht des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 18. April 1996. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dem gegenüber vorgebracht, auf Grund des im IV-Verfahren erstellten Berichts der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom 27. November 1995 könne dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur eine lediglich 60 %ige Resterwerbsfähigkeit zugemutet werden. In diesem Zusammenhang wird gerügt, die Vorinstanz verkenne, dass es Sache des Berufsberaters und nicht des Arztes sei, die auf Grund des Gesundheitsschadens noch in Betracht fallenden konkreten beruflichen Tätigkeiten zu bezeichnen. Dabei werde nach der Lehre (z.B. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 286 f.) die Zumutbarkeit im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten geprüft. Aus dem Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Persönlichkeitsstruktur bei leichteren einfachen Serienarbeiten lediglich zu 60 % erwerbsfähig wäre. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Schlussfolgerung der Fachleute der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ganztags bestehe, nicht nachvollziehbar sei und auch nicht durch eine andere ärztliche Beurteilung belegt werde, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne, sei mit keinem Wort begründet. 
 
4.- a) Im kreisärztlichen Bericht vom 18. April 1996 wird zur Frage der Arbeitsfähigkeit ausgeführt, schwere Gewichte über 20 kg könnten (mit der rechten Hand) generell nicht mehr gehoben werden und auch das repetitive Heben mittelschwerer Gewichte über 10 kg dürfte nicht mehr zumutbar sein. Nicht mehr durchführbar seien zudem Arbeiten, die das (rechte) Handgelenk auch sonst mechanisch überdurchschnittlich beanspruchten, mit repetitiven Kraftaufwendungen über 10 kp. Auch seien Arbeiten, bei welchen das Handgelenk während jeweils längerer Zeit ausgiebig repetitiv bis in die Endstellungen bewegt werden müsse, nicht mehr möglich. Werde diesen Einschränkungen Rechnung getragen, sei eine zeitlich und leistungsmässig volle Beschäftigung zumutbar. 
 
b) Dass die von der SUVA genannten Verweisungstätigkeiten dem kreisärztlichen «Leistungsfähigkeitsprofil» entsprechen, ist unbestritten. Auf Grund der Akten stellt sich indessen die Frage, ob allein auf die Beurteilung des Kreisarztes, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen körperlichen (und geistigen) Funktionen durch das Handleiden eingeschränkt ist, abgestellt werden kann. Die Vorinstanz hat dies bejaht, zumal auch der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, die Leistungsfähigkeit im Wesentlichen gleich beurteilt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung trifft indessen nicht zu. Zwar vertritt Dr. med. E.________ in seinem zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zürich verfassten Bericht vom 1. November 1996 ebenfalls die Meinung, dass der Versicherte eine leichte Arbeit mit den «obgenannten», d.h. mit der kreisärztlichen Beurteilung übereinstimmenden Einschränkungen des Gebrauchs der rechten Hand ausüben könnte; dabei kämen «aber nur Arbeiten in Frage, die einhändig bzw. mit Einsatz der zweiten Hand lediglich als Stützhand ausgeübt werden können, wie z.B. Pförtner, Kontrolleur, Wachmann (Securitas)». Wiederum leicht anders, aber doch abweichend vom Kreisarzt fällt die Beurteilung im Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom 27. November 1995 aus. Danach sind (lediglich) leichtere, einfachere Serienarbeiten zumutbar, bei denen die rechte Hand als gute bis sehr gute Hilfshand eingesetzt werden kann, und es besteht unter der Annahme, dass «sich aus medizinischer Sicht die Zumutbarkeit bestätigen lässt», in Bezug auf solche Tätigkeiten eine «Arbeitsfähigkeit von 60 % ganztags». 
 
c) Nach dem Gesagten bestehen rechtserhebliche Zweifel daran, ob die vom Unfallversicherer und vom kantonalen Gericht als Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Verweisungstätigkeiten im industriellen Bereich ohne leistungsmässige Einschränkung ausübbar wären. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen zu den noch offenen Fragen, insbesondere zur Einsetzbarkeit der rechten (dominanten) Hand vornehme. 
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 110 V 57 Erw. 3a und ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5a sowie SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- 
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 
1999 und der Einspracheentscheid vom 13. Februar 1997 
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurück- 
gewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen 
im Sinne der Erwägungen über den Umfang des Renten- 
anspruchs neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr- 
wertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- 
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 19. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: